1066/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.04.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Februar 2009 unter der Zahl 1023/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Interne Revision“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Es wird auf die Beilage verwiesen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die vom Rechnungshof vorgebrachten Überlegungen wurden bereits in der Revisionsordnung vom 20. Dezember 2007 umgesetzt und in die aktuelle Revisionsordnung übernommen.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der zugewiesenen und derzeit besetzten Dienstposten für die Abteilung Interne Revision beträgt sieben. Diese gliedert sich in 3 A1, 3 A2 und 1 A3.
Zu Frage 5:
Aus Abschnitt III der Revisionsordnung ergibt sich, dass der Auftrag zu einer Revision immer durch die Ressortleitung erfolgt, wobei die Ausgestaltung der Prüfung in der Ingerenz der Internen Revision liegt.
Zu Frage 6:
Die Abteilung Interne Revision kann ihre Ergebnisse direkt der Ressortleitung vorlegen.
Zu Frage 7:
Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres existieren keine ausgelagerten Einrichtungen.
Zu Frage 8:
Zu lit a: Ja.
Zu lit b: Auf die Beantwortung zu Frage 7 wird verwiesen.
Zu Frage 9:
Zu lit a: Ja.
Zu lit b: Auf die Beantwortung zu Frage 7 wird verwiesen.
Beilage

Zahl: BMI-KO1240/0013-IV/IR/2008
DVR: 0000051
für das
(RevO)
Wien, am 16. Dezember 2008
I. Rechtsgrundlage, Eingliederung, Geltungsbereich,
Zuständigkeiten .................................................................................... 3
§ 1 Rechtsgrundlage, Eingliederung .............................................. 3
§ 2 Organisatorische Zuständigkeit ................................................ 3
§ 3 Wirkungsbereich …................................................................... 3
§ 4 Sonstige Kontroll- und revisionsartige Einrichtungen ............... 3
II. Allgemeine Bestimmungen .................................................................. 3
§ 5 Umfang der Aufgabenerfüllung ................................................. 3
§ 6 Informationsrecht ...................................................................... 3
§ 7 Unterstützungspflicht ................................................................ 4
§ 8 Beiziehung von ExpertenInnen ................................................. 4
§ 9 Verantwortlichkeit der EntscheidungsträgerInnen .................... 5
§ 10 Unterbrechung und Einstellung der Revisionstätigkeit, straf-
und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit .............................. 5
III. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Revisionen ........ 6
§ 11 Revisionsauftrag ....................................................................... 6
§ 12 Ankündigung einer Revision und Einführungsgespräch .......... 6
§ 13 Revisionsablauf ........................................................................ 6
§ 14 Schlussbesprechung ................................................................ 6
§ 15 Berichtswesen .......................................................................... 7
§ 16 Sonderregelung für das Verfahren ........................................... 7
§ 17 Umsetzung von Empfehlungen ................................................ 7
§ 18 Nachprüfungen ......................................................................... 7
§ 19 IR-Legitimation ......................................................................... 8
IV. Schlussbestimmungen .......................................................................... 8
§ 20 In-Kraft-Treten .......................................................................... 8
Rechtsgrundlage, Eingliederung
§ 1. (1) Gemäß § 7 Abs 4 BMG können Einrichtungen für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(2) Die Revisionsabteilung ist hinsichtlich der Fachaufsicht dem(der) BundesministerIn, bezüglich der Dienstaufsicht dem(der) nach der Geschäftseinteilung zuständigen SektionsleiterIn direkt unterstellt.
Organisatorische Zuständigkeit
§ 2. Mit der Funktion einer Abteilung Interne Revision (in der Folge Revisionsabteilung, IR) ist die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres als solche beschrie-bene Organisationseinheit betraut.
Wirkungsbereich
§ 3. Der Wirkungsbereich der Revisionsabteilung umfasst das Innenressort (Zentralstelle sowie nachgeordnete Behörden und Dienststellen einschließlich des Wachkörpers).
Sonstige Kontroll- und revisionsartige Einrichtungen
§ 4. Die Zuständigkeit bestehender Kontroll- und revisionsartiger Einrichtungen einschließ-lich der Organe der Dienst- und Fachaufsicht wird von dieser Revisionsordnung nicht berührt.
