10639/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0421-II/10/a/2012
Wien, am . April 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 29. Februar 2012 unter der Zahl 10858/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kontrolle von Verkehrsteilnehmern auf Drogenkonsum bzw. Alkoholisierung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Gegenstand der Anfrage betrifft nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Vom 1. Jänner 2011 bis inklusive zum 29. Februar 2012 wurde von der Bundespolizei nachstehend angeführte Anzahl an Alkoholtests, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, durchgeführt und bei nachstehend angeführten Fällen eine Anzeige wegen Alkoholisierung gemäß § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011, an die Behörden erstattet:
|
Bundesland |
Alkoholvortest, Alkomattest, klinische Untersuchung |
Festgestellte
Alkoholisierung gemäß (0,8‰ -Grenze) |
|
Burgenland |
72.856 |
893 |
|
Kärnten |
95.401 |
2.904 |
|
Niederösterreich |
353.311 |
4.948 |
|
Oberösterreich |
109.776 |
4.254 |
|
Salzburg |
168.477 |
1.956 |
|
Steiermark |
367.988 |
4.787 |
|
Tirol |
198.141 |
2.968 |
|
Vorarlberg |
35.283 |
1.631 |
|
Wien |
288.555 |
5.092 |
|
Gesamt |
1.689.788 |
29.433 |
Weiterführende Statistiken stehen dem Bundesministerium für Inneres nicht zur Verfügung Detaillierte Aufschlüsselungen nach politischen Bezirken können in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes nicht dargestellt werden.
Zu Frage 3:
Die österreichische Verkehrsunfallstatistik umfasst nur Straßenverkehrsunfälle mit Personen-schaden, nicht jedoch Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden.
Im 1. Halbjahr 2011 wurde bei 1.067 Beteiligten an Verkehrsunfällen mit Personenschaden eine Alkoholisierung festgestellt.
Zu Frage 4:
Der Bundespolizei stehen die in § 5 Abs. 2, 2a, 2b, 4, 4a, 5, 6 und 8 Z 1 StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011, angeführten Befugnisse zur Kontrolle von Alkoholisierungen von Fahrzeuglenkern zur Verfügung.
Zu Frage 5:
Atemalkoholuntersuchungsgeräte (Alkomat) sowie Alkoholvortestgeräte.
Zu Frage 6:
Gemäß Vorgaben des Maß- und Eichgesetzes müssen Alkomaten zweimal im Jahr durch den befugten Herstellervertreter überprüft und kalibriert, sowie darüber hinaus alle zwei Jahre zusätzlich durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht werden. Diese Maßnahmen nehmen durchschnittlich pro Jahr und Gerät zirka. 4 bis 5 Wochen Zeit in Anspruch, in denen die Geräte nicht eingesetzt werden können.
Die Alkoholvortestgeräte müssen zur Gewährleistung ihrer Messgenauigkeit zweimal im Jahr überprüft und kalibriert werden, wobei auch hierfür durchschnittlich 4 Wochen pro Jahr und Gerät die Geräte nicht im Einsatz stehen.
Statistiken, die detaillierte Aufschlüsselungen der Wartungszyklen nach politischen Bezirken darstellen, werden nicht geführt.
Zu Frage 7:
Der Gegenstand der Anfrage betrifft nicht den Vollzugsbereich des Bundesministerium für Inneres. Über die Anzahl der Kontrollen liegen daher dem Bundesministerium für Inneres keine Aufzeichnungen vor.
Zu Frage 8:
Der Gegenstand der Anfrage betrifft nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Vom 1. Jänner 2011 bis inklusive zum 29. Februar 2012 wurden von der Bundespolizei bei nachstehend angeführten Fällen eine Anzeige wegen Verdacht des Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gemäß § 5 Abs. 1 Straßen-verkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011, an die Behörden erstattet:
|
Bundesland |
Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 1 StVO |
|
Burgenland |
18 |
|
Kärnten |
69 |
|
Niederösterreich |
203 |
|
Oberösterreich |
298 |
|
Salzburg |
70 |
|
Steiermark |
112 |
|
Tirol |
69 |
|
Vorarlberg |
27 |
|
Wien |
550 |
|
Gesamt |
1.416 |
Weiterführende Statistiken stehen dem Bundesministerium für Inneres nicht zur Verfügung. Detaillierte Aufschlüsselungen nach politischen Bezirken können in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes nicht dargestellt werden.
Zu Frage 9:
Die österreichische Verkehrsunfallstatistik umfasst nur Verkehrsunfälle mit Personen-schaden, nicht jedoch Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden. Darüber hinaus enthält die österreichische Verkehrsunfallstatistik keine Aussagen über Drogenkonsum von Beteiligten.
Zu Frage 10:
Bei Feststellung eines Verdachtes einer Beeinträchtigung durch Suchtgift werden Lenker von Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 9 StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011, von der Bundespolizei zur Feststellung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegt, zur ärztlichen Untersuchung gebracht.
Zu den Fragen 11 und 12:
Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift von Lenkern gemäß § 5 StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2011, ist abhängig von der vom Amtsarzt gewählten Untersuchungsmethode. Da die amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegt, nicht an ein feststehendes Untersuchungsprozedere gebunden ist, kann eine abschließende Aussage nicht getroffen werden.