10471/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0036-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10619/J vom 17. Februar 2012 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Gemäß § 21 Abs. 6 GSpG ist unter mehreren Konzessionswerbern eine Entscheidung auf Basis der Eignungskriterien des § 21 Abs. 7 GSpG so zu treffen, dass die beste Ausübung der Konzession erwartet werden kann. Die Konzessionsdauer ist im Konzessionsbescheid festzusetzen.
Zu 2. und 3.:
Die Ausschreibung und Konzessionserteilung erfolgt in einem unionsrechtskonformen, öffentlichen Verfahren nach den in § 21 Abs. 1 GSpG bestimmten Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Zur Bewerbung um eine Spielbankenkonzession ist ein Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR erforderlich. Die unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erteilung von Spielbankenkonzessionen in Österreich bestehen seit Novellierung des Glücksspielgesetzes durch BGBl. I Nr. 54/2008 nicht mehr.
Zu 4. bis 7.:
Zu Konzessionswerbern bestand hinsichtlich der Vorbereitung und des bisherigen Verlaufs der Konzessionserteilungsverfahren kein Kontakt von Bediensteten der für das Glücksspielwesen zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen. Kontakt zu Konzessionswerbern bzw. deren rechtlicher Vertretung ergibt sich lediglich im Moment der Abgabe des betreffenden Konzessionsantrags in der Poststelle des Bundesministeriums für Finanzen für Zwecke der Bestätigung und Dokumentation der Antragsübernahme.
Mit freundlichen Grüßen