1051/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.04.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0072-Pers./Org.e//2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 18. April 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1032/J-NR/2009 betreffend Studienzuschuss für Mehrfachstudien und Umsetzung StudbeiV 2004, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 24. Februar 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat der Studienbeihilfenbehörde keine Weisung im Hinblick auf die Vollziehung des Studienzuschusses erteilt.
Inhaltlich ist Folgendes festzustellen:
Der Anspruch auf Studienzuschuss ist in § 52c des StudFG geregelt.
Die der Anfrage offenbar zu Grunde liegende Rechtsansicht, wonach
Studienbeihilfenbezieher/innen jedenfalls Anspruch auf einen Studienzuschuss
haben, wenn sie einen Studienbeitrag bezahlen müssen (gleich für welches
Studium), stützt sich auf § 52c Abs. 2 StudFG. Wenn man nur diese
Gesetzesstelle
betrachtet, könnte man tatsächlich zu dieser unrichtigen Auffassung
kommen. Allerdings
umfasst § 52c StudFG eine Reihe weiterer konkretisierender
Bestimmungen, die eindeutig festlegen, dass für ein nicht gefördertes
Studium, in dem wegen Überschreitung der Studienzeit ein Studienbeitrag
vorgeschrieben ist, keine Refundierung durch einen Studienzuschuss
gebührt.
Aus § 52c Abs. 3 StudFG ergibt sich, dass für einen Studienzuschuss unter anderem die Voraussetzungen des § 6 Z. 2 bis 4 StudFG zu erbringen sind.
Bei diesen Voraussetzungen findet sich in § 6 Z 3 StudFG der günstige Studienerfolg, also die Einhaltung der Studienzeit. Eine solche ist aber in einem Studium, in dem wegen Überschreitung der Studienzeit ein Studienbeitrag vorgeschrieben wird, offensichtlich nicht gegeben. Daher steht in diesen Fällen eindeutig kein Studienzuschuss zu.
Aus § 52c Abs. 5 StudFG ergibt sich
außerdem, dass der Studienzuschuss gemeinsam mit der Studienbeihilfe
zu beantragen ist. Für den Fall eines Doppel- oder Mehrfachstudiums findet
sich für den Antrag auf Studienbeihilfe in § 14 Abs. 1
StudFG die Bestimmung, dass beim Antrag
jenes Studium zu deklarieren ist, für das der Antrag gilt. Damit ist klar,
dass auch der Antrag des gemeinsam mit der Beihilfe beantragten Studienzuschusses
für dieses Studium gilt.
Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass Studienbeihilfenbezieher/innen von jeglichem Studienbeitrag befreit sein sollen, hätte er das in einem der zahlreichen Ausnahmetatbestände des neuen § 92 Universitätsgesetz 2002 regeln können. Das Studienförderungsgesetz fördert den erfolgreichen Betrieb von Studien sozial bedürftiger Studierender mit hohen finanziellen Aufwendungen. Es hat aber nicht den Zweck, Studien mit verzögertem Studienverlauf zu finanzieren (ohne Leistungskontrolle im betreffenden Studium) oder legistische Mängel im Universitätsgesetz 2002 auszugleichen.
Zu Frage 4:
Gemäß
§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 ist Studierenden, die
die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei
Überschreitung des in § 91 Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für
Semester, in denen sie nachweislich für mehr als 2 Monate durch Krankheit
oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich „überwiegend“
der Betreuung von
Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren
Schuleintritt gewidmet haben, der Studienbeitrag zu erlassen.
Gemäß § 2b Abs. 4 Z 2 der Studienbeitragsverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2009 sind als Nachweis für die überwiegende Kinderbetreuung folgende Dokumente vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel der oder des Studierenden
- Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss
- eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder ihm betreut wird.
In der
Studienbeitragsverordnung 2004 wurde vom Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung versucht, die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 4
des Universitätsgesetzes 2002 für die Vollziehung durch die
Universitäten zu konkretisieren und Kriterien für die
„überwiegende“ Betreuung von Kindern zu definieren. Die
Festlegung der Nachweise für diesen Erlass-tatbestand ist nach intensiven
Gesprächen mit der Österreichischen Universitätenkonferenz
erfolgt, die für mich nachvollziehbar argumentiert hat, dass eine
Konkretisierung dieser
Bestimmung unbedingt erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist die
Refundierung der
Studienbeiträge an die Universitäten gemäß § 141 Abs.
