10555/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.04.2012
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0064-I/4/2012 Wien, am 23. April 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Februar 2012 unter der Nr. 10704/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Interventionen der Abteilung für Corporate Communications des Glückspielmonopolunternehmens Casino Austria AG“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche Firmen, Institutionen, Behörden und Einzelpersonen haben in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ mit dem Bundeskanzleramt seit dem 26. März 2011 kommuniziert?
Im Bundeskanzleramt bestehen im elektronischen Aktensystem keine Aufzeichnungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass Firmen, Institutionen, Behörden oder Einzelpersonen in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ mit dem Bundeskanzleramt seit 26. März 2011 kommuniziert haben. Dies ist nachvollziehbar, da die Vollziehung des Glücksspielgesetzes –GSpG nicht in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes, sondern in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fällt.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Ø Wurde mit Ihnen als Bundeskanzler persönlich zum Thema „Superjackpot Casino Bregenz“ kommuniziert?
Ø Wenn ja, wann, durch wen und um welche genaue Inhalte ging es bei dieser Kommunikation?
Ø Erfolgte diese Kommunikation persönlich, telephonisch, brieflich oder via E-Mail?
Ø Wurde auf der Grundlage dieser Kommunikation eine mündliche bzw. schriftliche Weisung in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ erteilt bzw. veranlasst, die Angelegenheit neu bzw. differenziert zu bewerten bzw. bei der ursprünglichen Bewertung zu bleiben?
Es gab keine solche Kommunikation.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Ø Wurde mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Ministerbüros persönlich zum Thema „Superjackpot Casino Bregenz“ kommuniziert?
Ø Wenn ja, mit wem, wann, durch wen und um welche genauen Inhalte ging es bei dieser Kommunikation?
Ø Erfolgt diese Kommunikation persönlich, telephonisch, brieflich oder via E-Mail?
Ø Wurde auf der Grundlage dieser Kommunikation eine mündliche bzw. schriftliche Weisung in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ erteilt bzw. veranlasst, die Angelegenheit neu bzw. differenziert zu bewerten bzw. bei der ursprünglichen Bewertung zu bleiben?
Es gab keine solche Kommunikation.
Zu den Fragen 10 bis 13:
Ø Wurde mit sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramtes persönlich zum Thema „Superjackpot Casino Bregenz“ kommuniziert?
Ø Wenn ja, mit wem, wann, durch wen und um welche genauen Inhalte ging es bei dieser Kommunikation?
Ø Erfolgte diese Kommunikation persönlich, telephonisch, brieflich oder via E-Mail?
Ø Wurde auf der Grundlage dieser Kommunikation eine mündliche bzw. schriftliche Weisung in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ erteilt bzw. veranlasst, die Angelegenheit neu bzw. differenziert zu bewerten bzw. bei der ursprünglichen Bewertung zu bleiben?
Schriftlich an das Bundeskanzleramt herangetragene Anliegen werden grundsätzlich im elektronischen Aktensystem erfasst. Werden Anliegen durch ein persönliches Gespräch oder durch Telefon herangetragen, werden diese in der Regel von der betreffenden Mitarbeiterin oder betreffenden Mitarbeiter aktenmäßig festgehalten, wenn in dieser Angelegenheit das Bundeskanzleramt zuständig ist. Im elektronischen Aktensystem des Bundeskanzleramtes befinden sich in dieser Richtung keinerlei Hinweise.
Persönliche Gespräche, die im elektronischen Aktensystem schriftlich keinen Niederschlag gefunden haben, sind mir nicht bekannt.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Ø Hat insbesondere Herr Martin HIMMELBAUER, Leiter der Abteilung für Corporate Communications bei der Casinos Austria AG im Zusammenhang mit der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ mit Ihnen, dem Ministerbüro bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramtes oder nachgeordneter Dienststellen kommuniziert bzw. diesbezüglich interveniert?
Ø Wenn ja, mit bzw. bei wem, wann, und um welche genauen Inhalte ging es bei dieser Kommunikation bzw. Intervention?
Ø Erfolgte diese Kommunikation persönlich, telephonisch, brieflich oder via E-Mail?
Ø Wurde auf der Grundlage dieser Kommunikation eine mündliche bzw. schriftliche Weisung in der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ erteilt bzw. veranlasst, die Angelegenheit neu bzw. differenziert zu bewerten bzw. bei der ursprünglichen Bewertung zu bleiben?
Ich verweise auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 13.
Zu den Fragen 18-20:
Ø Wie wird das Bundeskanzleramt zukünftig mit dem Fall, wie der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ umgehen?
Ø Denken Sie daran, die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen diesbezüglich zu ändern?
Ø Denken Sie daran, die Verwaltungspraxis diesbezüglich zu ändern?
Glückspielangelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu Frage 21:
Ø Haben Sie bzw. das für die ORF-Gesetzgebung zuständige Bundeskanzleramt Kenntnis davon, ob und in welcher Art und Weise insbesondere Herr Martin HIMMELBAUER, Leiter der Abteilung Corporate Communications bei der Casinos Austria AG im Zusammenhang mit der Causa „Superjackpot Casino Bregenz“ bei der Geschäftsführung des ORF, Sendeverantwortlichen der Sendung „Thema“ oder Verantwortlichen des ORF-Landesstudios Vorarlberg interveniert hat?
Ich habe keine Kenntnis von derartigen Interventionen.
Zu den Fragen 22 und 23.
Ø Wie stehen Sie grundsätzlich zu Interventionen von Kommunikationsverantwortlichen von Ministerbüros, öffentlichen Institutionen, staatlichen Betrieben oder Monopolunternehmen gegenüber dem ORF?
Ø Denken Sie daran, die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen diesbezüglich zu ändern?
Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhängigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.
In diesem Sinne legt das ORF-Gesetz fest, dass die Organe des ORF (Stiftungsrat, Generaldirektor und Publikumsrat) in Ausübung ihrer Funktion – abgesehen von gesetzlichen Verpflichtungen – an keine Weisungen und Aufträge gebunden sind (vgl. § 19 Abs. 2 ORF-G hinsichtlich der Kollegialorgane bzw. § 22 Abs. 3 ORF-G in Bezug auf den Generaldirektor). Ebenso unterliegen die Direktoren und Landesdirektoren des ORF keinen Weisungen und Aufträgen – mit Ausnahme solchen des Generaldirektors (§ 25 Abs. 1 ORF-G).
Die Unabhängigkeit des ORF und seiner Organe ist demnach verfassungs- sowie einfachgesetzlich abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen