10653/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. April 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0104-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10860/J betreffend „Geldsegen für Süchtige“, welche die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 29. Februar 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Eine derartige Darstellung ist nicht möglich, da seitens der Bundessozialämter eine gesonderte Auswertung "Suchterkrankter" nicht durchgeführt wird. Diese Erkrankungen fallen in die Gesamtauswertung "Psychiatrische Erkrankung".

 

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nur dann gewährt werden kann, wenn ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nach der Einschätzungsverordnung vorliegt oder wenn sie wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

 

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Diese Bescheinigung bildet die Grundlage für die Entscheidung des Finanzamtes, ob die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden kann oder nicht. Eine Bestätigung einer Drogenambulanz ist in diesem Zusammenhang für das Finanzamt als Nachweis der erheblichen Behinderung nicht ausreichend.

 

Eine Suchterkrankung ist eine psychiatrische Erkrankung, und zwar ungeachtet der Form der Abhängigkeit, die in verschiedenen Varianten auftreten kann und die sich nicht nur auf den Konsum illegaler Drogen bezieht. Zur Diagnosestellung wird ein international anerkanntes Klassifikationsschema angewendet. Die relevante Grenze von mindestens 50% Grad der Behinderung erfasst jedenfalls schwer erkrankte Menschen, die bereits mehrfach stationäre Aufenthalte absolviert haben und die an signifikanten Defiziten der Eigenversorgung, Eigenverantwortung, sozialer und psychoemotionaler Fähigkeiten leiden. Regelmäßig liegen zusätzlich Sekundärerkrankungen aus dem internen Bereich vor.

 

Eine rückwirkende Anerkennung bei Suchterkrankungen ist in der Regel nicht möglich. Dies wäre nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn die erhebliche Behinderung durch konkrete Befunde bzw. Vorgutachten eindeutig dokumentiert wird. Generell erfolgt eine Einschätzung des aktuellen Krankheitsbildes mit einer groben pro futuro Beurteilung.

 

Bei der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ist eine Differenzierung, auf Grund welcher Umstände eine Erwerbsunfähigkeit verursacht wurde, gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Vielfalt psychiatrischer Erkrankungen und damit verbundener Abgrenzungsprobleme auch nicht sinnvoll.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Mein Ressort, das im Bundesdrogenforum beim Bundesministerium für Gesundheit vertreten ist, wird diese stehende Thematik in die Diskussion einbringen.