10595/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0054-I/4/2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10740/J vom 24. Februar 2012 der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Jahr 2006 wurden österreichweit circa 110.000 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 2.:

Im Jahr 2007 wurden österreichweit circa 123.000 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 3.:

Im Jahr 2008 wurden österreichweit circa 137.500 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 4.:

Im Jahr 2009 wurden österreichweit circa 137.800 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 5.:

Im Jahr 2010 wurden österreichweit circa 151.000 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 6.:

Im Jahr 2011 wurden österreichweit circa 138.000 Importe im Rahmen des Zollverfahrens 42xx durchgeführt.

 

Zu 7. und 14.:

Grundsätzlich sei erwähnt, dass der Betrug im Zollverfahren 42xx mit anschließender steuerbefreiender Lieferung zwei Risikobereiche umfasst, einerseits den Zoll, der in dem Mitgliedsland erhoben wird, in welchem die Verzollung stattfindet, und die Umsatzsteuer, die im Bestimmungsland abgeführt werden soll. Nicht nur Österreich, sondern alle Mitgliedsstaaten sind gleichermaßen von Betrügereien im Zollverfahren 42xx betroffen.

 

Bei den festgestellten Betrugsfällen wurden Zölle mittels unterfakturierten Rechnungen, gefälschten Rechnungen und Mehrmengen hinterzogen. Bei der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Zoll nicht mehr prüfen, ob der in der Zollanmeldung angegebene Empfänger die Ware tatsächlich physisch bekommt und die Erwerbssteuer an seine Steuerverwaltung abführt. Die Vorlage falscher Unterlagen, insbesondere von gefälschten Liefernachweisen, kann vom Zoll nicht unterbunden werden.

Im Jahre 2007 wurde von der Abteilung für Betrugsbekämpfung im Bundesministerium für Finanzen der bislang größte Betrugsfall im Zollverfahren 42xx mit unterfakturierten Konsumgütern aus China aufgedeckt.

 

Sofort wurden die folgenden Maßnahmen im Hinblick auf Aufdeckung, Verfolgung und Verhinderung des Betruges national und international gesetzt:

 

Zu 8.:

Im Jahre 2007 wurde von der Abteilung für Betrugsbekämpfung im Bundesministerium für Finanzen der bislang größte Betrugsfall im Zollverfahren 42xx mit unterfakturierten Konsumgütern aus China aufgedeckt. In diesen Fall sind 12 Speditionen involviert, gegen welche abgabenrechtliche und gerichtliche finanzstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Diese sind auf Grund des Umfangs teilweise noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 9.:

Zu diesem Punkt liegen keine Informationen vor, da dies in erster Linie Warenlieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Österreich betrifft und im Kontrollsystem MIAS (Mehrwertsteuer Informations Austausch System) keine spezielle Kennzeichnung für Lieferungen, welchen eine Zollabfertigung gemäß 42xx zu Grunde liegt, vorgesehen ist.

 

Zu 10.:

Die Abteilung für Betrugsbekämpfung im Bundesministerium für Finanzen  koordiniert die operativen Einheiten der Zollämter und erstellt Risikoprofile für das elektronische Zollverfahren.

An den Zollämtern sind die Betriebsprüfungsstellen Zoll und die Zollfahndungen für nachträgliche Prüfungen und finanzstrafrechtliche Ermittlungen zuständig; die Kundenteams führen risikoorientierte Dokumentenkontrollen und physische Warenkontrollen basierend auf Risikoprofilen durch.

Die Steuerfahndung gibt im Rahmen von EUROFISC Informationen an die österreichische Zollverwaltung und an die EU-Steuerverwaltungen weiter.

 

Zu 11. und 11a.:

Wenn Betrugsfälle aufgedeckt werden, in welchen die Ermittlungen von Zollfahndungsstellen und Betriebsprüfungsstellen mehrerer Zollämter geführt werden, übernimmt die Abteilung für Betrugsbekämpfung im Bundesministerium für Finanzen die nationale und internationale Koordinierung des Falles. Es werden die zu 7. aufgelisteten Maßnahmen gesetzt. Auf operativer Ebene hat de facto die Zollfahndung des Zollamtes Sankt Pölten Krems Wiener Neustadt so agiert.

 

Zu 12. und 13.:

Österreich ist im Zollverfahren 42xx einer jener Mitgliedsstaaten, welche überwiegend als Importländer genutzt werden. Dies bedeutet, dass die Hinterziehung der Umsatzsteuer in den Empfängermitgliedsstaaten stattfindet. Die Vorschreibungen der Einfuhrumsatzsteuer, welche von österreichischen Unternehmen nicht entrichtet wurden, basierten überwiegend auf Formalmängeln – bei welchen nicht von Hinterziehung gesprochen werden kann. In Betrugsfällen mit dem Zollverfahren 42xx wurden bislang circa 33 Millionen Euro an Zöllen vorgeschrieben, die in Österreich nicht oder in zu geringer Höhe festgesetzt wurden. Zusätzlich wurden circa 80 Millionen Euro an Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben, welche in den Bestimmungsländern an Erwerbssteuern nicht abgeführt wurden.

 

Zu 15. und 16.:

Durch die beschriebenen Maßnahmen gelang es, den Betrug mit unterfakturierten/gefälschten Rechnungen aus China abzustellen. Durch das Monitoren des Verfahrens 42xx werden neue Betrugsmethoden festgestellt. Die Ermittlungen sind im Laufen, es wurden gemeinsame Ermittlungsgruppen aus österreichischen Ermittlern und Ermittlern aus anderen Mitgliedsstaaten eingerichtet. Ebenfalls ist OLAF, das europäische Amt für Betrugsbekämpfung, zwecks europaweiter Koordinierung der Maßnahmen involviert. Durch die oben dargestellten Maßnahmen, unter anderem auch durch die Multilateralen Kontrollen haben involvierte Speditionen, deren Geschäftstätigkeit zum überwiegenden Teil in betrügerischer Absicht auf das Zollverfahren 42xx ausgerichtet war, Konkurs angemeldet und den Geschäftsbetrieb eingestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.