10499/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.04.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 


S91143/19-PMVD/2012                                                                                             19. April 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Februar 2012 unter der Nr. 10644/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Uniformtrageverbot auf Bällen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1, 9, 13, 21, 29 und 37 und 38:

Ich möchte zunächst festhalten, dass es seit jeher meine Intention ist, dass möglichst viele SoldatInnen in Uniform in der Öffentlichkeit präsent sind. Dies gilt auch für Ballveranstaltungen, die in der Regel als gesellschaftliche Veranstaltungen einzustufen sind.


Ein „Uniformtrageverbot“ im Sinne einer Anordung zur generellen Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung in Uniform für alle Soldaten wird von meiner Seite nur in Ausnahmefällen veranlasst, wenn die genehmigte Teilnahme in Uniform für das öffentliche Ansehen des Bundesheeres von Schaden wäre. Im Zusammenhang mit Ballveranstaltungen habe ich eine einzige solche Anordung veranlasst, namentlich jene betreffend den Ball des Wiener Kooperationsringes (WKR) am 27. Jänner 2012. Für diesen hat der Generalstab nach meiner Vorgabe die Teilnahme in Uniform für alle Soldaten ausdrücklich untersagt.

Meine Einschätzung dieser Ballveranstaltung habe ich schon in der Anfragebeantwortung von Abgeordneten zum Nationalrat Widmann ausführlich erläutert und unter anderem darauf verwiesen, dass der Verfassungsschutzbericht 2011 den WKR-Ball im Kapitel „Konfliktpotentiale im Bereich Links- und Rechtspopulismus“ als eine Veranstaltung der rechtsextremen Szene einstuft. In meiner Bewertung des parteipolitischen Charakters dieser Ballveranstaltung sehe ich mich durch die intensive, von politischen Akteuren und deren Befindlichkeiten geprägte, Vor- und Nachberichterstattung und insbesondere die pauschale Vereinnahmung der BallteilnehmerInnen durch den Bundesparteiobmann der FPÖ (Zitat: „Wir sind die neuen Juden“) mehr als bestätigt. Rückblickend wäre eine Teilnahmeerlaubnis in Uniform für das öffentliche Ansehen des Bundesheeres nachteilig gewesen.

Bezüglich der in der Anfrage genannten Veranstaltungen sind mir aus den Vorjahren hingegen weder links- oder rechtsextremistische Hintergründe noch Berichte über parteipolitische Inhalte bekannt. Es gab daher seitens der übergeordneten Stellen keinen Grund eine Anordnung zur generellen Untersagung der Teilnahme in Uniform zu veranlassen.

Zu 2 bis 4, 8, 14, 15, 19, 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 35 und 36:

Die Entscheidung über Ersuchen um die Erlaubnis zur Teilnahme an Veranstaltungen in Uniform obliegt nach § 34 Abs. 2 ADV den Militärkommandanten. Diese haben zu prüfen ob eine Veranstaltung einen „parteipolitischen Charakter“ aufweist.


Hinweisen möchte ich darauf, dass die bloße Tatsache, dass PolitikerInnen einer oder mehrerer Parteien eine Veranstaltung besuchen, bzw., dass eine politische Gruppierung als Veranstalter auftritt alleine nicht ausreicht, um einer Veranstaltung eindeutig parteipolitischen Charakter zuzuschreiben. Von entscheidender Relevanz im Rahmen der Beurteilung ist vielmehr auch, ob eine Veranstaltung von politschen Gruppierungen als aktive Plattform für parteipolitische Inhalte genutzt wird, oder die Gefahr besteht, dass Angehörige des Bundesheeres parteipolitisch vereinnahmt werden.

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung gesellschaftlichen oder parteipolitischen Charakter hat, ist vorwiegend die öffentliche Wahrnehmung der Veranstaltung in den Vorjahren.

Zu 5, 7, 10, 16, 18, 24, 26, 32 und 34:

Entfällt.

Zu 6, 17, 25 und 33:

Ja.

Zu 9:

Nein.

Zu 11 und 12:

Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme der Militärmusik vom Militärkommando Niederösterreich angeordnet war, erübrigt sich die Frage der Uniformtrageerlaubnis.