10456/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0031-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10576/J vom 13. Februar 2012 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen besitzt hiezu keine Informationen.

 

Zu 2.:

Zahlungsausfälle sind prinzipiell vom Gläubiger zu tragen. Im Fall von Griechenland und anderen Peripheriestaaten der Eurozone haben die Märkte seit 2010 die Verschlechterung der Bonität antizipiert, was sich in sinkenden Marktwerten von Anleihen dieser Länder manifestierte. Die Rechnungslegungsvorschriften verpflichten Banken, Versicherungs-unternehmen, Pensionskassen, Investmentfonds u.a. Marktteilnehmer den niedrigeren Marktwerten durch Abschreibungen Rechnung zu tragen. Für Griechenland werden die österreichischen Banken und Versicherungen zum 31. Dezember 2011 grundsätzlich mit rund 70% vorgesorgt haben – mit dem Hinweis, dass zur Zeit die meisten Jahresabschlüsse noch nicht von den Gremien festgestellt sind, sodass die Entwicklung im heurigen Jahr vorweggenommen worden ist.

 

Zu 3.:

Hilfen für private österreichische Banken und Versicherungen für den Fall einer Umschuldung Griechenlands sind angesichts der von den Instituten vorgenommenen Wertberichtigungen nicht notwendig. Sie sind auch zukünftig nicht geplant, da sich alle Euroländer dazu bekannt haben, dass Staatsanleihen ein sicheres Investment bleiben müssen. Umschuldungen anderer Euroländer nach dem Vorbild Griechenlands sind damit keine Option.

 

Zu 4.:

Daten über die Aktiva von institutionellen Investoren, soweit diese Investoren einer Aufsicht durch die FMA unterliegen (Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Investmentfonds), werden im Rahmen der Aufsicht erhoben und analysiert, um die Einhaltung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Normen beurteilen zu können. Für die FMA besteht seit 2008 eine umgehende Anzeigepflicht an die Bundesministerin für Finanzen nach § 2 Abs. 5 FMABG für die im FinStaG definierten Problemfälle an die Bundesministerin für Finanzen. Eine eigene Datenerhebung und Analyse, für die im Übrigen eine gesetzliche Grundlage fehlt, hätte damit keinen Mehrwert und ist aus verwaltungsökonomischen Gründen abzulehnen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.