10691/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0071-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10822/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „weniger Obduktionen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 10:
Die Durchführung einer Obduktion kann nicht nur auf strafprozessualer Grundlage erfolgen, sondern es sind daneben – gerade im Hinblick auf gesundheitliche bzw. gesundheitspolitische Aspekte – auch sanitätspolizeiliche Vorschriften zu berücksichtigen. Meine Beantwortung muss sich daher auf die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden – Obduktionen beschränken. Demzufolge lassen sich aus der Verfahrensautomation Justiz nur justiziell angeordnete Obduktionen (Fragepunkte 7 bis 10) auswerten, wobei eine statistische Erfassung erst seit 8. Dezember 2008 erfolgt.

Zu 11:
Steht ein natürlicher Tod nicht fest, hat die Kriminalpolizei unter Beiziehung eines Arztes grundsätzlich am Ort der Auffindung eine Leichenbeschau durchzuführen. Darunter ist die äußere Besichtigung und Untersuchung der Leiche zu verstehen. Im Wesentlichen dient die Leichenbeschau der Feststellung, ob eine Obduktion erforderlich ist (§§ 125 Z 3, 128 Abs. 1 StPO).
Unnatürlich ist jeder Todesfall, bei dem nicht schon aus den Umständen mit Gewissheit hervorgeht, dass der Tod durch keine Straftat, sondern alters- und krankheitsbedingt bzw. durch Unfall oder Selbsttötung herbeigeführt wurde (vgl. Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren § 128 Rz 551).
Über das Ergebnis der Leichenbeschau hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft in Form eines Anlassberichts Meldung zu erstatten.
Kann auch durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod durch eine Straftat verursacht wurde, hat sie eine Obduktion anzuordnen. Diese Öffnung der Leiche durch einen Sachverständigen dient der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen (§§ 125 Z 4, 128 Abs. 2 StPO).
Selbstverständlich ist eine Obduktion auch dann durchzuführen, wenn die Verursachung durch eine Straftat gewiss ist, weil die Klärung der Todesursache zur Aufklärung der Straftat beiträgt. Kann der Zusammenhang mit einer Straftat ausgeschlossen werden, darf hingegen keine justizielle Obduktion durchgeführt werden, mag die Todesursache auch ansonsten unklar sein (Tipold, WK-StPO § 128 Rz 14f).
Mit der Durchführung der Obduktion hat die Staatsanwaltschaft eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen (§ 128 Abs. 2 StPO).
Zu 12:
Nach den mir vorliegenden Berichten ist im Jahr 2011 eine solche Fallkonstellation nicht aufgetreten.
Wien, . April 2012
Dr. Beatrix Karl