10477/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0337-II/10/a/2012
Wien, am . April 2012
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
17. Februar 2012 unter der Zahl 10625/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Demonstrationen beim WKR-Ball“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 10:
Zuständige Sicherheitsbehörde war die Bundespolizeidirektion Wien. Einsatzleiterin war die Polizeivizepräsidentin Dr. Michaela Kardeis.
Zu Frage 2:
Die Herkunft der Teilnehmer an der Demonstration gegen den WKR - Ball wurde nicht erfasst. Die Anzahl der ausländischen Demonstrationsteilnehmer kann daher nicht angegeben werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
In Abstimmung mit den deutschen Behörden wurden verstärkte Grenzraumüberwachungsmaßnahmen in der Vorphase des WKR – Balles durchgeführt.
Zu Frage 5:
Gemäß § 6 Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, von der Behörde zu untersagen.
Aus den vorliegenden Gefährdungseinschätzungen ergab sich kein Grund, zwei andere angemeldete Versammlungen zu untersagen und den Teilnehmern an den Versammlungen am Tag des „Holocaust Memorial Days“ den Zutritt zum Mahnmal am Wiener Heldenplatz zu verwehren.
Zu den Fragen 6 und 7:
Es wurden keine diesbezüglichen Meldungen/Anzeigen erstattet.
Zu den Fragen 8 und 9:
Um 20:42 Uhr wurde im Bereich Herrengasse/Strauchgasse ein zufahrender Bus mit diversen Wurfgegenständen wie Flaschen und Steinen beworfen. Der gefährliche Angriff wurde beendet und für Ballbesucher der Zugang zum Veranstaltungsgelände gesichert bzw. eine sichere Begleitung bereitgestellt.
Eine Aufhebung der Blockade hätte zu diesem Zeitpunkt einen unverhältnismäßig hohen Kräfteeinsatz erfordert. Freie Kräfte wurden zur Sicherung der Zufahrtsroute Tuchlauben/Kohlmarkt zusammengezogen.
Zu Frage 11:
Bei der Bundespolizeidirektion Wien sind 49 Anzeigen in Bearbeitung.
Zu Frage 12:
Sechs.
Zu Frage 13:
Es wurden strafbare Handlungen gemäß folgender Rechtsmaterien angezeigt:
§§ 83 (Körperverletzung), 84 (Schwere Körperverletzung), 125 (Sachbeschädigung), 126 (Schwere Sachbeschädigung), 131 (Räuberischer Diebstahl), 142 (Raub), 173 (Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel), und 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) Strafgesetzbuch, § 50 Waffengesetz, § 43 Schieß- und Sprengmittelgesetz, § 3g Verbotsgesetz, §§ 81 (Störung der öffentlichen Ordnung) und 82 (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen) Sicherheitspolizeigesetz, § 1 Abs. 1 Z 1 u. Z 2 (Anstandsverletzung und Lärmerregung) Wiener Landes-Sicherheitsgesetz sowie § 76 (Verhalten der Fußgänger) Straßenverkehrsordnung
Zu Frage 14:
Bei 74.
Zu Frage 15:
21.
Zu den Fragen 16 und 17:
Nein.
Zu Frage 18:
Sachbeschädigungen im Umfeld der Veranstaltung wurden hintangehalten, jedoch kam es an folgenden Örtlichkeiten zu Sachbeschädigungen:
Wien 8., Strozzigasse 11,
Wien 7., Zieglergasse 7, Beschädigung an Personenkraftwagen (PKW),
Wien 1., Heldenplatz, Beschädigung am Denkmal der Exekutive,
Wien 1., Bankgasse 6, Beschädigungen an einem PKW und einem Baugerüst,
Wien 1., Burgring 5, Beschädigung eines Streifenwagens
Zu Frage 19:
Eine Gesamtsumme der Sachschäden liegt derzeit noch nicht vor.
Zu Frage 20:
Der an einem Streifenwagen entstandene Schaden kann derzeit noch nicht beziffert werden.
Zu Frage 21:
Ja.
Zu Frage 22:
Die Einsatzkräfte wurden unter anderem mit Holzlatten, Steinen, Knallkörpern und Pfefferspray attackiert.
Zu Frage 23:
Drei.
Zu Frage 24:
Sieben.
Zu Frage 25:
Einer.
Zu Frage 26:
Die Verletzungen betrafen Beeinträchtigungen durch Reizgas (Augen), Knalltraumen, Abschürfungen und Prellungen, Bruch einer Zehe sowie die Läsion einer Hand.
Zu den Fragen 27 und 28:
Die Bestimmungen des § 9 Versammlungsgesetz wurden beachtet; das Einschreiten bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot stand unter Entscheidungsvorbehalt der Einsatz-leiterin.
Gemäß § 9 Versammlungsgesetz dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
Aus diesem Grund und den herrschenden tiefen Temperaturen wurde von der Durchsetzung des Vermummungsverbotes Abstand genommen.
Zu Frage 29:
Es wurden pyrotechnische Gegenstände sowie eine etwa zwei Meter lange Stange und ein Sprengsatz in Dosenform sichergestellt.
Zu Frage 30:
Beim WKR-Ball waren insgesamt 1.781 Exekutivbeamte eingesetzt. Die Kosten für die Einsatzstunden betrugen € 519.304,--.
Zu Frage 31:
Der gegenständliche Einsatz wird, wie bei Großeinsätzen üblich, nach Vorliegen und Aufarbeitung aller Informationen einer umfassenden Evaluierung unterzogen. Die daraus ge-wonnen Ergebnisse werden bei der Planung künftiger Großeinsätze Beachtung finden.