10568/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.500/0003-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . April 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am 23. Februar 2012 unter der Nr. 10670/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend der Rastland-Tafeln entlang der A9 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach Auskunft der ASFINAG wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Um wie viele Tafeln handelt es sich konkret im Fall „Rastland-Tafeln“, für die eine Gebühr zu entrichten wäre?

 

 

Derzeit gibt es 11 "Rastland-Tafeln.

 

 

Zu Frage 2:

Ø  In welcher Höhe beläuft sich diese Gebühr pro Tafel?


Je nach Ausführung (gemäß technischer Norm RVS 05.02.13 sind heute zwei Varianten zulässig) kommen folgende Entgeltsätze auf Autobahnen und Schnellstraßen österreichweit zur Anwendung:

a) Beschilderung auf den bestehenden Orientierungstafeln, Touristisches Ziel, einzeilig grün/weiß, Sondernutzungsentgelt EUR 260,- pro Jahr

b) Beschilderung als eigene Tafel, 250cm x 250cm, Touristisches Ziel, grün/weiß, Sondernutzungsentgelt EUR 260,-/m² und Jahr, insgesamt daher EUR 1.625,-/Jahr

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø  Gibt es vergleichbare Gebühren in anderen österreichischen Bundesländern für die Aufstellung von Hinweistafeln entlang der Autobahn?

Ø  Wenn ja, wo und welche Hinweistafeln sind davon betroffen?

 

 

Die ASFINAG betreibt das gesamte österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz. Die Sondernutzungstarife der ASFINAG gelten seit 2001 österreichweit einheitlich, es gibt keine Unterscheidung nach Bundesländern.

Beispielhaft sei aufgezählt, dass österreichweit sämtliche grün/weißen Tafeln im Format 250cm x 250cm für Touristische Ziele unter entgeltlichem Sondernutzugsvertrag stehen, ebenso sämtliche braun-weißen Tafeln für kulturelle Ankündigungen.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Aus welchem Grund wird beginnend mit 2012 erstmalig eine Gebühr verrechnet?

 

 

Die Republik Österreich hat gemäß ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 der ASFINAG per 01.01.1997 das Fruchtgenussrecht an allen Bestandteilen der Autobahnen und Schnellstraßen übertragen. Die ASFINAG ist gegenüber der Republik Österreich u.a. verpflichtet, das Autobahnen- und Schnellstraßennetz zu planen, zu bauen und zu erhalten. Im Gegenzug ist die ASFINAG berechtigt und gemäß § 8 Abs. 2 BStG 1971 i.d.g.F. verpflichtet, für Sondernutzungen entlang der Autobahnen und Schnellstraßen, wie etwa dem Aufstellen von Hinweistafeln für touristische Ziele, ein Entgelt zu verrechnen.

Wenn seitens der ASFINAG im Zuge von Beschilderungs-Änderungswünschen festgestellt wird, dass eine Tafel nicht dem aktuellen technischen Standard bzw. dem heutigen Vertrags- und Sondernutzungstarifstandard entspricht, wird diese Tafel im Zuge dieser gewünschten Änderung an die derzeitigen technischen und rechtlichen Standards angepasst. Im Zuge des Ansuchens der "Palten-Liesing Erlebnistäler" auf Änderung des Sujets der insgesamt elf Beschilderungen von "Rastland" auf „Palten – Liesing Erlebnistäler“ wurde festgestellt, dass diese weder der derzeit geltenden technischen Norm RVS 05.02.13 noch dem derzeitigen rechtlichen Vertrags- und Sondernutzungstarifstandard entsprechen.


Aus diesem Grund wurde der Antragsteller von der ASFINAG darüber informiert, dass eine Neuaffichierung der Region selbstverständlich möglich ist, allerdings nur in einer der derzeit geltenden technischen Formen (einzeilig grün/weiß oder ganze Tafel grün/weiß 250cm x 250/350cm) und mit einem aktuellen Sondernutzungsvertrag zu den heutigen Sondernutzungstarifen.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Wie hoch sollen jeweils 2012 bzw. in den darauf folgenden Jahren die Einnahmen aus der Tafel-Gebühr sein?

 

 

Die Höhe der Gebühr für die Beschilderung der "Palten-Liesing Erlebnistäler" richtet sich nach der Ausführung der Tafel (einzeilig grün/weiß oder ganze Tafel grün/weiß) und kann daher bei elf Stück zwischen € 2.860,- (11 x € 260,-) und € 17.875,- (11 x € 1.625,-) zzgl. USt. liegen.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Wozu werden diese Einnahmen verwendet?

 

 

Gemäß § 8 BStG werden diese Einnahmen für Planung, Bau und Erhaltung der Autobahnen und Schnellstraßen verwendet.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Gibt es eine Möglichkeit, die anfallenden Gebühren zu erlassen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

 

 

Im Sinne der verpflichtenden österreichweiten Gleichbehandlung aller ASFINAG-Vertragspartner werden keinerlei Vergünstigungen gewährt. Die Sondernutzungstarife der ASFINAG werden österreichweit einheitlich angewendet.