10645/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0065-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 25. April 2012
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Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 10765/J-NR/2012 betreffend subventioniertes
Porno schauen, die die Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und
Kollegen am
29. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Bei der angesprochenen Kontrollkommission
handelt es sich um eine Einrichtung gemäß
§ 52 HSG 1998, die sich gemäß Abs. 3 aus Vertreter/innen
des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst
und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzprokuratur) sowie
Studierendenvertreter/innen
zusammensetzt. Die Kontrollkommission ist somit nicht im Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung „angesiedelt“.
Die Aufgaben der Kontrollkommission sind im
§ 53 Abs. 1 HSG 1998 taxativ aufgezählt; sie
umfassen:
1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreter/innen,
4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld,
5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,
6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,
7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,
8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen
Auswirkungen,
9. Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.
Die Kontrollkommission beschäftigt sich mit
sämtlichen finanziellen Angelegenheiten der
Österreichischen Hochschüler/innenschaft und der Hochschüler/innenschaften
an den
Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe. Sie ist seit einiger Zeit
laufend mit der Angelegenheit des „Cafe Rosa“ befasst. Die
Kontrollkommission hat in Ausübung ihrer Beratungsfunktion der
Hochschüler/innenschaft der Universität Wien dringend empfohlen, von
diesem Projekt
Abstand zu nehmen und gegebenenfalls günstigere Vorgehensweisen anzustreben.
Aufgrund der Komplexität der von der
Hochschüler/innenschaft der Universität Wien verwen-deten rechtlichen
Konstruktion, nämlich der Auslagerung des „Cafe Rosa“ in einen
Verein,
gestalten sich die Prüfungen und Ermittlungen mangels der Möglichkeit,
in die Vereinsunter-lagen Einschau zu bekommen, als äußerst
schwierig; sie stehen trotzdem kurz vor dem
Abschluss.
Zu Frage 3:
Es gibt die von der Kontrollkommission erlassenen
Richtlinien (siehe oben), die sich im
Wesentlichen mit technischen und administrativen Angelegenheiten, insbesondere
bei der
Gestaltung von Haushaltsführung, Budgetierung, Bilanzierung, Zuweisung von
Räumen etc., beschäftigen.
Richtlinien zur inhaltlichen Verwendung der „ÖH-Beiträge“
gibt es aus rechtlichen Erwägungen nicht. Die Selbstverwaltungskörperschaften
Österreichische Hochschüler/innenschaft und die Hochschüler/innenschaften
an den Universitäten haben die (gesetzlich normierte) Aufgabe, die
Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
Sie bestimmen daher – wie sämtliche
Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern, Sozialversicherungsträger
etc.) –selbst, wie sie die Mitgliedsbeiträge – im Rahmen der
jeweiligen Materiengesetze – verwenden. Sollten Mitgliedsbeiträge
verwaltungs- oder strafrechtswidrig verwendet werden, sind – wie bei
sämtlichen Selbstverwaltungskörperschaften – die
zuständigen Behörden bzw. Gerichte zur
Verfolgung dieser Vorgangsweisen zuständig.
Zu Fragen 4 und 5:
Siehe Beantwortung der Frage 3. Das Aufsichtsrecht gemäß § 51 Abs. 3 HSG 1998 normiert, dass die/der Bundesminister/in in Ausübung ihres/seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stell-vertreter/innen aufzuheben hat, wenn der Beschluss oder die Wahl
1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
4. der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
In dem Bescheid ist den Organen aufzutragen, den
der Rechtsanschauung der/des Bundes-ministers/in entsprechenden Rechtszustand
mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen. In der gegenständlichen Angelegenheit ist
demnächst – also nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens –
mit einem Bezug habenden aufsichtsbehördlichen
Bescheid zu rechnen.
Zu Frage 6:
Bei der Österreichischen Hochschüler/innenschaft und den Hochschüler/innenschaften an den Universitäten handelt es sich um Selbstverwaltungskörperschaften, denen – wie sämtlichen Selbstverwaltungskörperschaften in Österreich – keine Weisungen erteilt werden dürfen. Die inhaltliche Gestaltung von Maßnahmen und allfällige Verbesserungen obliegen diesen daher selbst.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.