10629/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0434-II/2012

 

Wien, am         . April 2012

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Winter und weitere Abgeordnete haben am 29. Februar 2012 unter der Zahl 10772/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „regelmäßiger Aufmärsche salafistisch-jihadistischer Hassprediger in Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Diesbezüglich liegen keine Aufzeichnungen vor.

 

Zu Frage 5:

Auf Grund des Schengen-Aquis finden zwischen den Schengenstaaten keine Binnengrenz-kontrollen statt. Auch werden bei der Außengrenzkontrolle auf den Flughäfen keine Aufzeichnungen über die Ein- und Ausreise von Personen geführt. Eine Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.

 


Zu den Fragen 6 und 7:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von der Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Ausübung des Salafismus unterliegt in Österreich keinem Verbot. Dabei handelt es sich um die Ausübung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechtes auf Ver-sammlungsfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung. Die Ausübung der Eingriffsrechte in die Grundrechte darf nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Die Gefahrenerforschung und Gefahrenabwehr im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des Sicherheitspolizeigesetzes werden von den Sicherheitsbehörden wahrgenommen. Sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, wie etwa bei Aufrufen zu Gewalt, Verhetzung, Gutheißung von Straftaten udgl., werden derartige Veranstaltungen untersagt.

 

Zu Frage 10:

Das Bundesministerium für Inneres macht von den gesetzlichen Möglichkeiten zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei Vorliegen der entsprechenden Umstände Gebrauch. Wenn die Tatbestandsmerkmale entsprechend den gesetzlichen Grundlagen im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes erfüllt sind, wird ein Aufenthaltsverbot verhängt.