10671/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0045-I/A/15/2012

Wien, am 25. April 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10801/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes fallen in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; der Entwurf zur Nadelstichverordnung wurde von diesem Ressort erstellt. Ich darf daher zu diesen Fragen auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10802/J verweisen.

 

Frage 5:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Gesundheit keine Informationen vor.


Frage 6:

Verletzungen mit scharfen und spitzen Gegenständen stellen die häufigste Unfallursache dar, daher halte ich die Richtlinie 2010/32/EU zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor grundsätzlich für sehr sinnvoll. Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes ist das Risiko für Patientinnen und Patienten, Anwenderinnen, Anwender und Dritte beim Umgang mit Medizinprodukten grundsätzlich zu minimieren. Die Praxis zeigt, dass die Zahl der Stichverletzungen durch den Einsatz solcher sicheren Instrumente massiv reduziert werden kann.

 

Fragen 7 und 8:

Definitionsgemäß sind die Abnahme von Blut und das Verabreichen von Injektionen ärztliche Tätigkeiten.

Die Angehörigen der anderen Gesundheitsberufe, in deren Berufsbild diese Tätigkeiten ebenso fallen, müssen dementsprechend qualifiziert sein, um lege artis und unter Wahrung des Wohles der Patientinnen und Patienten Blutabnahmen vornehmen zu können und Injektionen zu verabreichen. Diese Qualifikation wird durch entsprechend normierte Ausbildungen vermittelt.

 

Frage 9:

Die Zeit ist generell für die Qualität zu erbringender Leistungen ein bedeutender Faktor. Freilich müssen im Sinn von Effizienz und Zeitökonomie auch alle Möglichkeiten genützt werden, um den Zeitaufwand bei gleichbleibender Qualität möglichst gering zu halten.

 

Frage 10:

Ich darf auch zu dieser Frage grundsätzlich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10802/J verweisen. Im Rahmen der Begutachtungsverfahren wurden in der Stellungnahme meines Ministeriums Fragen der Anwendungstauglichkeit angesprochen, ich bin überzeugt, dass die Umsetzung der Richtlinie in praktikabler Weise gelingen wird.

 

Frage 11:

Eine Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit, die die Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Blutabnahme und der Verabreichung von Injektionen auf die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben hinweist, erscheint nicht sinnvoll. Dies insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der jeweiligen Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die jeweiligen berufsrechtlichen Pflichten.

 


Fragen 12 bis 20:

Da die Preise für Medizinprodukte nicht geregelt sind, liegen meinem Ressort keine detaillierten Informationen über die Kosten dieser Produkte vor. Ein direkter Preisvergleich ist auch schwer möglich, da die Stückkosten derartiger Einwegprodukte stark abhängig von der Bestellmenge sind.

 

Frage 21 (a und b):

Meinem Ressort liegen diesbezüglich keine Informationen vor, daher ist eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich.