10487/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0036-I/A/15/2012

Wien, am 17. April 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10674/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Bundesländer haben jährlich an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die nach § 4a Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, idgF. grenzüberschreitend im jeweiligen Bundesland tätigen Tierärztinnen/-ärzte zu melden.

 

Nachstehend die Anzahl der vorübergehend grenzüberschreitend tätigen Tierärztinnen/-ärzte, die sich im Jahr 2011 in den Bundesländern gemeldet haben (Mehrfachnennungen sind möglich):

Burgenland:              0

Kärnten:                    1

Niederösterreich:     4

Oberösterreich:        35

Salzburg:                   22

Steiermark:               1                    

Tirol:                          12

Vorarlberg:                1                    

Wien:                         1         

 

Für das Jahr 2012 wurden die Länder befasst, die von diesen übermittelten Daten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Burgenland:                          0                                                                               

Kärnten:                                Villach Land:             1                                

Niederösterreich:                 Amstetten:                1

                                               Baden:                       1

                                               Bruck/Leitha:                        1

                                               Gänserndorf:            2

                                               Gmünd:                     1

                                               Hollabrunn:               2

                                               Korneuburg:              1

                                               Krems:                       1

                                               Lilienfeld:                   1

                                               Melk:                         2

                                               Mistelbach:               2

                                               Mödling:                    2

                                               Neunkirchen:            1

                                               Scheibbs:                   1

                                               St.Pölten:                  1

                                               Tulln:                          1

                                               Waidhofen/Th:         1

                                               Wien Umgebung:     2

                                                                                 

Oberösterreich:                    Braunau:                    27

                                               Eferding:                    1

                                               Freistadt:                   1

                                               Gmunden:                 3

                                               Grieskirchen:            3

                                               Kirchdorf a.d.K:         1

                                               Linz Land:                  1

                                               Perg:                          1

                                               Ried i.I.:                      3

                                               Rohrbach:                  12

                                               Schärding:                 3

                                               Urfahr-Umgebung:   2

                                               Vöcklabruck:             3

                                               Wels-Land:                3                                

Salzburg:                               Salzburg-Stadt:         11

                                               Salzburg-Umg.:         13

                                               Hallein:                      10

                                               St. Johann/P.:           10

                                               Zell am See:               11

                                                                                 

Steiermark:                           Bruck/Mur:               1

                                               Deutschlandsberg:   1

                                               Feldbach:                   1

                                               Fürstenfeld:              1

                                               Graz-Umgebung:      1

                                               Hartberg:                   1

                                               Knittelfeld:                1

                                               Judenburg:                1

                                               Leibnitz:                     1

                                               Liezen:                       1

                                               Liezen:                       1

                                               Murau:                      1

                                               Mürzzuschlag:          1

                                               Radkersburg:            1

                                               Voitsberg:                 1

                                               Weiz:                          1                                

Tirol:                                      Innsbruck:                 1

                                               Innsbruck-Land:        4

                                               Kitzbühel:                  5

                                               Kufstein:                    4

                                               Schwaz:                     2

Vorarlberg:                           Bludenz:                    1

Wien:                                                                        1

 

Auch bei den Bezirksmeldungen sind Mehrfachnennungen möglich.

 

Weiters ist festzuhalten, dass nach § 4a Tierärztegesetz vorübergehend grenzüber-schreitend tätige Tierärztinnen/-ärzte der Österreichischen Tierärztekammer gegen-über keine Meldepflicht haben.

 

Frage 2:

Die Verpflichtung der vorübergehend grenzüberschreitend tätigen Tierärztinnen/‑ärzte zur Meldung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sie ihre Dienstleistung erbringen wollen, ergibt sich aus § 4a Tierärztegesetz. Verstößen gegen diese Verpflichtung wird seitens der Bezirksverwaltungsbehörden nachgegangen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Diesbezügliche Anzeigen können insbesondere durch Amtstierärztinnen/-ärzte und niedergelassene Tierärztinnen/‑ärzte erfolgen.

 

Frage 3:

Zunächst ist festzuhalten, dass die grenzüberschreitende Ausübung des tierärztlichen Berufes jedenfalls der österreichischen Rechtsordnung unterliegt.

