10417/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.04.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. April 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0054-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10581/J betreffend „Burghauptmannschaft und Hofburgbewirtschaftung“, welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 14. Februar 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Bestimmung des Pachtvertrages mit der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H. über Veranstaltungen lautet:

 

III.

Veranstaltungen, besondere Bestimmungen für das Kongresszentrum

 

01) Die Pächterin verpflichtet sich, das Kongresszentrum in Wien widmungsgemäß zu führen, das ist insbesondere

a) sich im Sinne der Präambel dieses Vertrages nachhaltig für einen optimalen Gebrauch des Kongresszentrums durch Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen einzusetzen, welche den Interessen Österreichs, am internationalen Kongressgeschehen hervorragend mitzuwirken, entsprechen,

b) alle hiefür notwendigen Dienstleistungen, einschließlich der gastronomischen Versorgung auf einem Niveau zu führen, welches auch hohen internationalen Ansprüchen genügt und dem Vergleich mit den Kongressbetrieben anderer großer Kongresshäuser standhält.

 

02) Die Pächterin wird nach Abschluss eines Vertrages über die Durchführung einer Veranstaltung, einschließlich Dreharbeiten von Filmgesellschaften für Film, Fernsehen (Videos) für kommerzielle Zwecke, der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich die Art der Veranstaltung und den Vertragspartner bekannt geben.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Das Pachtverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 8 der Anfrage:

 

Die vorliegenden Unterlagen erlauben dazu keine verlässliche Aussage.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 11 der Anfrage:

 

Abgesehen davon, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung darstellen, liegen dazu keine Informationen vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Mangels seinerzeitiger gesetzlicher Verpflichtung ist dies nicht erfolgt.


Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Der Beantwortung dieser Fragen steht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Der an die Republik zu entrichtende Pachtzins hängt nicht davon ab, welche konkrete Veranstaltung jeweils in der Hofburg stattfindet.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

In den letzten 30 Jahren hat jedenfalls keine Überprüfung des Pachtverhältnisses mit der Betriebsgesellschaft durch den Rechnungshof stattgefunden.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 und 16 der Anfrage:

 

Es ist auf die Antwort zu Punkt 1 der Anfrage zu verweisen. Unter den dort genannten Prämissen ist die Betriebsgesellschaft bei der Auswahl ihrer Vertragspartner frei.

 

 

Antwort zu den Punkten 17 bis 20 der Anfrage:

 

Abgesehen davon, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung darstellen, liegen dem Ressort selbst keine Informationen darüber vor, mit welchen Veranstaltungsorganisatoren die Betriebsgesellschaft einen Vertragsabschluss abgelehnt hat. Nach Auskunft der Betriebsgesellschaft wurden in der Vergangenheit bereits Veranstaltungen aus Unvereinbarkeitsgründen abgelehnt.


Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Dem Ressort sind keine daraus resultierenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Derartige Entscheidungen sind Teil des operativen Geschäfts der Betriebsgesellschaft und stellen daher keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts dar.

 

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Zeitgleich mit der APA-Meldung wurde die zuständige leitende Beamtin meines Ressorts telefonisch informiert.

 

 

Antwort zu den Punkten 25 bis 31 der Anfrage:

 

Die Entscheidung, welche Veranstaltungen in den Kongresszentren Hofburg stattfinden, ist Teil des operativen Geschäfts der Betriebsgesellschaft und betrifft somit keinen Gegenstand der Vollziehung. Weisungen an die Pächterin sind im Pachtvertrag nicht vorgesehen. Betreffend Ablehnung eines Vertragsabschlusses ist im Vertrag entsprechend der Kontrahierungsfreiheit nichts geregelt, weswegen eine, zumal einseitige, Änderung dieses Pachtvertrages nicht möglich und davon unabhängig auch nicht tunlich ist.

 


Antwort zu den Punkten 32 und 33 der Anfrage:

 

Da ein aufrechtes Pachtverhältnis besteht und auch kein Vertragsauflösungsgrund für die Verpächterin vorliegt, sondern die Pächterin vielmehr ein erfolgreich agierendes privates Unternehmen ist, das die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen einhält, kommt eine Neuausschreibung der Verpachtung derzeit nicht in Betracht.