10483/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . April 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete hat am 17. Februar 2012 unter der Nr. 10624/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend sicherheitsrelevante und sicherheitsstrategische Aspekte bei der Fusion der Mobilfunk-Unternehmen „3“ und „Orange“ in Österreich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1,2 und 7:
Ø Ist der Zusammenschluss von „3“ und „Orange“ bereits endgültig erfolgt bzw. wann soll dies der Fall sein?
Ø Wie und wann hat die Bundeswettbewerbs-Behörde in diesem Fall entschieden?
Ø Ab wann wird der Zusammenschluss für die Kunden „sichtbar“ sein?
Das BMVIT liegen keine diesbezüglichen Informationen vor.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Ø Inwieweit hat diese Fusion sicherheitsrelevante Aspekte?
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen bzw. welche Auflagen wird es geben, um diese sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen?
Ø Inwieweit hat diese Fusion sicherheitsstrategische Aspekte?
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen bzw. welche Auflagen wird es geben, um diese sicherheitsstrategische Bedenken auszuräumen?
Die Beantwortung zu sicherheitsrelevanten Aspekten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMVIT.
Zu Frage 8:
Ø Welche Möglichkeiten werden den Kunden gegeben, um aufgrund des Zusammenschlusses aus bestehenden Verträgen mit einem der beiden Vertragspartner unverzüglich, ohne großen Aufwand und Kosten, aussteigen zu können?
Das Telekommunikationsgesetz bietet die Möglichkeit, bei Änderungen der Geschäftsbedingungen, die für den Kunden nachteilig sind, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.
Zu Frage 9:
Ø Welche Auswirkungen auf den Mobilfunk, insbesondere auf die künftigen Frequenzvergaben und –versteigerungen, ergeben sich durch diese Fusion?
Die Telekom-Kontrol-Kommission trifft die Entscheidung über die Ausschreibungsbedingungen, die unter anderem den Zeitplan und den Ablauf der Versteigerung enthalten. Die weitere Vorgangsweise ergibt sich aus §55 Telekommunikationsgesetz.