10459/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0032-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10589/J vom 15. Februar 2012 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Seit dem Jahr 2011 haben Arbeitgeber im Lohnzettel die Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden, einzutragen. In dieser Summe sind jedoch auch jene Arbeitnehmer erfasst, die schon vor Einführung des Jobtickets im Werkverkehr (z.B. mit Kleinbussen zu Baustellen) befördert wurden. Da der Werkverkehr vorher nicht im Lohnzettel separat angeführt wurde, kann keine genaue Auswertung für jene Arbeitnehmer, die seit 2011 das Jobticket in Anspruch nehmen, erfolgen.

 

Die Regelung zum Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) wurde 2011 von rund 1.500 Personen in Anspruch genommen (Auswertungsstand März 2012, Anmerkung: viele Lohnzettel vom Jahr 2011 wurden noch nicht übermittelt). Rund 200 Fälle davon haben im Jahr 2010 Pendlerpauschale bezogen.


Fälle im

Jahr 2011

Bgld

Ktn

S

Stmk

T

Vlbg

W

n.z.

Werkverkehr 2011

45

169

229

248

355

110

120

61

53

85

1.475

Werkverkehr 2011 & 2010 Pendlerpauschale

3

24

47

41

39

8

20

7

3

4

196

 

n.z. = nicht eindeutig zuordenbar

 

Das relevante Auswertungsfeld (§ 26 Z 5 EStG) am Lohnzettel wird erst ab dem Jahr 2011 abgefragt. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt viele Lohnzettel noch nicht übermittelt wurden, ist eine Interpretation der Auswertungsergebnisse noch nicht möglich.

 

Zu 3.:

Im Zuge einer Neuregelung des Pendlerpauschales und des Verkehrsabsetzbetrages könnte auch die Ausweitung des Jobtickets in der Form überlegt werden, dass auch in jenen Fällen, in denen kein Pendlerpauschale zusteht (da einfache Fahrtstrecke unter 20 km), der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung stellen kann. Diese Ausweitung des Jobtickets erscheint jedoch nur im Rahmen einer gänzlichen Neuregelung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sinnvoll.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.