Umfang der Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Revisionsabteilung besorgt die ihr gemäß der Geschäftseinteilung des Bundes-ministeriums für Inneres übertragenen Aufgaben.
(2) Die Revisionsabteilung hat kein Weisungsrecht.
Informationsrecht
§ 6. (1) Die Revisionsabteilung hat ein aktives und passives Informationsrecht.
(2) Im Rahmen des aktiven Informationsrechts kann die Revisionsabteilung
a) Einsicht in alle Akten und Unterlagen nehmen, welche auf Verlangen auszuhändigen
sind;
b) mündliche und schriftliche Auskünfte einholen und hierbei mit den Bediensteten aller
Organisationseinheiten des Ressorts unmittelbar verkehren;
c) an Ort und Stelle erheben;
d) mündliche und schriftliche Auskünfte bei ressortexternen Stellen einholen;
e) Berichte über die Durchführung bzw das Unterlassen von Maßnahmen anfordern, die von der Revisionsabteilung oder anderen ressortinternen Kontroll- und Revisions-einrichtungen empfohlen wurden.
(3) Im Rahmen des passiven Informationsrechts sind der Revisionsabteilung zur Kenntnis zu
bringen
a) alle das Innenressort betreffenden Einschau- und Tätigkeitsberichte des Rechnungs-
hofes durch Vorschreibung im Einsichtsweg vor Hinterlegung sowie Berichte über
die Durchführung bzw die Unterlassung von Maßnahmen an den Rechnungshof;
b) folgende Geschäftsfälle und zwar durch schriftliche Bekanntgabe der Sektions-leiterInnen zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres:
aa) grundsätzliche Änderungen der Organisation, insbesondere die Schaffung, Auflösung, Zusammenführung oder Teilung von Organisationseinheiten sowie Großprojekte im Planungsstadium;
bb) alle von der Zentralstelle schriftlich erteilten generellen Weisungen von organisatorischer oder wirtschaftlicher Bedeutung;
cc) Finanzierungspläne und Anschaffungsprogramme der Organisationseinheiten, auf welche die Bestimmungen des § 17a des Bundeshaushaltsgesetzes (Flexibilisierungsklausel) Anwendung finden;
dd) alle Aufträge mit einem Bestellwert von mehr als Euro 40.000,-- exkl USt;
c) das jährliche Investitionsprogramm (nach Feststehen des Budgets) und dessen Änderungen durch die Abteilung I/3.
(4) Die Vidierung von Einsichtsakten ohne Bemerkungen bedeutet lediglich deren Kenntnis-nahme unter Vorbehalt einer etwaigen späteren Revision (§§ 4 und 9).
Unterstützungspflicht
§ 7. (1) Die Tätigkeit der Revisionsabteilung soll nach Möglichkeit den Ablauf der Geschäfte in der zu prüfenden Organisationseinheit nicht beeinträchtigen.
(2) OrganwalterInnen geprüfter Organisationseinheiten sind verhalten, die Tätigkeit der Revisionsabteilung nach Kräften zu unterstützen.
Beiziehung von ExpertenInnen
§ 8. (1) Wenn es aus Gründen des fachlichen Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben erforderlich ist, kann die Revisionsabteilung für die jeweilige Revision bzw den jeweiligen Prüfungszeitraum die Beiziehung interner und/oder externer ExpertenInnen verlangen.
(2) Vor Beiziehung von ExpertenInnen ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich der ihnen im Rahmen der Revision zur Kenntnis gelangten und der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3) Die Bereitstellung erforderlicher Budgetmittel, die Beistellung externer ExpertenInnen sowie der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen fallen in die Zuständigkeit der Sektion I.
Verantwortlichkeit der EntscheidungsträgerInnen
§ 9. Von der Tätigkeit der Revisionsabteilung bleibt die Verantwortlichkeit aller Entschei-dungsträgerInnen im Ressort unberührt. Diese können sich durch den Hinweis darauf, dass ihre Entscheidung entsprechend einer Stellungnahme der Revisionsabteilung getroffen worden sei oder ohne solche Stellungnahme erfolgen musste, ihrer Verantwortung nicht entziehen.