8 des Universitätsgesetzes 2002 wesentlich: Einerseits setzt die
verpflichtende Refundierung der Studienbeiträge durch den Bund voraus,
dass sämtliche Universitäten eine einheitliche Vorgangsweise bei der
Vollziehung der Erlasstatbestände vornehmen, da es sonst zu einer ungleichmäßigen
Verteilung kommen
würde, und andererseits gehe ich in Zeiten von Ressourcenknappheit davon
aus, dass die Verteilung von Mitteln nach Kriterien erfolgen muss, die
möglichst genau definiert sind.
Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass eine „überwiegende“ Betreuung von Kindern nur erfolgen kann, wenn das Kind denselben Wohnort hat wie die betreuende Person.
Zu Frage 5:
Gemäß
§ 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 haben
Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
EU-Bürgerinnen und -bürger und Studierende, denen Österreich auf
Grund eines völkerrechtlichen Vertrages – im Universitätsgesetz
2002 genannt ist die Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 – dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren wie Inländerinnen und Inländern, keinen
Studienbeitrag zu entrichten, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als zwei
Semester überschreiten.
Entscheidendes
Kriterium für den Entfall der Verpflichtung, den vorgesehenen
Studienbeitrag zu entrichten, ist gemäß § 91 Abs. 1 die
„vorgesehene Studiendauer“. Eine vorgesehene Studiendauer im Sinne
einer in einem Curriculum vorgesehenen Studiendauer gibt es aber nur bei
ordentlichen Studien sowie bei Universitätslehrgängen. Studierende,
die zu Universitätslehr-gängen zugelassen werden wollen oder
zugelassen sind, haben gemäß § 91 Abs. 7 des
Universitätsgesetzes 2002 ohnehin einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Außerordentliche Studierende, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus
wissenschaftlichen Fächern zugelassen werden wollen oder zugelassen sind,
haben jedenfalls den Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu
entrichten, da bei diesen „Studien“ das Kriterium einer
„vorgesehenen Studiendauer“ ins Leere geht.
Zu Frage 6:
Die StubeiV
2004 sieht vor, dass die Studienabschnittsregelung bei Bachelor-, Master- und
Doktoratsstudien nicht zur Anwendung kommt. Dies betrifft nur jene Bachelor-,
Master- und Doktoratsstudien, die in Studienabschnitte gegliedert sind.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht von einer historischen Interpretation des Begriffes „Studienabschnitt“ aus. Im Universitäts-Studiengesetz (UniStG), dessen diesbezüglichen studienrechtlichen Bestimmungen in das Universitätsgesetz 2002 übernommen wurden, war vorgesehen, dass nur Diplomstudien in Studienabschnitte gegliedert sein dürfen. Eine Gliederung von Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien in Studienabschnitte ist nicht vorgesehen, daher nicht zulässig und somit unbeachtlich.
Zu Frage 7:
Entscheidendes Kriterium für den Entfall der Verpflichtung, den vorgesehenen Studienbeitrag zu entrichten, ist auch hier die „vorgesehene Studiendauer“.
Da das Universitätsgesetz 2002 weder den Begriff „Mehrfachstudium“ noch „Hauptstudium“ bzw. „Nebenstudium“ kennt, sind sämtliche Studien, für die eine Zulassung besteht, denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen. Daher ist es meiner Ansicht nach argumentierbar, dass das Kriterium der „vorgesehenen Studienzeit“ für sämtliche Studien gilt, für die eine Zulassung besteht. Eine Ausnahme von dieser Regelung könnte meiner Ansicht nach nur gesetzlich normiert werden, nicht jedoch auf Verordnungsebene, da die vorgesehene Studienzeit ebenfalls auf gesetzlicher Ebene (§ 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) festgelegt ist.
Es entsteht
daher eine Beitragspflicht, sobald in einem Studium die beitragsfreie Zeit
überschritten wurde. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung,
dass nur ein Studium pro Studierender oder Studierendem gefördert wird.
Dies ist meiner Ansicht nach legitim. Auch das
Studienförderungsgesetz 1992 geht im Übrigen von diesem
Grundsatz aus.
Zudem würde eine Berücksichtigung von Mehrfachstudien bei der Studienbeitragsregelung zu vermehrten „Scheinzulassungen“ führen, wobei ich keine Möglichkeit sehe, dies durch die Festlegung von entsprechenden Voraussetzungen zu verhindern.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.