10446/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0034-I/A/15/2012
Wien, am 12. April 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 10651/J des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Dr. Graf und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 12 und 24:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10643/J.
Frage 13:
Das Bundesministerium für Gesundheit ist zuständig für die EWR-Zulassung (Anerkennung von EU/EWR- und Schweizer Diplomen bzw. EU/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie - soweit gesetzlich vorgesehen - bestimmten begünstigten Drittlanddiplomen bzw. Drittstaatsangehörigen) von:
1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufen (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehilfe)
2. Angehörigen von medizinisch-technischen Diensten (Physiotherapeut/inn/en, Ergotherapeut/inn/en, Logopäd/inn/en, Orthoptist/inn/en, Biomedizinische Analytiker/innen, Radiologietechnolog/inn/en, Diätolog/inn/en)
3. Medizinischen Masseur/inn/en und Heilmasseur/inn/en
4. Sanitäter/inne/n
5. Angehörigen des medizinisch-technischen Fachdienstes und Sanitätshilfsdiensten
6. Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes
7. Klinischen Psycholog/inn/en sowie Gesundheitspsycholog/inn/en
8. Psychotherapeut/inn/en
9. Musiktherapeut/inn/en
10. Pharmareferent/inn/en
Fragen 14 bis 21:
I.1. Seit dem Bestehen von elektronischen Aufzeichnungen wurden hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 13 unter Z 1 bis 6 angeführten Berufe folgende Anerkennungen vorgenommen:
2011: 1.455, davon 3 begünstigte Drittstaatsangehörige
2010: 1.359
2009: 1.262, davon 1 begünstigte Drittstaatsangehörige
2008: 1.231, davon 8 begünstigte Drittstaatsangehörige
2007: 1.340, davon 17 begünstigte Drittstaatsangehörige
2006: 2.071, davon 13 begünstigte Drittstaatsangehörige
2005: 1.935, davon 29 begünstigte Drittstaatsangehörige
2004: 1.208, davon 30 begünstigte Drittstaatsangehörige
Hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 13 unter Z 7 bis 9 angeführten Berufe wurden durchschnittlich folgende Anerkennungen vorgenommen:
2011: 29
2010: 19
2009: 19
2008: 12
2007: 12
2006: 12
2005: 12
2004: 12
Hinsichtlich des in der Antwort zu Frage 13 unter Z 10 angeführten Berufes (Pharmareferent/inn/en) wurden folgende Anerkennungen vorgenommen:
2011: 25
2010: 18
2009: 18
2008: 16
2007: 21
2006: 8
2005: 18
2004: 12
I.2. Hinsichtlich ausländischer Qualifikationen für Berufszulassungen als Musiktherapeut/inn/en ist festzuhalten, dass das Musiktherapiegesetz BGBl. I Nr. 93/2008 seit 01.07.2009 in Kraft ist, sodass Angaben erst ab diesem Zeitpunkt möglich sind.
Auf Grund der erforderlichen Qualitätssicherung im Sinne der Patient/inn/en-sicherheit im Bereich der gesundheitsberuflichen Tätigkeit ist dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben. Teilweise sind in bestimmten fachlichen Bereichen wesentliche Mängel im Vergleich zu der in Österreich geforderten Qualifikation gegeben, die über Ausgleichsmaßnahmen durch die Betroffenen ausgeglichen werden, wobei umfassende Anleitung und Wahlmöglichkeiten aufgezeigt werden. Es liegt in der freien Entscheidung der Betroffenen, in welchem Zeitraum diese Ausgleichsmaßnahmen erfüllt werden. Es sind daher viele der gestellten Anträge noch nicht durch endgültige Berufszulassungen abgeschlossen.
I.3. Die EWR-Zulassungen von Hebammen werden vom Österreichischen Hebammengremium vorgenommen. Nostrifikationen für Hebammen werden seit dem 1. Juli 2008 von den Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) vorgenommen; vor diesem Zeitpunkt bestand die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.
Für die Durchführung von Nostrifikationsverfahren (Anerkennung von Nicht-EU/EWR- bzw. Nicht-Schweizer Diplomen bzw. Staatsbürger/inne/n) bestehen verschiedene Kompetenzen:
Die Nostrifikation im kardiotechnischen Dienst wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgenommen.
Für die Nostrifikation der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Sanitätshilfsdienste, des medizinisch-technischen Fachdienstes, der medizinischen Masseurinnen und Masseure bzw. Heilmasseurinnen und -masseure sowie der Sanitäter/innen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig.
Nostrifikationen des medizinisch-technischen Dienstes werden seit dem 1. Juli 2008 von den Fachhochschulen gemäß FHStG vorgenommen. Vor diesem Zeitpunkt bestand die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die EU/EWR-Zulassungen von Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten werden von der österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorgenommen. Die Nostrifikation der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte wird von den österreichischen medizinischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 vorgenommen.
Für die Anerkennung von in der in der EU, im EWR oder in der Schweiz absolvierten Apotheker/innenausbildungen ist die Österreichische Apothekerkammer zuständig. In Drittstaaten erworbene Ausbildungsnachweise sind an einer österreichischen Universität mit pharmazeutischer Fakultät in Wien, Graz oder Innsbruck zu nostrifizieren.
Die Anzahl der nicht im Bundesministerium für Gesundheit erfolgten Anerkennungen (Landeshauptfrau/-hauptmann, Kammer, Universität) ist meinem Ressort nicht bekannt.
Fragen 22 und 23:
Entsprechende Daten liegen meinem Ressort nicht vor.