10576/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0051-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10676/J vom 23. Februar 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 21.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 22.:

Umsatzsteuer:

Abgrenzung Lieferung – sonstige Leistung: Die Hauptfunktion eines Tierarztes bestehend in der wissenschaftlichen Beurteilung der Gesundheit von Tieren, der medizinischen Prävention sowie bei kranken Tieren in der Diagnose und der Heilbehandlung stellt eine sonstige Leistung dar (vgl. EuGH C-167/95 Linthorst). Im Rahmen einer Behandlung (aber auch unabhängig davon) kann ein Tierarzt auch Arzneimittel verkaufen.


Ort der sonstigen Leistung – § 3a Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 UStG 1994 idF ab 1.1.2010

 

Ort der Lieferung – § 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG 1994

 

Versandhandelsregelung – Art. 3 Abs. 3 UStG 1994

 

Steuersatz – § 10 UStG

 

Übergang der Steuerschuld – § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994

 

Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer – § 27 Abs. 4 UStG 1994

 

Internationales Steuerrecht:

Die Vorgangsweise ist abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalles. Vorweg sind einige (vor allem innerstaatliche) Vorfragen zu klären, deren Beantwortung zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, und der konkrete Sachverhalt daher ausschließlich von dem jeweils zuständigen (bzw. zuständig werdenden) Finanzamt zu ermitteln und rechtlich zu würdigen ist.

 

Zu 23.:

Steuerliche Amtshilfe – ob Auskunftsersuchen im konkreten Einzelfall oder Spontan-information – erfolgt immer im Wege der zuständigen Behörden. Abgesehen von Spontan-informationen werden konkret erbetene Informationen nur auf Anfrage erteilt. Spontan-informationen werden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn für diese eine rechtliche Basis besteht und davon ausgegangen werden kann, dass die erteilte Information für die Besteuerung im EU-Mitgliedstaat bzw. Abkommensstaat wesentlich ist. Nachfolgend angeführte Rechtsgrundlagen bieten die Möglichkeit zum Austausch von Informationen im konkreten Einzelfall bzw. die Entgegennahme und Weitergabe von Informationen ohne vorheriges Ersuchen.

 

Rechtsgrundlagen im Bereich der indirekten Steuern:

 

Rechtsgrundlagen im Bereich der direkten Steuern:

 

Zu 24.:

Auf Basis der angeführten Rechtsgrundlagen können im Bedarfsfall Informationen ausgetauscht werden. Der konkrete Inhalt von Auskunftsersuchen bzw. von Spontan-informationen wird statistisch jedoch nicht aufgezeichnet.

 

Zu 25.:

Seit dem Jahr 2006 sind insgesamt 21 Tierärzte mit Wohnsitz im Ausland in Österreich steuerlich registriert, wobei fünf von diesen Tierärzten das Umsatzsteuererstattungs-verfahren in Anspruch genommen haben. Die österreichische Finanzverwaltung verfügt über keine Informationen darüber, ob die in Österreich steuerlich registrierten Tierärzte auch in ihren Heimatstaaten Steuern bezahlen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.