Unterbrechung und Einstellung der Revisionstätigkeit, straf- und
disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit
§ 10. (1) Ergibt sich im Zuge einer Revisionstätigkeit der Verdacht strafbarer Handlungen, so ist die Revisionstätigkeit je nach Falllage gänzlich oder auch nur für einen Teil der Prüfungs-gegenstände zu unterbrechen, wenn durch ihre Weiterführung die Untersuchung der für die Verfolgung der strafbaren Handlung zuständigen Behörde beeinträchtigt werden könnte. Der Verdacht strafbarer Handlungen ist unverzüglich dem Büro für Interne Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres iSd § 45 Abs 3 BDG die weitere Vorgangsweise (Anzeigeerstattung, Aufnahme von Vorerhebungen, ua) obliegt.
(2) Ergibt sich im Zuge einer Revisionstätigkeit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so hat die Revisionsabteilung diesen Verdacht unverzüglich dem(der) fachvorgesetzten SektionsleiterIn mitzuteilen, gegen dessen(deren) unterstellten Bediensteten sich dieser Verdacht richtet. Das Büro für Interne Angelegenheiten ist bei einer Übertragung nach Abs 1 auch für diese Mitteilung des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung zuständig.
(3) Sowohl vom Verdacht einer strafbaren Handlung als auch vom Verdacht einer Dienst-pflichtverletzung sind ungeachtet der in den Abs 1 und 2 normierten Verpflichtungen unver-züglich auch der(die) BundesministerIn und der(die) im Revisionsauftrag bezeichnete SektionsleiterIn zu verständigen.
Das Büro für Interne Angelegenheiten ist verpflichtet, die Revisionsabteilung unverzüglich vom Sachausgang ihrer Erledigungen gemäß Abs 1 und 2, sowie jener der zuständigen Staatsanwaltschaft und des Gerichts in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Revisionsabteilung hat über jede gänzliche oder teilweise Unterbrechung einer Revision dem(der) BundesministerIn für Inneres bzw dem(der) um die Revision ersuchenden SektionsleiterIn unverzüglich schriftlich zu berichten.
Gelangt die Revisionsabteilung nach Unterbrechung der Revisionstätigkeit zur Auffassung, dass eine Fortsetzung der Revision in Bezug auf den Revisionsauftrag aufgrund der vor-liegenden Sachlage und insbesondere in Ansehung der zu erwartenden oder bereits vor-liegenden Dauer der Revisionsunterbrechung unzweckmäßig wäre, hat sie dem(der) BundesministerIn für Inneres bzw dem(der) um die Revision ersuchenden SektionsleiterIn die Einstellung schriftlich vorzuschlagen.
Revisionen
Revisionsauftrag
§ 11. (1) Revisionen werden grundsätzlich über Auftrag des(der) Bundesministers(In) durchgeführt.
(2) Die Revisionsabteilung kann ferner auf Ersuchen eines(einer) Sektionsleiters(In) in Angelegenheiten tätig werden, die den Wirkungsbereich bzw den Aufgabenbereich gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres der von ihm(ihr) geleiteten Sektion betreffen. Kommt die Revisionsabteilung diesem Ersuchen nicht nach, obliegt die Entscheidung dem(der) BundesministerIn.
Ankündigung einer Revision und Einführungsgespräch
§ 12. (1) Revisionen sind dem(der) LeiterIn der zu prüfenden bzw von einer Prüfung berührten Organisationseinheit und dem(der) jeweiligen zuständigen SektionsleiterIn rechtzeitig anzukündigen.
(2) Die Revisionsabteilung hat zu Beginn der Prüfungshandlungen mit dem(der) Leiterin der zu prüfenden Organisationseinheiten ein Einführungsgespräch zu führen. Dem Einführungs-gespräch können auch Bedienstete der zu prüfenden Organisationseinheit beigezogen werden.
(3) Über Inhalt und Umfang des Einführungsgespräches entscheidet die Revisionsabteilung.
