10548/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0286-II/10/2012

 

Wien, am      . April 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Podgorschek und weitere Abgeordnete haben am          23. Februar 2012 unter der Zahl 10662/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „polizeiliche Kontrolle des Tragens einer Uniform des Bundesheeres“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Die Berechtigung zum Tragen der Uniformen durch Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist in § 35 Wehrgesetz geregelt, der eine generelle Berechtigung zum Tragen der dem Dienstgrad und der Waffengattung entsprechenden Uniform normiert, wenn es sich um Veranstaltung der Gebietskörperschaften, um sonstige Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen oder um besondere familiäre


Feierlichkeiten handelt. Darüber hinaus dürfen Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, mit Zustimmung des Militärkommandos dann die Uniform tragen, wenn dies im militärischen Interesse gelegen ist. Gemäß § 53 Wehrgesetz begeht der Zuwiderhandelnde eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EURO 700,-- zu bestrafen. In erster Instanz ist gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 Wehrgesetz das Militärkommando für die Erlassung von Bescheiden nach dem Wehrgesetz zuständig.

 

Auf Grund einer ausdrücklichen Weisung des BMLVS war es dem Militärkommando untersagt, die Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Wehrgesetz in Bezug auf den Ball des Wiener Kooperationsringes zu erteilen. Somit war das Tragen der Uniform durch Angehörige des Miliz- und Reservestandes an diesem Ball verwaltungsrechtlich strafbar.

 

Im Falle des Verharrens eines Angezeigten in der strafbaren Handlung käme nach dem Wortlaut des § 35 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz auch eine verwaltungsstrafrechtliche Festnahme in Betracht, doch muss hier die Abwägung mit der grundrechtsrelevanten Entziehung der persönlichen Freiheit mit den betroffenen Interessen getroffen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Fall auch die parlamentarische Immunität gemäß Art. 57 B-VG zu beachten.

 

Da fehlgehende Verwaltungsstrafverfahren auf Grund etwaiger besonderer Uniformtrage-berechtigungen, insbesondere für aktive Berufssoldaten, hintanzuhalten waren, erfolgte ein Einschreiten nur auf Veranlassung bzw. Ersuchen von Angehörigen der Militärpolizei. Derartige Ersuchen wurden jedoch nicht an die Exekutive herangetragen.

 

Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren kommt gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz in erster Instanz den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-behörden zu.

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt somit nicht in den Vollzugsbereich des Bundes-ministeriums für Inneres.