 

Die rechtlichen Grundlagen für die Kontrolle der Abgabe bzw. Anwendung von Tierarzneimitteln in Österreich durch die Veterinärbehörden - die auch die Abgabe und Verwendung von Tierarzneimitteln durch in Österreich grenzüberschreitend tätige Tierärztinnen/-ärzte umfassen - sind:

 

-   Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, idgF.

-   Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, idgF.

-   Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009

 

Gemäß Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, idgF. haben in Österreich grenzüberschreitend tätige Tierärztinnen/-ärzte über die in Österreich behandelten Tiere (die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit) Aufzeichnungen zu führen und haben behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen.

 

Die Kontrollen gemäß Rückstandskontrollverordnung und Tierarzneimittelkontroll-gesetz werden vom BMG jährlich in einem Durchführungserlass (Durchführungserlass zu Kontrollen gemäß § 13 Rückstandskontrollverordnung und § 9 Abs. 1 Tierarznei-mittelkontrollgesetz) vorgegeben, um eine bundeseinheitliche Vorgangsweise bei der Kontrolle von Tierhalter/inne/n und Tierärzt/inn/en sicherzustellen.

 

Im Verdachtsfall bzw. wenn bei Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben Mängel, insbesondere den Einsatz von Tierarzneimitteln betreffend, festgestellt werden, ist immer auch die Tierärztin/der Tierarzt, die/der die Tiere dieses Betriebes behandelt hat, zu kontrollieren.

 


Frage 4:

Tierzahlen und Betriebe, die nicht im Tiergesundheitsdienst (TGD) sind - 2011

TGD
Bundesland

Rinderbetriebe

Zahl Rinder

Schweinebetriebe

Zahl Schweine

 

absolut

in %

absolut

%

absolut

 

absolut

%

B Nicht TGD

367

68%

6.904

33%

655

86%

17.529

27%

K nicht TGD

5.660

71%

99.888

52%

2.927

71%

34.226

24%

N Nicht TGD

7.072

55%

147.797

33%

4.934

71%

92.926

10%

O Nicht TGD

8.767

53%

179.176

31%

2.392

32%

73.718

6%

S Nicht TGD

4.182

64%

81.901

50%

1.084

99%

5.262

49%

St Nicht TGD

8.686

66%

138.343

42%

5.862

73%

99.670

11%

T Nicht TGD

4.557

49%

49.379

28%

2.111

99%

5.511

33%

V Nicht TGD

6

0%

927

1%

270

67%

3.491

28%

Gesamt Nicht

39.297

56%

704.315

36%

20.235

65%

332.333

10%

 

 

TGD
Bundesland

Schaf u.Ziegen-betriebe

Zahl Schafe

Zahl Ziegen

 

absolut

in %

absolut

%

absolut

in %

B Nicht TGD

470

97%

6.091

78%

1.260

93%

K nicht TGD

2.726

95%

56.748

77%

6.147

80%

N Nicht TGD

3.438

95%

49.837

56%

13.183

68%

O Nicht TGD

4.360

90%

39.334

56%

9.802

35%

S Nicht TGD

2.537

100%

47.874

91%

7.679

86%

St Nicht TGD

4.686

98%

72.691

78%

8.007

74%

T Nicht TGD

4.656

98%

124.171

78%

16.965

66%

V Nicht TGD

828

80%

10.542

53%

3.031

42%

Gesamt Nicht

23.701

95%

407.288

72%

66.074

61%

 

Geflügel:

25 Prozent der Legehennentierhalter/innen in Österreich sind nicht im QGV bzw. Geflügelgesundheitsdienst Mitglied. Es sind jedoch 83,66 Prozent aller Legehennenplätze, das sind rund 4,61 Mio Legehennen im QGV betreut.

100 Prozent der Mast- und Elterntierbetriebe sind durch den Geflügel-gesundheitsdienst betreut, daher ist die Frage mit 0 Prozent zu beantworten.

 

Frage 5:

Die Rückstandskontrolle erfolgt auf Basis der Richtlinie 96/23/EG, umgesetzt durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idgF. und die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr 110/2006, idgF.