(4) Die Revisionsankündigung bzw das Einführungsgespräch haben zu entfallen, wenn dies der Gegenstand oder die Aufgabenstellung der Revision erfordert. Die Entscheidung hier-über obliegt der Revisionsabteilung.
Revisionsablauf
§ 13. Die Einzelheiten des Revisionsablaufes, insbesondere Prüfprogramm und -methodik, werden von der Revisionsabteilung festgelegt.
Schlussbesprechung
§ 14. (1) Nach Abschluss der Prüfungshandlungen hat die Revisionsabteilung mit den Leitern(Innen) der geprüften Organisationseinheiten eine Schlussbesprechung abzuhalten, in welcher ihnen die Revisionsergebnisse in Grundzügen mitzuteilen sind. Der Schlussbe-sprechung können auch Bedienstete der geprüften Organisationseinrichtungen beigezogen werden.
(2) Über Inhalt und Umfang der Schlussbesprechung entscheidet die Revisionsabteilung.
Berichtswesen
§ 15. (1) Die Revisionsabteilung hat über jede Revision schriftlich zu berichten.
(2) Die Revisionsabteilung hat den Entwurf des Revisionsberichtes den für die geprüften Organisationseinheiten zuständigen Sektionsleitern(Innen) zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(3) Die Endfassung des Revisionsberichtes ist im Dienstwege zuzuleiten:
a) dem(der) BundesministerIn;
b) dem(der) im Revisionsauftrag bezeichneten SektionsleiterInnen;
c) dem(der) ersuchenden SektionsleiterIn.
(4) Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen, zweck-mäßigen und wirtschaftlichen Gebarung im Sinne der gemäß Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Inneres der Revisionsabteilung übertragenen Aufgaben sind im Revisionsbericht zu aufgezeigten Missständen bzw zu darin geäußerten Kritikpunkten
von der Revisionsabteilung Rationalisierungsvorschläge, Verbesserungsvorschläge oder alternative Vollziehungs- und Gebarungsformen aufzuzeigen.
Sonderregelung für das Verfahren
§ 16. Abweichende Verfahrensschritte können entweder über Auftrag des(der) Bundes-ministers(In) oder im Einvernehmen der Revisionsabteilung mit dem(der) die Revision ersuchenden SektionsleiterIn festgelegt werden.
Umsetzung von Empfehlungen
§ 17. Die von den Empfehlungen in den Revisionsberichten betroffenen SektionsleiterInnen haben der Revisionsabteilung zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres den Stand der Umsetzung der Empfehlungen bekannt zu geben oder mitzuteilen, welche Gründe einer Umsetzung entgegenstehen.
Nachprüfungen
§ 18. (1) Die Revisionsabteilung kann sich, wenn sie im Zuge einer Revision Mängel fest-gestellt und Vorschläge zu ihrer Beseitigung erstattet hat, nach einer angemessenen Frist davon überzeugen, ob ihren Empfehlungen entsprochen wurde (follow up).
(2) Die Nachprüfungstätigkeit der Revisionsabteilung erstreckt sich auch auf Mängelfest-stellungen des Rechnungshofes und anderer in ihrem Wirkungsbereich tätiger Kontroll-
und Revisionseinrichtungen.
IR-Legitimation
§ 19. (1) Zur Erleichterung des Zutritts zu Dienststellen, insbesondere bei unvermuteten Revisionen (§ 12 Abs 4), sind den Prüfungsorganen der Revisionsabteilung IR-Legitima-tionen nach dem Muster im Anhang auszustellen.
(2) Die Fertigung dieser Legitimationen erfolgt im Auftrag des(der) Bundesministers(In)
durch den(die) nach der Geschäftseinteilung der Revisionsabteilung jeweils übergeord-nete(n) SektionsleiterIn.
(3) Die IR-Legitimationen sind von der Revisionsabteilung zu verwalten.
IV. Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 20. (1) Diese Revisionsordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2008 tritt die Revisionsordnung für das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 2007, Zl BMI-KO1240/0014-IV/IR/2007, außer Kraft.
Die Bundesministerin:
Dr Fekter