10498/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.04.2012
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möglich.
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10649/J betreffend "Nostrifikation ausländischer Qualifikationen", welche die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 22. Februar 2012 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 12 und 24 der Anfrage:
Diesbezüglich ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 10643/J durch den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 13 bis 21 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) für die Gleichhaltung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen mit den (korrespondierenden) österreichischen Lehrabschlussprüfungen zuständig. Voraussetzung für eine Gleichhaltung ist die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen fachgerechten Berufsausübung in Österreich. Wenn keine Gleichwertigkeit vorliegt, der/die Antragsteller/in aber in weiten Bereichen des entsprechenden Lehrberufes über facheinschlägige (Vor)Kenntnisse verfügt, kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Zulassung zu einer, auf die fehlenden Gegenstände eingeschränkten Lehrabschlussprüfung (= Ergänzungsprüfung) aussprechen. In den Jahren 2004 bis 2011 wurden insgesamt 1.609 Gleichhaltungen mit österreichischen Lehrabschlussprüfungen und 1.002 Zulassungen zur eingeschränkten Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Berufsausbildungsgesetz bescheidmäßig ausgesprochen:
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Jahr |
Gleichhaltungen gem. § 27a BAG |
Zulassungen zur eingeschränkten Lehrabschlussprüfung gem. § 27a BAG |
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2004 |
135 |
87 |
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2005 |
175 |
87 |
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2006 |
151 |
101 |
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2007 |
197 |
103 |
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2008 |
249 |
134 |
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2009 |
229 |
193 |
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2010 |
210 |
161 |
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2011 |
263 |
136 |
Weiters ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für Anerkennungen gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie für Gleichhaltungen gemäß § 373d oder § 373e GewO 1994 zum Zweck des Nachweises einer gewerblichen Befähigung zuständig. Diese Verfahren sind nur EU/EWR- und Schweizer Staatsbürgern zugänglich. Statistiken über die in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten Verfahren betreffend Anerkennung gem. § 373c GewO 1994 und Gleichhaltung gem. § 373 GewO 1994 sind als Beilagen angeschlossen. Für vor dem Jahr 2008 durchgeführte Verfahren liegen keine Statistiken vor, zumal bis zu diesem Jahr Anerkennungen und Gleichhaltungen auch für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ausgesprochen wurden.
Gemäß §§ 34 bis 36 Ziviltechnikergesetz 1993 erfolgt im Rahmen der Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten die Anerkennung einer Berufsqualifikation. Dafür zuständige Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Diesbezüglich wird keine Statistik geführt. Es kann lediglich geschätzt werden, dass seit 2007 in etwa jährlich zehn bis 15 Architekten und null bis ein Ingenieurkonsulent aus dem EWR Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Gemäß § 232 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) erfolgt im Rahmen eines Verfahrens einer öffentlichen Bestellung zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Anerkennung der Berufsqualifikation. Dafür zuständige Behörde ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder; laut deren Auskunft beantragten seit 2007 jährlich ein bis zwei EWR-Staatsbürger die Anerkennung der beruflichen Qualifikation.
Gemäß § 101 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) erfolgt im Rahmen eines Verfahrens einer öffentlichen Bestellung zu einem Bilanzbuchhaltungsberuf die Anerkennung der Berufsqualifikation. Dafür zuständige Behörde ist die Paritätische Kommission. Laut deren Auskunft beantragten seit 2007 jährlich zehn bis 15 EWR-Staatsbürger die Anerkennung der beruflichen Qualifikation.
Antwort zu den Punkten 22 und 23 der Anfrage:
Nein.
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.