10565/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0063-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 23. April 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10747/J-NR/2012 betreffend Nationaler Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen – Maßnahmen des BMUKK, die die Abg. Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 24. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Nachdem der angesprochene Nationale Aktionsplan (NAP) noch nicht beschlossen ist, ist auch noch keine Barrierefreiheits-Beauftragte bzw. kein Barrierefreiheits-Beauftragter bestellt.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass der angesprochene NAP unter Beteiligung aller wichtigen behindertenpolitischen Akteure federführend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt wird und daher diese Fragestellungen in Bezug auf den NAP generell und die Einbindung von zivilgesellschaftliche Organisationen auch an dieses Ministerium zu richten wären.


Was den Aufgabenbereich des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und eine Strategie über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im schulischen Bereich anbelangt so ist zu bemerken, dass die UN–Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinde­rungen, die gemeinsam mit dem Fakultativen Protokoll von Österreich im Jahre 2008 ratifiziert wurde, Ziele und Maßnahmen definiert, die die Umsetzung einer umfassenden Partizipation aller Menschen am gesellschaftlichen und beruflichen Leben sicherstellen sollen. Wie anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens in den erläuternden parlamentarischen Materialen festge­stellt wurde, sieht Österreich die wesentlichen Inhalte der Konvention durch die Rechts­wirklichkeit für erfüllt an.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Frühjahr 2011 – in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das die Gesamtkoordination der Umsetzung der UN-Konvention in Österreich übernommen hat – mit der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie im Bereich „Bildung“ (Artikel 24) begonnen.

 

In einem wissenschaftlich begleiteten, partizipativen Prozess kommen Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft (Vereine, Dachverbände, Interessensvertretungen und Behinder­tenorganisationen) ebenso zu Wort, wie Expertinnen und Experten aus dem Ministerium, den Schulbehörden, der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie der schulischen Praxis. Ziel ist es, die komplexe Situation mit ihren vielfältigen Interessen und Sichtweisen darzustellen, Wege und Maßnahmen der Umsetzung zu identifizieren und damit die Grundlage für weitere politische Entscheidungen aufzubereiten.

 

Etwa 200 Expertinnen und Experten haben an den bisherigen Dialogrunden im Juni und Oktober 2011 sowie im Jänner 2012 direkt teilgenommen.

 

Die Strategie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ist vor allem darauf ausgerichtet, dass bei allen Maßnahmen die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen und dass auch die Wünsche der Erziehungs­berechtigten zu respektieren sind.

 

Zu Frage 4:

Gemeinsam mit den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien wurde gemäß den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ein Etappenplan erstellt, der eine fristgerechte Umsetzung der baulichen Barrierefreiheit gemäß der von den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Projektlisten vorsieht. Diese nach Bundesländern gegliederten Projektlisten, die auch Informationen zum Fertigstellungsgrad der Umsetzung je Gebäude enthalten, werden jährlich (jeweils im Herbst) zur Evaluierung dem Bundesministerium vorgelegt und bilden gleichzeitig die Grundlage für die Aufteilung der Budgetmittel zur Umsetzung der Maßnahmen des jeweils folgenden Jahres.

 

Darüber hinaus sind die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien bereits seit Inkrafttreten des BGStG angehalten in konkreten Anlassfällen an den betroffenen Standorten unverzüglich (unabhängig von der Reihung im Etappenplan) entsprechende Maßnahmen zu setzen, um den betroffenen Schülerinnen und Schülern einen Schulbesuch zu ermöglichen.

 


Zu Frage 5:

Für die bauliche Umsetzung des BGStG an den mehr als 500 Bundesschulen ist derzeit jährlich ein Betrag von EUR 21,375 Mio. vorgesehen, der entsprechend der jährlichen Anträge der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt wird. Darüber hinaus werden auch im Rahmen von Bauprojekten (Funktionsanpassungen, Stand­orterweiterungen) Maßnahmen zur Erzielung der Barrierefreiheit gesetzt, deren Einzelkosten in den Gesamtbaukosten der einzelnen Projekte enthalten sind und nicht gesondert erhoben werden.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

Diese Angelegenheit liegt im Ermessen des jeweiligen Trägers. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Bundeskulturinstitutionen Maßnahmen betreffend die Barrierefreiheit im Rahmen der baulichen Adaptierungs- und Sanierungsmaßnahmen gesetzt werden.

 

Zu Frage 9:

Eine Förderkompetenz zur Beseitigung von baulichen Barrieren besteht seitens des Bundes­ministeriums nicht.

 

Zu Frage 10:

Was die Gebärdensprache anbelangt, so sollen für die Implementierung die Ausbildungen der Lehrerinnen und Lehrer, die in diesem Bereich tätig sind, ausgebaut und intensiviert werden, um für alle Kinder, die dieses Angebot benötigen, kompetente Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stellen zu können.

 

Sofern und soweit diese oben angesprochene Zielsetzung im Bereich des Bundes verbindlich umzusetzen ist, müsste eine vom Förderungswerber dahingehend zu übernehmende Verpflich­tung entweder bereits Bestandteil seines Förderungsangebotes (Förderungsansuchens) sein, jedenfalls aber – zB. im Wege einer Auflage – vom Förderungsgeber als Bestandteil des Förderungsvertrages erklärt werden.

 

§ 21 Abs. 1 der geltenden „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 idF BGBl. II Nr. 317/2009 bestimmt aller­dings unter anderem, dass eine Förderung nur mit solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden kann, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicher­stellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unum­gänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.

 

Zu Frage 11:

Nach den im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfügbaren Informationen liegt der angesprochene NAP derzeit als Entwurf vor und hat für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur noch keine Verbindlichkeit erlangt. Da gemäß § 17 Abs. 2 BHG 1986 bei der Veranschlagung der Ausgaben nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen ist, können aus einem Entwurf des NAP sich ergebende Verpflichtungen bzw. Maßnahmen noch nicht Gegenstand der Veran­schlagung sein.


Zu Frage 12:

Diese Fragestellung kann sinnvoll erst nach Vorliegen eines verbindlichen NAP in Verbindung mit den dort allenfalls konkret festgelegten Verpflichtungen bzw. Maßnahmen beantwortet werden. Zweckgebundene Mittel für die Umsetzung eines NAP wurden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom Bundesministerium für Finanzen bis dato weder zur Verfügung, noch in Aussicht gestellt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.