10514/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11200/J der Abgeordneten Fürntrath-Moretti, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1-3:

 

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst festzuhalten, dass mit Fragen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ein Bereich angesprochen wird, der in die Zuständigkeit der Länder fällt und keinen Vollzugsgegenstand des Bundes darstellt.

Die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ändert an diesem Umstand nichts. Aus diesem Grund liegt auch die Datenhoheit in Angelegenheiten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei den Ländern.

 

Dem BMASK stehen mangels Zuständigkeit daher keine BMS-Daten zur Verfügung, die für die Beantwortung der Anfrage herangezogen werden könnten. Die Fragen 1 und 2 wären daher an die zuständigen Länder zu richten.

 

Frage 4:

 

Wie bereits zu den Fragen 1-3 ausgeführt wurde, liegen die Agenden der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in der Kompetenz der Länder. Meinem Ressort kommt in diesem Bereich daher auch kein Weisungsrecht gegenüber den in den Ländern tätigen Sozialhilfebehörden zu.

Festzuhalten ist allerdings, dass die BMS als „allgemeines System“ zur sozialen Absicherung keine speziellen Zielgruppen nennt, sondern generell darauf abstellt, Personen in finanziellen Notlagen  zu unterstützen.

 

Folglich sind auch die Voraussetzungen für den Bezug einer mindestsichernden Leistung nach einheitlichen Maßstäben und grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, weshalb eine Person in eine finanzielle Notlage geraten ist.

 


Keinem der geltenden Landesgesetze kann entnommen werden, dass Personen der Zugang zur Mindestsicherung alleine aufgrund ihrer Selbständigeneigenschaft a priori verwehrt wird. Meinem Ressort liegen auch keine Berichte über einen durch einen restriktiven Vollzug der Mindestsicherung verursachten systematischen Ausschluss von Selbständigen vor.