10454/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am       März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0034-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10566/J vom 13. Februar 2012 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Jeder Auftrag des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher unbeachtlich des Umstandes, ob er direkt oder über eine dritte Person erteilt wird, im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Über solche Weisungen gibt es, wie bereits anlässlich der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10032/J vom 30. November 2011 ausgeführt, im Einzelnen keine gesonderten Aufzeichnungen, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten. Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.

 

Darüber hinaus sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministerbüros beziehungsweise des Büros des Herrn Staatssekretär den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.