10451/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.110/0062-I/4/2012                                                     Wien, am 13. April 2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Februar 2012 unter der Nr. 10575/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausgegliederte Einrichtungen des Bundes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie hoch ist das Bruttogehalt eines Sektionschefs/einer Sektionschefin in der Dienstklasse A1/9 in einem Ministerium?

 

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Dienstklassen nur im „alten“ Besol­dungsschema „Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung“ (siehe § 252 ff BDG 1979) vorgesehen sind. In der in der Anfrage an­gesprochenen Verwendungsgruppe A1 gibt es keine Dienstklassen, sondern Funkti­onsgruppen. Zum Teil sind Sektionschefinnen bzw. Sektionschefs in der Verwen­dungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, eingestuft. Diese Bediensteten erhalten einen monatlichen Fixbezug, der im § 31 Abs. 2 GG 1956 in der jeweils geltenden Fassung für jedermann nachlesbar ist. Derzeit beträgt der Jahresbruttobezug in den ersten 5 Jahren der Funktionsausübung € 128.471.- und ab dem 6. Jahr der Funktionsausü­bung € 137.915,40.

 

Zu Frage 2:

Ø  Werden in dieser Dienstklasse zusätzlich Belohnungen (z.B. zu Weihnachten) ausbezahlt, wenn ja, wie viel war das in den letzten vier Jahren, gegliedert nach allen Sektionschefs/Sektionschefinnen des Bundes?

 

Zunächst halte ich fest, dass jedes Ressort Belohnungen autonom und in sehr unter­schiedlicher Höhe zuerkennt. Aus Datenschutzgründen ist eine personenbezogene Angabe der gewährten Belohnungen und Leistungsprämien nicht zulässig. Die Ge­samtsumme der allen Sektionschefs und Sektionschefinnen der Einstufung A1/9 in den Jahren 2008 bis 2011 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien beträgt € 247.670,90.

 

Zu Frage 3:

Ø  Wie lauten die Haftungsbestimmungen für Sektionschefs/Sektionschefinnen in der Dienstklasse A1/9?

 

Da Sektionschefinnen und Sektionschefs Bedienstete des Bundes sind, gelten für diese die Haftungsbestimmungen für Bundesbedienstete: Im Fall einer schuldhaften Schadensverursachung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung durch Bundesbe­dienstete haften diese, so wie in der Privatwirtschaft, nach den Bestimmungen des ABGB mit der Haftungsminderung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Bei Schadenszufügung im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch Bundesbedienstete haften diese nach § 3 Amtshaftungsgesetz und nach § 1 Organhaftungsgesetz.

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen in den letzten 20 Jahren für Sekti­onschefs/Sektionschefinnen in der Dienstklasse A1/9 schlagend und gab es fi­nanzielle Konsequenzen, wenn ja, welche?

 

Abgesehen davon, dass Aufzeichnungen über einen so großen Zeitraum nicht mehr

 


vorhanden sind, ist nach den im Bundeskanzleramt aufliegenden Unterlagen der letz­ten 20 Jahre durch die angesprochenen Bediensteten des Bundeskanzleramts kein Schaden verursacht worden, der eine Anwendung der Haftungsbestimmungen erfor­dert hätte.

 

Zu Frage 5:

Ø  Wie hoch sind die Gehälter der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/ Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in den 76 aus­gegliederten Einrichtungen?

 

Ich kann nur zu jenen Geschäftsführerbezügen ausgegliederter Einrichtungen Aus­kunft geben, die in den Verantwortungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. In den Verantwortungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen die Wiener Zeitung GmbH, die RTR-GmbH zum Teil und die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Jah­resbruttobezüge der Leiter dieser Einrichtungen betragen derzeit:

 

Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH:                                              € 179.376,96

Generaldirektor / Generaldirektorin der Bundesanstalt

Statistik Österreich:                                                      € 144.959,92 bzw. € 159.440,26

Geschäftsführer der RTR-GmbH - Fachbereich Rundfunk:                       € 190.000,00

 

Zu Frage 6:

Ø  Gibt es zusätzliche Bonifikationen und Möglichkeiten für Sonderzahlungen in den Verträgen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, wenn ja, wel­che?