 

Das BMG legt jährlich mittels Durchführungserlass (Durchführungserlass zu Untersuchungen im Rahmen der Rückstandskontrolle) die Vorgangsweise bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Probenahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Rückstandskontrolle von lebenden Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, Erzeugnissen der Aquakultur und von Fleisch gemäß § 56 des LMSVG in Verbindung mit der Rückstandskontrollverordnung 2006 durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann fest (Nationaler Rückstandskontrollplan). Dieser Plan ist der Europäischen Kommission vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Der Durchführungserlass beschreibt auch die Probenahme im Verdachtsfall im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Der Geltungs-bereich dieses Durchführungserlasses umfasst alle landwirtschaftlichen Betriebe, auch „Nicht-TGD-Betriebe“.

 

Fragen 6 und 7:

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 96/23/EG sind der Europäischen Kommission alljährlich die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Untersuchungen zu übermitteln. Der diesbezügliche Bericht über Ergebnisse der im Jahr 2011 durchge-führten Untersuchungen wird derzeit erarbeitet. Im Sinne einer umfassenden Information werden ersatzweise die Ergebnisse der im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen dargestellt, die im Lebensmittelsicherheitsbericht 2010 bereits dem Parlament vorgelegt wurden (III-252 d.B.):

 

-        2010 wurden nach den Vorgaben der RL 96/23/EG lebende Tiere (Rinder, Schweine, Geflügel), Frischfleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, Farmwild, Wild aus freier Wildbahn und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.

-        Von lebenden Tieren, Fleisch und Erzeugnissen der Aquakultur wurden insgesamt 8.673 Proben gezogen. In 20 Proben (0,2 %) wurden folgende Befunde erhoben: 17α-Boldenon, 17α-und 17β-Boldenon, 17α-19-Nortestosteron, Chloramphenicol, Oxytetrazyklin, nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe, Schwermetalle, Leukomalachitgrün, Leukokristallviolett. Rückstände von Beruhigungsmitteln wurden nicht gefunden, ebenso wenig wie Anthelmintika, Kokzidiostatika, Mykotoxine, Carbamate und Pyrethroide. Auch bei den Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen wurden keine Rückstände nachgewiesen.

-        Außerdem wurden 2010 insgesamt 344 Proben Milch (Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch), 221 Proben Eier, 170 Proben Honig gezogen. In einer der 344 Milchproben (0,02 %) wurde Diclofenac (nicht steroidaler entzündungshemmender Stoff) nachgewiesen. In keiner der Eier- bzw. Honigproben wurden Rückstände nachgewiesen.

 

Frage 8:

Zum Informationsstand 19.3.2012 stellt sich die Situation zur TGD-Mitgliedschaft grenzüberschreitend tätiger Tierärztinnen/-ärzte folgendermaßen dar:

 

Burgenland:              0

Kärnten:                    1 TA gemeldet und im TGD tätig

Niederösterreich:     0

Oberösterreich:        38 TÄ gemeldet, 9 davon im TGD

Salzburg:                   22 TÄ gemeldet, 4 davon im TGD

Steiermark:               0

Tirol:                          5 TÄ gemeldet, keine im TGD tätig

Vorarlberg:                0

Wien:                         0

Gesamt:                     14 im TGD gemeldeten Tierärztinnen/-ärzte

 

Frage 9:

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 3 dargelegt, unterliegt die grenzüber-schreitende Ausübung des tierärztlichen Berufes jedenfalls der österreichischen Rechtsordnung; demnach sind verpflichtend entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Grenzüberschreitend tätige Tierärztinnen/-ärzte auch dem Disziplinarrecht nach dem Tierärztegesetz unterliegen. Hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen durch die Bundesländer und deren Ergebnisse verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 11.

 

Frage 10:

In der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, Anhang 5 sind die Dokumentationspflichten im Rahmen der TGD-Arzneimittel-anwendung, die die TGD-Tierhalter/innen einzuhalten haben, ausführlich definiert. Darüber hinaus haben die Tierhalter/innen Aufzeichnungen in vielen anderen Bereichen der Nutztierhaltung, wie z.B. Führung eines Bestandsregisters, Viehverkehr, Aus- und Weiterbildung, Herstellung von Fütterungsarzneimitteln usw. zu führen, die auch direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung zu sehen sind. Diese Aufzeichnungspflichten sind fachlich inhaltlich breit gestreut und haben den bestmöglichen Verbraucher/innenschutz zum Ziel. Zu den Erkenntnissen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 12.

