10459/AB XXIV. GP
Eingelangt am
13.04.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0032-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10589/J vom 15. Februar 2012 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Seit dem Jahr 2011 haben Arbeitgeber im Lohnzettel die Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden, einzutragen. In dieser Summe sind jedoch auch jene Arbeitnehmer erfasst, die schon vor Einführung des Jobtickets im Werkverkehr (z.B. mit Kleinbussen zu Baustellen) befördert wurden. Da der Werkverkehr vorher nicht im Lohnzettel separat angeführt wurde, kann keine genaue Auswertung für jene Arbeitnehmer, die seit 2011 das Jobticket in Anspruch nehmen, erfolgen.
Die Regelung zum Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) wurde 2011 von rund 1.500 Personen in Anspruch genommen (Auswertungsstand März 2012, Anmerkung: viele Lohnzettel vom Jahr 2011 wurden noch nicht übermittelt). Rund 200 Fälle davon haben im Jahr 2010 Pendlerpauschale bezogen.
|
Fälle im Jahr 2011 |
Bgld |
Ktn |
Nö |
Oö |
S |
Stmk |
T |
Vlbg |
W |
n.z. |
∑ |
|
Werkverkehr 2011 |
45 |
169 |
229 |
248 |
355 |
110 |
120 |
61 |
53 |
85 |
1.475 |
|
Werkverkehr 2011 & 2010 Pendlerpauschale |
3 |
24 |
47 |
41 |
39 |
8 |
20 |
7 |
3 |
4 |
196 |
n.z. = nicht eindeutig zuordenbar
Das relevante Auswertungsfeld (§ 26 Z 5 EStG) am Lohnzettel wird erst ab dem Jahr 2011 abgefragt. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt viele Lohnzettel noch nicht übermittelt wurden, ist eine Interpretation der Auswertungsergebnisse noch nicht möglich.
Zu 3.:
Im Zuge einer Neuregelung des Pendlerpauschales und des Verkehrsabsetzbetrages könnte auch die Ausweitung des Jobtickets in der Form überlegt werden, dass auch in jenen Fällen, in denen kein Pendlerpauschale zusteht (da einfache Fahrtstrecke unter 20 km), der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung stellen kann. Diese Ausweitung des Jobtickets erscheint jedoch nur im Rahmen einer gänzlichen Neuregelung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen