10445/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0050-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 11. April 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10623/J-NR/2012 betreffend "Sachlich falsch (...) oder rein polemisch" Comics in österreichischen Schulbüchern, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 17. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Der Antrag auf Eignungserklärung wurde vom Verlag 2001 gestellt. Das im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage angesprochene Werk wurde per Bescheid, GZ 44.409/1-V/1/2001, am 1. Oktober 2001 seitens des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für geeignet erklärt und kann seit dem Aktionsjahr 2002/03 von den Schulen bestellt werden. Am 26. August 2009 wurde eine aktualisierte Fassung zur Überprüfung eingereicht, dieser aktualisierten Fassung wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur per Bescheid, GZ 5.091/0036-Präs.8/2009, zugestimmt.

 

Zu Frage 2:

Die Bestellung der Unterrichtsmaterialien erfolgt autonom am Schulstandort. Die Bestellungen werden seitens des Buchhandels an die entsprechenden Verlage übermittelt. Bestellzahlen von Verlagen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.


Zu Frage 3:

Gemäß § 14 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart [Bildungsstandards, abschließende Prüfung] entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweck­mäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.) entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeits­mittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Jeder Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller hat – sofern er die Voraussetzungen erfüllt – das Recht, Werke beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Eignungserklärung einzureichen.

Die Eignungserklärung von Unterrichtsmittel ist im § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geregelt. Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung sind in der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geregelt, BGBl. Nr. 348/1994 idgF.

Die Eignungserklärung ist ein Akt der hoheitlichen Verwaltung mit einer gesetzlichen Grundlage. Die einzelnen Verfahrensschritte sind durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorgegeben. Jedes Verfahren endet mit der Erlassung eines Bescheides. Gegen den Bescheid kann beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof berufen werden.

Werke werden auf Antrag bei positivem Abschluss des Verfahrens für geeignet erklärt („Eignungserklärung“) und können dann an der „Aktion Unentgeltliche Schulbücher“ teilnehmen.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Das angesprochene Werk wurde der zuständigen Kommission 10 gemäß der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994 idgF, zugewiesen. Da die Kriterien und Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllt waren, lautete das Gutachtensergebnis auf a – geeignet.

 

Die Lernziele der Doppelseite 24 und 25 im angesprochenen Werk wurden auf der Grundlage der Anforderungen des Lehrplan 2000 für den Unterrichtsgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde“ – 4. Klasse (Lernziel: Bereitschaft anbahnen, sich mit „dem Anderen“ vorur­teilsfrei auseinanderzusetzen.) und des Grundsatzerlasses zu Politischen Bildung in den Schulen („… Politische Bildung soll die Fähigkeit und Bereitschaft fördern, für unantastbare Grundwerte, wie Freiheit und Menschenwürde, einzutreten, Vorurteile abzubauen und sich auch für die Belange Benachteiligter einzusetzen;“) konzipiert.

 

In fachdidaktischer Hinsicht ist begründend anzumerken:

-      Die Seiten 24 und 25 des Buches sind als eine Einheit zu betrachten, was aus der über beide Seiten gehenden Überschrift „Warum fällt es uns so schwer … mit anderen friedlich zusammenzuleben?“ eindeutig hervorgeht. Ein weiteres Indiz für die Zusammengehörigkeit der beiden Seiten sind die Aufgabenstellungen auf Seite 25.

-      Der Comic auf Seite 24 ist als Einstieg zu diesem Lernziel gedacht und soll Jugendliche zum Nachdenken über den alltäglichen Rassismus bewegen. Der Traum erlaubt dem im Comic gezeigten Burschen (letztes Bild) seine Idealvorstellungen vom Umgang miteinander zu „erleben“. Im Comic werden die Vorurteile gegenüber fremder Kleidung und Sprache konkret gezeigt und auch die Alternative dazu. Beim Aufwachen erkennt der Bursche, dass diese Alternative (= vorurteilsfreies Miteinander) nur in seinem Traum stattgefunden hat. Der Bezug zum berühmten Ausspruch von Martin Luther King ist hier ebenfalls gegeben.

       Die Aufgabe 1 auf Seite 25 erschließt diesen Comic und erweitert die Problematik durch die Nennung anderer Vorurteile, die von den Schülerinnen und Schülern eventuell persönlich erlebt wurden bzw. bekannt sind (mögliche Antworten: Vorurteile gegenüber dem anderen Geschlecht, der ethnischen Herkunft, der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung).

       Der Comic ist eine offizielle Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaft, General­direktion Information, Kommunikation, Kultur und Audiovisuelle Medien „Ich Rassist?“ ISBN 92-828-4017-4 (im Internet zu finden unter: http://ec.europa.eu/publications/archives/young/01/txt_whatme_racist_de.pdf)

-      Die Seite 25 vertieft die Auseinandersetzung mit „den Anderen“ durch ein von vielen Schülerinnen und Schülern erlebtes Geschehen bei der „Verteidigung vermeintlichen Raumbesitzes“ gegenüber den Ansprüchen anderer (Text von Enzensberger; durch Frage 4 auf Alltagssituation der Schülerinnen und Schüler bezogen).

       Der Haupttext zeigt auf, welche verhängnisvolle „Spirale“ durch das Misstrauen in Gang gesetzt werden kann, welche Folgen daraus jeweils entstehen können, aber auch, welche Alternativen es dazu gibt (siehe auch Frage 5).

-      Das Gedicht von Metin Okyay bietet durch einen Perspektivenwechsel eine weitere Gelegen­heit den Umgang mit „Anderen“ erfahrbar zu machen (siehe auch Frage 2).

 

Zu Frage 6:

Unterrichtsmaterialien werden gemäß § 14 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichts­gebrauch geeignet erklärt. Das Werk wurde gemäß der damaligen Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung am 1. Oktober 2001 vom damaligen Leiter der Abteilung Schulbuch für die damalige Ressortleitung für geeignet erklärt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.