10694/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0074-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10849/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Herbert und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen gegen Beamte wegen pädophiler Delikte“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Im Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 29. Februar 2012 sind gegen drei Bedienstete des Justizressorts Ermittlungen wegen „pädophiler Delikte“ eingeleitet worden:

1.    Im Jahr 2011 wurde gegen einen Bediensteten des Justizressorts ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz StGB eingeleitet. Der Bedienstete wurde im Jahr 2011 rechtskräftig nach der angeführten Bestimmung verurteilt. Die Verurteilung hatte keinen Amtsverlust zur Folge.

2.    Im Jahr 2010 wurde gegen einen Bediensteten des Justizressorts ein Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach den §§ 212, 218 StGB eingeleitet. Das Verfahren wurde im Jänner 2011 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

3.    Im Jahr 2010 wurde gegen einen Bediensteten des Justizressorts ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB eingeleitet. Der Bedienstete wurde im Jahr 2011 rechtskräftig nach der angeführten Bestimmung verurteilt. Ein Amtsverlust war mit der Verurteilung nicht verbunden.

Zu 8 bis 19:

Es wurde gegen den unter Punkt 1. der Beantwortung der Fragen 1 bis 7 genannten Bediensteten im Jahr 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das im Jahr 2011 mit einer Verurteilung endete. Eine Entlassung wurde nicht ausgesprochen. Der Beamte versieht seinen Dienst nunmehr bei einer anderen Dienststelle. Der Bedienstete kann dienstlich mit Kindern nur ausnahmsweise und dann nur in Gegenwart Dritter in Kontakt kommen. Wenn auch ein Kontakt mit Jugendlichen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so scheint die weitere Dienstverrichtung im Hinblick auf die Art des Delikts und seiner Begehung doch vertretbar.

 

Wien,      . April 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl