10610/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.04.2012
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0079-III/4a/2012 |
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Wien, 24. April 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10830/J-NR/2012 betreffend Geldgeschenke, die die Abg. Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen am 29. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Eingangs weise ich darauf hin, dass der Landesschulrat für Niederösterreich die sachlich als auch örtlich zuständige Schulbehörde sowie Dienstbehörde erster Instanz ist.
Die nachfolgenden Fragestellungen sind zum Großteil Sach- bzw. Detailanfragen, was hinsichtlich einer Beantwortung durch die Ressortleitung über das Handeln von Bediensteten des Zuständigkeitsbereiches bedeutet, dass diese in Tatsachenbeschreibungen zu erfolgen haben. Die Erhebung dieser Tatsachen bezüglich der in Rede stehenden Veranstaltung kann durch keine andere Behörde als den zuständigen Landesschulrat für Niederösterreich erfolgen. In diesem Zusammenhang ist ein entsprechender und in Beantwortung der Frage 12 näher ausgeführter Erlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ergangen.
Zu Frage 1:
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich wurden im Schulsekretariat die Zu- und Absagen der eingeladenen Gäste entgegengenommen und an Frau LSI HR Mag. Ronniger weitergeleitet. Es war eine Person beteiligt. Ein Bediensteter des Landesschulrates für Niederösterreich hat die Mailadressen für die Einladungsliste zusammengestellt. Der Versand der Einladungen erfolgte durch die Einladerin. Die Mitarbeiterin der HLT Semmering tat dies in ihrer Freizeit. Der gesamte Arbeitsaufwand betrug eine halbe Stunde.
Zu Frage 2:
Nach Mitteilung der zuständigen Schulbehörde betrifft die Blockung des Unterrichts die Durchführung der gesamten Veranstaltung und umfasst die Vorbereitung des Buffets sowie das Service bei der Feier selbst.
Zu Frage 3:
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich erfolgte die Unterrichtsblockung am 2. Juni 2010 in der Zeit von 15:00 bis 22:00 Uhr.
Zu Frage 4:
Die sechs Schülerinnen und Schüler, die an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt waren, kamen nach Mitteilung der zuständigen Schulbehörde aus III. und IV. Jahrgängen. Diese absolvierten im Gegenstand „Betriebspraktikum“ zwei Unterrichtsstunden pro Woche als Blockungen pauschal bei verschiedensten Veranstaltungen, so auch bei dieser. Unterricht ist daher nicht ausgefallen.
Zu Frage 5:
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich waren ein Koch- und ein Servierlehrer während der gesamten Veranstaltung anwesend. Auch der Koch- und der Servierlehrer verrichteten diese Arbeit im Sinne der pauschalen Blockung, wie in Beantwortung der Frage 3 angeführt.
Zu Frage 6:
Es darf auf die Beantwortung Fragen 3 und 4 hingewiesen werden. Eine Entlohnung der Schülerinnen und Schüler ist bei solchen Veranstaltungen nicht vorgesehen.
Zu Frage 7:
Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen.
Zu Frage 8:
Es waren nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich 94 Gäste anwesend.
Zu Frage 9:
Entsprechend der Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich wurden die entstandenen Kosten für den Wareneinsatz (Speisen, Getränke) mit dem üblichen Aufschlag mit Rechnung Nr. 29957 vom 16. Juni 2010 an Frau LSI HR Mag. Ronniger weiterverrechnet.
Zu Frage 10:
Frau LSI HR Mag. Ronniger hat diese Kosten nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich per Überweisung auf das Konto 502.757 bei der Raiffeisenbank NÖ Süd alpin beglichen.
Zu Frage 11:
Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist sowohl die berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Verbesserung des Bildungssystems sowie der Deutschkenntnisse von Kindern ein besonderes Anliegen.
Was die im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage aufgeworfenen Überlegungen zu Textpassagen im Rahmen der Einladung anbelangt, so ist dazu zu bemerken, dass das nach der Bundesverfassung bestehende Interpellationsrecht grundsätzlich nicht so verstanden werden kann, dass es zur „Geschäftsführung“ des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG zählt, verschriftlichte Äußerungen von Dritten auf ihren möglichen Bedeutungsinhalt hin zu kommentieren. Im Übrigen hat die Betroffene mitgeteilt, dass Geldgeschenke nicht eingefordert wurden.
Zu Frage 12:
Wie anlässlich der Kurzen Debatte am 29. Februar 2012 von mir in Aussicht gestellt wurde, ist inzwischen ein Erlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ausgearbeitet worden, der klare Regeln für eine saubere Trennung zwischen privater und schulischer Sphäre enthält. Dieser Erlass wurde mit Schreiben vom 9. März 2012, GZ BMUKK-637/0023-III/2012, an alle Landessschulräte/den Stadtschulrat für Wien gerichtet, versehen mit dem Zusatz um Information der Schulaufsicht sowie der Schul- und Heimleitungen, und lautet auszugsweise wie folgt:
„… Aus gegebenen Anlass weist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur darauf hin, dass das Überlassen von Schulräumen oder schulischen Freiflächen an Bedienstete des Ressorts oder nachgeordneter Dienststellen aus privaten Anlässen (Geburtstagsfeiern, Hochzeitstage, Dienstjubiläen, sonstige persönliche Ereignisse jeder Art) immer einen Zweck darstellt, der Schulen bei der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben behindert. Derartige Feierlichkeiten dürfen an Schulen nicht stattfinden. Sie lassen sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass für die überlassenen Bereiche bezahlt bzw. Kostenersatz geleistet wurde. Das Überlassen von Teilen der Schulliegenschaft an Bedienstete der Schulbehörden aus privaten Anlässen lässt sich nicht auf den finanziellen Aspekt reduzieren.
Ebenso unzulässig ist es, wenn Schulen für Bedienstete des Ressorts bzw. nachgeordneter Dienststellen Feiern aus privaten Anlässen in- oder außerhalb der Schule oder des schulischen Unterrichts organisieren. Das Heranziehen von Schülerinnen und Schülern für Catering, Service, Küche oder sonstiger in Verbindung mit solchen Feiern anfallender Tätigkeiten wird damit ausdrücklich untersagt. Diese Klarstellungen gelten gleichermaßen für teilrechtsfähige Einrichtungen wie für Schülerheime, die vom Bund erhalten werden.
§ 128a sowie § 128c SchOG müssen im Interesse der Schulen so vollzogen werden, dass in der Öffentlichkeit jeder Anschein eines möglicherweise fragwürdigen Vorgehens vermieden wird. …“.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.