 

Nach den bestehenden Anstellungsverträgen gebühren folgende Bonifikationen: Den Generaldirektoren der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt eine Leistungsprä­mie bis zu 20.000 € brutto im Kalenderjahr entsprechend der Erfüllung der durch den Wirtschaftsrat der Bundesanstalt festgelegten Kriterien. Dem Geschäftsführer der RTR-GmbH - Fachbereich Rundfunk gebührt eine Leistungsprämie bis zu 15% des Gesamtjahresbruttobezuges entsprechend der Erfüllung der durch den Aufsichtsrat der RTR-GmbH festgelegten Kriterien.

 


Zu Frage 7:

Ø  Werden noch zusätzlich Belohnungen oder Weihnachtsgeld ausbezahlt, wenn ja, wie viel war das in den letzten vier Jahren, gegliedert nach den 76 ausgeglieder­ten Einrichtungen?

In den Anstellungsverträgen mit den in der Antwort zu den Fragen 5 und 6 angeführ­ten Geschäftsführern sind keine Belohnungen oder Weihnachtsgelder vorgesehen.

 

Zu Frage 8:

Ø  Gibt es einen Dienstwagen, wenn ja, in welchen der 76 ausgegliederten Einrich­tungen und zu welchen Konditionen z.B. Privatnutzung?

 

Dem Geschäftsführer-Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH und den Generaldirek­toren der Bundesanstalt Statistik Österreich steht vertraglich kein Dienstwagen zu. Der Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH kann laut Anstellungsvertrag den Dienstwagen der Gesellschaft für private Zwecke verwenden, sofern dieser nicht für die Gesellschaft benötigt wird.

 

Zu Frage 9:

Ø  Wie lauten die Haftungsbestimmungen in den einzelnen Verträgen der Geschäfts­führer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, In­tendanten/Intendantinnen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtun­gen?

 

Es gelten dieselben Haftungsbestimmungen wie in der Antwort zu Frage 3 ausge­führt.

 

Zu den Fragen 10 bis 12:

Ø  Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen bisher in den 76 ausgegliederten Einrichtungen seit dem Zeitpunkt der Ausgliederung schlagend?

Ø  Wie oft und konkret in welchen Fällen haben Geschäftsführer/Geschäftsführerin­nen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantin­nen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, Gelder an den Bund zurückbezahlt?

Ø  Wie oft hafteten Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, mit ihrem Privatvermögen?

 

Die Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführers obliegt der ausgegliederten Einrichtung. In diesen Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpel­lationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Wahr­nehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann. Nach den in der Zentrallei­tung vorliegenden Unterlagen wurden im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes bisher keine Haftungen im Sinn der Anfrage schlagend.

 

Zu Frage 13:

Ø  Gibt es Haftpflichtversicherungen für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren / Rektorinnen, Direktoren / Direktorinnen, Intendanten / Intendantinnen, wenn ja, in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen und von wem werden diese bezahlt?

 

In den Anstellungsverträgen zu den in der Antwort zu den Fragen 5 und 6 angeführ­ten Geschäftsführern ist keine Haftpflichtversicherung vorgesehen.

 

Zu den Fragen 14, 15 und 22:

Ø  Wie oft und in welchen 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden bisher von Sei­ten des Bundes, seit ihrem Bestehen, zusätzliche finanzielle Mittel nachgereicht und wie hoch waren diese Mittel?

Ø  Wie oft und in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden bisher von Seiten des Bundes zusätzliche finanzielle Mittel nachgereicht indem z.B. die Ge­hälter der Beamten nicht refundiert werden sondern diese direkt bzw. erneut vom Staat querfinanziert werden?

Ø  Wie oft und in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden von Seiten des Bundes, seit deren Bestehen, zusätzliche finanzielle Mitteln, nach Aufforde­rung oder durch Beschluss von Seiten der Aufsichtsgremien, in die 76 ausgeglie­derten Einrichtungen nachgereicht?

 

Vom Bundeskanzleramt wurden an die Wiener Zeitung GmbH, an die RTR-GmbH und an die Bundesanstalt Statistik Österreich keine zusätzlichen Zuschüsse geleistet. Es wurden an diese Einrichtungen nur Entgelte auf Grund von bestimmten auf Werk­aufträgen basierenden zusätzlichen Leistungen entrichtet.