 

Frage 11:

Gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 haben - auch in Österreich grenzüber-schreitend tätige – Tierärztinnen/-ärzte über jede Arzneimittelanwendung Aufzeichnungen zu führen. Der Bericht über die Ergebnisse der im Jahr 2011 durchgeführten Kontrollen wird derzeit erarbeitet. Im Sinne einer umfassenden Information wird in der Beilage eine Zusammenfassung der Ergebnisse der im Jahr 2010 durchgeführten Kontrollen gem. § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 und

§ 9 Abs. 1 TAKG übermittelt.

 

Für das Jahr 2012 wurden die Bundesländer mit dem in der Beantwortung zu Frage 3 genannten Durchführungserlass angewiesen, jedenfalls die 10 größten Rindermast-, Schweinemast-, Geflügelmast- und Legehennenbetriebe, sowie Milchviehbetriebe und Schweinezuchtbetriebe, die nicht am TGD teilnehmen, zu kontrollieren.

 


Frage 12:

Die jährlich durchgeführten Kontrollen im Rahmen der Tiergesundheitsdienste lassen mehrheitlich eine stetige Verbesserung der Umsetzung der rechtlichen Vorschriften erkennen. Die ausdifferenzierten Dokumentationsverpflichtungen für die TGD-Teilnehmer/innen und die damit verbundenen Fragestellungen insbesondere im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz zeigen jedoch immer wieder Mängel bei der Dokumentation der Arzneimittelabgabe, -anwendung und -rückgabe. Diese Mängel stellen aber in erster Linie Formfehler dar und sind keine schwerwiegenden Mängel, welche die Lebensmittelsicherheit gefährden würden. Die Mängel treten in allen Tiergesundheitsdiensten auf. An der Verbesserung der Einhaltung der Dokumen-tationspflichten der TGD-Teilnehmer/innen wird laufend gearbeitet und für eine praxisgerechtere Umsetzung und verbesserte Nachvollziehbarkeit der Abgabe, Anwendung und Rückgabe von Tierarzneimitteln wird von den TGDs mit dem BMG und den Interessensvertreter/inne/n ein Merkblatt erarbeitet.

 

Frage 13:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 11 verwiesen. Über den Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren bzw. gerichtlichen Strafverfahren wird dem BMG nicht Bericht erstattet.

 

Frage 14:

Im Jahr 2011 wurden die Verkaufszahlen von Antibiotika für das Jahr 2010 im Rahmen des EU-Projekts European Surveillance of Veterinary Antimicrobial Consumption (ESVAC) im Auftrag des BMG durch die AGES erhoben. Sie sind auf der AGES Homepage unter http://www.ages.at/ages/gesundheit/tier/antibiotika-tiermedizin/antibiotika-vertriebsmengen/ veröffentlicht. Im Berichtszeitraum 2010 wurden insgesamt 62,47 Tonnen antibiotisch wirksame Substanzen im Veterinärbereich abgegeben (verkaufte Menge). Die Erhebung der Verkaufszahlen von Antibiotika für das Jahr 2011 im Rahmen des ESVAC-Projektes beginnt mit März 2012.

 

Frage 15:

An einer Mengenstromanalyse der verwendeten Antibiotika in den TGD wird gearbeitet. Die Mengen verwendeter Tierarzneimittel in Tierhaltungsbetrieben wurden seit Bestehen des TGD bislang nicht zentral erfasst. Erst mit Durchführung und Auswertung einer Mengenstromanalyse kann eine Aussage über Änderungen gemacht werden.

 

Hinsichtlich der vorliegenden Zahlen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 14.

