10540/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10783/J des Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6:

ad Empfehlung, die Auswahl der Unternehmen des Key Account Managements mittels Kosten-Nutzenrechnung zu ermöglichen:

Das Arbeitsmarktservice führt im Rahmen des Key Account Managements (KAM) eine Kostenstellenrechnung durch. Eine Ergänzung durch eine Kostenträger­rechnung oder eine Projektkostenrechnung ist mangels erkennbaren Zusatznutzens nicht vorgesehen. Vor allem weil der Mehrwert einer Kostenträgerrechnung – die direkte Zuordnung von Kosten zu einzelnen Produkten als Basis für die Ermittlung eines Marktpreises – für das Arbeitsmarktservice nicht zutreffend ist. Die Auswahl von „KAM-Unternehmen“ erfolgt durch Erstellung einer Kundenanalyse und einer Kundenpotentialanalyse unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Potentiale, nicht auf Basis einer Kosten-Nutzenrechnung. Die Unternehmen müssen ihrerseits von den Vorteilen einer KAM-Betreuung überzeugt und einverstanden sein. Der Fokus ist auf die realistische Erbringung einer hohen Qualitätsbetreuung gelegt, nicht auf Quantitäten in dem Sinne, möglichst viele KAM-Unternehmen zu haben.

 


ad Empfehlung, eine einheitliche Rechtsgrundlage für Gerichte im Bereich des Vollzugs des Pflegegeldes zu schaffen:

 

Im Rechnungshofbericht Reihe Bund 2010/3 stellte der Rechnungshof fest, dass eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine einheitliche Pflegegeldregelung fehlt; es werden ein Bundes- und neun Landespflegegeldgesetze sowie jeweils eine Einstu­fungsverordnung parallel geführt. Der Rechnungshof hat empfohlen, dass eine ein­heitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes zu schaffen wäre, in der auch die konkretisierenden Regeln zur Einstufung enthalten sind. Dadurch wären für alle Entscheidungsträger und die Gerichte dieselben Kriterien maßgeblich.

 

Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 (BGBl I Nr. 58/2011), das der Nationalrat mit großer Mehrheit beschlossen hat, wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungs­kompetenz für das Pflegegeld mit 1. Jänner 2012 von den Ländern auf den Bund übertragen und damit das Pflegegeld beim Bund konzentriert; die landesgesetzli­chen Bestimmungen sind außer Kraft gesetzt worden.

 

Durch diese Verwaltungsreform wurden rund 70.000 BezieherInnen eines Landes­pflegegeldes in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übernommen. Seit 1. Jänner 2012 wird der Anspruch auf Pflegegeld ausschließlich nach dem Bundespflegegeldgesetz und der Einstufungsverordnung zu diesem Gesetz beurteilt und somit - wie vom Rechnungshof empfohlen - nach einheitlichen Kriterien, die auch für die Gerichte maßgeblich sind.

 

Für die Übertragung der Zuständigkeiten für Anspruchsberechtigte nach den Lan­despflegegeldgesetzen von den Ländern auf den Bund war neben den entsprechen­den legistischen Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz und den Landespflege­geldgesetzen auch eine Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlage erforder­lich. Im Bundes-Verfassungsgesetz wurde der neue Kompetenztatbestand „Pfle­gegeldwesen“ verankert und damit eine weitere Empfehlung des Rechnungshofes realisiert.

 

Vollständigkeitshalber wird noch bemerkt, dass mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 auch die Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundes­pflegegeldgesetzes reduziert wurde, sodass seit 1. Jänner 2012 statt mehr als 300 verschiedenen Stellen nur mehr sieben Träger für das Pflegegeld zuständig sind. Durch diese Maßnahmen wurde eine einfachere und effizientere Struktur ge­schaffen, die auch eine Beschleunigung der Pflegegeldverfahren erwarten lässt.

 

Die Empfehlung des Rechnungshofes wurde damit zur Gänze umgesetzt.

 


ad Empfehlung, im Zuge der Fusion der Pensionsversicherungsanstalten der Arbeiter und Angestellten die Dienstordnung der Sozialversicherungsträger zur Ermöglichung der kostengünstigen Vornahme von strukturellen Anpas­sungen im Rahmen von Fusionen zu ändern:

 

Die Frage der Modernisierung des Dienstrechtes der Sozialversicherungsbedienste­ten erachte ich für wichtig und bedeutsam, muss aber in diesem Zusammenhang betonen, dass es sich bei den Dienstordnungen um kollektivvertragliche Vereinba­rungen handelt. Dabei ist zu beachten, dass einseitige Modifikationen auf Dienstge­berseite als dem einen Kollektivvertragspartner insofern nicht möglich sind, als für eine Änderung des in Geltung stehenden Kollektivvertrages naturgemäß auch die Zustimmung des anderen Kollektivvertragspartners notwendig ist. Angestrebte Mo­dernisierungen (und auch Flexibilisierungen) müssten also im Verhandlungswege von den Kollektivvertragspartnern erarbeitet werden. Eine rechtliche Einflussnahme auf diese Verhandlungen steht mir als Bundesminister nicht zu.

 

Dessen ungeachtet habe ich den Hauptverband der österreichischen Sozialversiche­rungsträger als Kollektivvertragspartner um Stellungnahme zu den gegenständlichen Fragen ersucht. Dieser hat mir mitgeteilt, dass dazu bereits Schritte gesetzt wurden. So finden derzeit im Rahmen des Projektes „Reform des Dienstrechtes“ seitens des Hauptverbandes mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier umfangreiche Gespräche zur Modernisierung des Dienstrechtes statt.