10471/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0036-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10619/J vom 17. Februar 2012 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß § 21 Abs. 6 GSpG ist unter mehreren Konzessionswerbern eine Entscheidung auf Basis der Eignungskriterien des § 21 Abs. 7 GSpG so zu treffen, dass die beste Ausübung der Konzession erwartet werden kann. Die Konzessionsdauer ist im Konzessionsbescheid festzusetzen.

 

Zu 2. und 3.:

Die Ausschreibung und Konzessionserteilung erfolgt in einem unionsrechtskonformen, öffentlichen Verfahren nach den in § 21 Abs. 1 GSpG bestimmten Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Zur Bewerbung um eine Spielbankenkonzession ist ein Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR erforderlich. Die unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erteilung von Spielbankenkonzessionen in Österreich bestehen seit Novellierung des Glücksspielgesetzes durch BGBl. I Nr. 54/2008 nicht mehr.

 

Zu 4. bis 7.:

Zu Konzessionswerbern bestand hinsichtlich der Vorbereitung und des bisherigen Verlaufs der Konzessionserteilungsverfahren kein Kontakt von Bediensteten der für das Glücksspiel­wesen zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen. Kontakt zu Konzessionswerbern bzw. deren rechtlicher Vertretung ergibt sich lediglich im Moment der Abgabe des betreffenden Konzessionsantrags in der Poststelle des Bundesministeriums für Finanzen für Zwecke der Bestätigung und Dokumentation der Antragsübernahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.