10645/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BM

 

 

                                                               BMWF-10.000/0065-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

                                                          

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 25. April 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10765/J-NR/2012 betreffend subventioniertes
Porno schauen
, die die Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen am
29. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Bei der angesprochenen Kontrollkommission handelt es sich um eine Einrichtung gemäß
§ 52 HSG 1998, die sich gemäß Abs. 3 aus Vertreter/innen des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzprokuratur) sowie Studierendenvertreter/innen
zusammensetzt. Die Kontrollkommission ist somit nicht im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung „angesiedelt“.

 

Die Aufgaben der Kontrollkommission sind im § 53 Abs. 1 HSG 1998 taxativ aufgezählt; sie
umfassen:

            1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

            2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten                               sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

            3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreter/innen,


            4.  Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung                             von Rechtsgeschäften mit Bargeld,

            5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

            6.  Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

            7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von                           Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

            8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen

                 Auswirkungen,

            9.  Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.

 

Die Kontrollkommission beschäftigt sich mit sämtlichen finanziellen Angelegenheiten der
Österreichischen Hochschüler/innenschaft und der Hochschüler/innenschaften an den
Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe. Sie ist seit einiger Zeit laufend mit der Angelegenheit des „Cafe Rosa“ befasst. Die Kontrollkommission hat in Ausübung ihrer Beratungsfunktion der Hochschüler/innenschaft der Universität Wien dringend empfohlen, von diesem Projekt
Abstand zu nehmen und gegebenenfalls günstigere Vorgehensweisen anzustreben.

 

Aufgrund der Komplexität der von der Hochschüler/innenschaft der Universität Wien verwen-deten rechtlichen Konstruktion, nämlich der Auslagerung des „Cafe Rosa“ in einen Verein,
gestalten sich die Prüfungen und Ermittlungen mangels der Möglichkeit, in die Vereinsunter-lagen Einschau zu bekommen, als äußerst schwierig; sie stehen trotzdem kurz vor dem
Abschluss.

 

Zu Frage 3:

Es gibt die von der Kontrollkommission erlassenen Richtlinien (siehe oben), die sich im
Wesentlichen mit technischen und administrativen Angelegenheiten, insbesondere bei der
Gestaltung von Haushaltsführung, Budgetierung, Bilanzierung, Zuweisung von Räumen etc., beschäftigen.

 

Richtlinien zur inhaltlichen Verwendung der „ÖH-Beiträge“ gibt es aus rechtlichen Erwägungen nicht. Die Selbstverwaltungskörperschaften Österreichische Hochschüler/innenschaft und die Hochschüler/innenschaften an den Universitäten haben die (gesetzlich normierte) Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Sie bestimmen daher – wie sämtliche Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern, Sozialversicherungsträger etc.) –selbst, wie sie die Mitgliedsbeiträge – im Rahmen der jeweiligen Materiengesetze – verwenden. Sollten Mitgliedsbeiträge verwaltungs- oder strafrechtswidrig verwendet werden, sind – wie bei sämtlichen Selbstverwaltungskörperschaften – die zuständigen Behörden bzw. Gerichte zur
Verfolgung dieser Vorgangsweisen zuständig.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Siehe Beantwortung der Frage 3. Das Aufsichtsrecht gemäß § 51 Abs. 3 HSG 1998 normiert, dass die/der Bundesminister/in in Ausübung ihres/seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stell-vertreter/innen aufzuheben hat, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.    von einem unzuständigen Organ stammt oder

2.    unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.    im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.    der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.


In dem Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der/des Bundes-ministers/in entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen. In der gegenständlichen Angelegenheit ist demnächst – also nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens – mit einem Bezug habenden aufsichtsbehördlichen
Bescheid zu rechnen.

 

Zu Frage 6:

Bei der Österreichischen Hochschüler/innenschaft und den Hochschüler/innenschaf­ten an den Universitäten handelt es sich um Selbstverwaltungskörperschaften, denen – wie sämtlichen Selbstverwaltungskörperschaften in Österreich – keine Weisungen erteilt werden dürfen. Die inhaltliche Gestaltung von Maßnahmen und allfällige Verbesserungen obliegen diesen daher selbst.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.