 

Zu Frage 16:

Ø  Wie hoch sind die Gehälter/Entschädigungen der Aufsichtsgremien in den 76 aus­gegliederten Einrichtungen?

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Wiener Zeitung GmbH erhalten weder ein Sit­zungsgeld noch eine Aufsichtsratsvergütung. Den Mitgliedern des Wirtschaftsrates der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt ein Sitzungsgeld in der Höhe von € 125,-- je Sitzung und den Mitgliedern des Statistikrates der Bundesanstalt Statistik Österreich ein Sitzungsgeld in der Höhe von € 85,-- je Sitzung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der RTR-GmbH erhalten jährlich folgende Auf­sichtsratsvergütung:

·        der Vorsitzende                                                         2.320,-- Euro

·        der Vorsitzende-Stellvertreter                                  1.880,-- Euro

·        jedes weitere Mitglied                                               1.440,-- Euro

Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld in der Höhe von € 150,-- je Sitzung.

 

Zu den Fragen 17 bis 20:

Ø  Wie lauten die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsgremien in den einzelnen Verträgen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen?

Ø  Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen, gegliedert nach den 76 ausgeglie­derten Einrichtungen, bisher schlagend?

Ø  Wie oft und in welchen Fällen haben die Aufsichtsgremien Gelder, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, an den Bund zurückbezahlt?

Ø  Wie oft hafteten die Aufsichtsgremien der 76 ausgegliederten Einrichtungen mit ihrem Privatvermögen?

 

Es gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen des ABGB. Da die Haftung nicht gegenüber dem Bund, sondern gegenüber der ausgegliederten Einrichtung besteht, verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 12.

 

Zu Frage 21:

Ø  Gibt es eine Versicherung für die Aufsichtsgremien, gegliedert nach den 76 aus­gegliederten Einrichtungen, wenn ja, von wem werden diese bezahlt?

 

Da der Abschluss einer Versicherung für das Aufsichtsgremium in die Zuständigkeit der ausgegliederten Einrichtung fällt, verweise ich hierzu auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 12.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

Ø  Welche Gehälter halten Sie für Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Vorstände, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in der sicheren Situation von 76 ausgegliederten Einrichtungen des Bundes für an­gemessen?

Ø  Halten Sie eine Bezüge-Obergrenze für Sektionschefs/Sektionschefinnen, Ge­schäftsführer/Geschäftsführerinnen, Vorstände, Rektoren/Rektorinnen, Direkto­ren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in der sicheren Situation von 76 ausgegliederten Einrichtungen des Bundes für angemessen, wenn nein, warum nicht?

 

Die Festlegung der Gehälter für die Geschäftsführer der Unternehmen des Bundes ist im § 7 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, geregelt. Diese Bestimmung wird durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 novelliert und sieht vor, dass Gesamtjahresbezüge für Leitungsorgane von aus Bundesmitteln finanzierten oder im Rahmen eines inhouse-Verhältnisses für den Bund tätigen Unternehmen in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen sind. Für alle übrigen Unternehmen sind die Gesamtjahresbezüge an Hand der Kriterien des Aufgabenbereichs, den Bezügen vergleichbarer Unternehmen bzw Branchen sowie der wirtschaftlichen Lage und Erfolgsaussichten des Unternehmens zu bemessen.

 

Zu Frage 25:

Ø  Halten Sie es für angemessen, dass für Aufsichtsratsgremien eine Aufwandsent­schädigung statt einem Gehalt gewährt wird, da die „Ehre“ dieses Amt für die Re­publik ausüben zu dürfen völlig ausreichend ist, wenn nein, warum nicht?

 

Da mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien eine Verantwortung für das Wohl der ausgegliederten Einrichtung und eine persönliche Haftung nach dem ABGB verbunden ist, ist nach den allgemeinen Wertungsentscheidungen des Gesellschaftsrechts, denen ich beipflichte, eine angemessene Entschädigung ge­rechtfertigt. Die Entschädigungen für Aufsichtsgremien in den ausgegliederten Ein­richtungen, die dem Bundeskanzleramt zuzuordnen sind, bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.

 

Mit freundlichen Grüßen