 

Frage 16:

Der Einsatz und die Verwendung von Tierarzneimitteln einschließlich Antibiotika im TGD werden jährlich einerseits durch die TGD intern und andererseits im Auftrag und auf Kosten des BMG durch akkreditierte Firmen extern stichprobenartig kontrolliert. Dafür wurde eine umfangreiche Kontrollvorschrift mit Checklistenfragen und zugehörigem Handbuch jeweils für die Kontrolle von TGD-Geschäftsstellen, TGD-Tierärzt/inn/en und TGD-Tierhalter/inne/n ausgearbeitet. Die Aufgaben der Tiergesundheitsdienste, wie sie in Anhang 1 der TGD-VO formuliert sind, sehen auch Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen für TGD-Teilnehmer/innen vor. Durch Schaffung unterschiedlicher Kontrollinstanzen und Kontrollmechanismen kann daher aus Sicht meines Ressorts festgestellt werden, dass die unkontrollierte Verwendung von Tierarzneimitteln jedenfalls seit Errichtung der TGD zurückgegangen ist.

 

Frage 17:

Gemäß Anhang 5 der TGD-VO 2009 „Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungs-tierärzte“ sind TGD-Tierärztinnen/-ärzte verpflichtet, am Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelanwendungs- und Arzneimittelrückgabebeleg u.a. die Menge des abgegebenen Tierarzneimittels einzutragen ebenso die verabreichte oder zu verabreichende Dosis. Eine diesbezügliche Weigerung wäre daher rechtswidrig.

 

Frage 18:

Das BMG hat zur effektiveren Kontrolle des Antibiotikaeinsatzes eine Arbeitsgruppe eingesetzt, an der neben Vertreter/inne/n des Ressorts auch die beteiligten Verkehrskreise sowie Expert/inn/en der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der AGES und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilnehmen. Die Ziele dieser Arbeitsgruppe sind:

 

-       Erarbeitung und rechtliche Verankerung von Leitlinien für den Antibiotika-Einsatz,

 

-       Erfassung der Antibiotika-Mengenströme mittels Bottom-up- und Top-down-Analysen (eine entsprechende Informationsverpflichtung der Pharmaunter-nehmen und der Tierärztinnen/-ärzte ist in § 8 Tierarzneimittelkontrollgesetz normiert),

 

-       gesetzliche Verpflichtung von Tierärzt/inn/en zur Führung elektronischer Aufzeichnungen über abgegebene Tierarzneimittel (Antibiotika) ab einer gewissen Menge jährlich abgegebener Antibiotika (zur Feststellung der Schwellenwerte ist eine vorangehende Mengenstromanalyse notwendig).

 

Mit der Umsetzung des von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Konzeptes sollte die effektive Kontrolle des Einsatzes von Antibiotika durch Tierärztinnen/-ärzte sichergestellt werden.

 

Frage 19:

Um einen gesetzlichen Rahmen für eine flächendeckende Erfassung der Antibiotika-mengenströme in der Veterinärmedizin zu haben, arbeitet das BMG derzeit an einer Verordnung, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebes und Verbrauches von Antibiotika in Österreich eingerichtet wird (Antibiotika-Mengenströme-VO). Das unter Punkt 14 erwähnte Projekt bildet die Basis für diese Verordnung.

Auf europäischer Ebene ist geplant, das Projekt European Surveillance of Veterinary Antimicrobial Consumption (ESVAC), welches ebenfalls unter Punkt 14 beschrieben wurde und an dem Österreich bereits freiwillig teilnimmt, in Zukunft für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben. Das BMG begrüßt diesen Schritt.

 

Frage 20:

In Österreich niedergelassene Tierärztinnen/-ärzte können sich bei jeder nach § 12 Tierärztegesetz ausdrücklich Tierärzt/inn/en vorbehaltenen Tätigkeit durch grenz-überschreitend tätige Tierärztinnen/-ärzte vertreten lassen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Vertretung nur auf einzelne Behandlungen (Behandlungsver-träge) beziehen kann, nicht jedoch auf die vertretungsweise Führung der Ordination insgesamt. Für die vertretungsweise Führung der Ordination (und damit auch die tierärztliche Hausapotheke) wäre jedenfalls eine Niederlassung in Österreich erforderlich.

 

Frage 21:

Der Freistaat Bayern ist Teil der Bundesrepublik Deutschland, die Regelungen bezüglich bayerischer Tierärztinnen/-ärzte sind daher jenen anderer EWR-Staaten gleichgestellt; ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 20.

 

Fragen 22 bis 25:

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten, die nicht in meinem Kompetenzbereich liegen. Ich darf dazu auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Finanzen zu der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10676/J verweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.