10414/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10702/J der Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass - wie auch in der Anfrage dargelegt wird - die Zahl jener Menschen mit Behinderung, die eine Metallendoprothese (z.B. ein künstliches Hüft- oder Kniegelenk) oder ein sonstiges Implantat (etwa einen Herzschrittmacher) im Körper tragen, im Steigen begriffen ist.

 

Diese behinderten Menschen haben etwa bei Sicherheitskontrollen am Flughafen oder beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden, wie etwa bei Gerichten, oftmals Schwierigkeiten zu belegen, dass sie auf ein Implantat aus Metall angewiesen sind.

 

Um diesem Personenkreis die Erbringung eines solchen Nachweises zu erleichtern, wurde bereits im Jahr 2007 die Möglichkeit geschaffen, im Behindertenpass gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) die Zusatzeintragung „Der/Die Inhaber/in des Behindertenpasses ist TrägerIn einer Metallendoprothese“ vorzunehmen.

 

Im Hinblick darauf, dass es weitere Hilfsmittel gibt, die am oder im Körper getragen werden, wie etwa Schuherhöhungen, Schuheinlagen, Gehschienen, Stützapparate, Korsette, Hals- und Rumpfstützen, wurden im Jahr 2011 die Eintragungsmöglichkeiten um die Zusatzeintragung „Der/Die Inhaber/in des Behindertenpasses ist Orthesen-/ProthesenträgerIn“ erweitert sowie die bereits bestehende Zusatzeintragung durch die Wortfolge „TrägerIn von Osteosynthesematerial“ ergänzt.

 


Bei Osteosynthesematerial handelt es sich um knochenverbindendes Material, z.B. Nägel, Schrauben, Platten, die bei Sicherheitskontrollen ebenfalls ein akustisches Signal auslösen können.

 

Die erwähnten Zusatzeintragungen werden im Behindertenpass auch in engli­scher und französischer Sprache vorgenommen.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass es sich beim Behinderten­pass um einen amtlichen Lichtbildausweis handelt, der dem Nachweis der Behinderung und des Grades der Behinderung dient. Bislang sind mir keinerlei Beschwerden bekannt geworden, wonach der Behindertenpass von öffentlichen Stellen nicht akzeptiert werde.

 

Der nachstehenden Tabelle kann entnommen werden, wie viele einschlägige Zusatzeintragungen in Behindertenpässen bislang vom Bundessozialamt vorge­nommen wurden.

 

Jahr

 

BGL

KTN

NOE

OOE

SBG

STM

TIR

VBG

WIE

Gesamt

2007

 

73

61

244

181

67

128

58

40

260

1.112

2008

 

162

150

641

440

117

302

142

146

508

2.608

2009

 

196

194

1.007

544

141

303

122

172

488

3.167

2010

 

262

320

1.393

834

174

445

149

171

592

4.340

2011

 

203

437

1.368

1.033

178

485

326

143

595

4.768

2012*

 

47

94

280

182

35

104

54

26

116

938

Gesamt

 

943

1.256

4.933

3.214

712

1.767

851

698

2.559

16.933

* Stichtag 29.2.2012

 

Frage 2:

 

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder Vornahme von Zusatzein-tragungen sind gemäß § 51 BBG von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

 

Fragen 3, 4 und 6:

 

Das Bundessozialamt informiert beispielsweise über seine Homepage bzw. mittels Informationsblattes darüber, welche Zusatzeintragungen bei Zutreffen der Voraussetzungen im Behindertenpass vorgenommen werden können.

 

Angelegenheiten des Reisepasses fallen aufgrund der Kompetenzverteilung nicht in meine Zuständigkeit, sondern in die der Frau Bundesministerin für Inneres.

 


Selbstverständlich spricht nichts dagegen, für den/die Betroffene/n relevante Eintragungen auch im Reisepass vornehmen zu lassen. Detailierte Auskünfte zu Angelegenheiten des Reisepasses sollten aber sinnvollerweise eher vom dafür zuständigen Ressort erfolgen.

 

Frage 5:

 

Als im Jahr 2007 die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass geschaffen wurde, ist sowohl das Bundesministerium für Inneres als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie darüber informiert und ersucht worden, ihre nachgeordneten Dienststellen entsprechend in Kenntnis zu setzen.

 

Fragen 7 und 8:

 

Ich halte es für unbedingt erforderlich, die genannten Zusatzeintragungen in dem für Zwecke des Nachweises von Behinderungen und deren Auswirkungen geschaffenen Behindertenpass vorzunehmen. Es muss dem/der einzelnen Betroffenen vorbehalten bleiben, die Tatsache seiner/ihrer Behinderung selektiv dann nachweisen zu können, wenn er/sie dies für angemessen erachtet. Den Reisepass muss man in bestimmten Situationen vorweisen, ohne dass man zugleich über den Umstand einer Behinderung Bescheid geben möchte bzw. muss.

 

Fragen 10 und 11:

 

Ich erachte die Eintragung von medizinischen Implantaten in Reisepässen unter der Voraussetzung für zweckmäßig, dass der/die Betroffene dies wünscht. Jedenfalls sollte er/sie auch die Möglichkeit des getrennten Nachweises seiner/ihrer Identität und der Behinderung in separaten Dokumenten haben.