10695/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0075-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10857/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unverständliche Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Bürgermeisters von W., Herrn Ing. N. V.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Das in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft Steyr bzw. beim Landesgericht Steyr gegen Ing. N.V. geführte Strafverfahren ist dem Bundesministerium für Justiz bekannt. Die Vorwürfe wurden im Zuge dieses Strafverfahrens geprüft, mit dem Ergebnis, dass Ing. N.V. einerseits von der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft Steyr erhobenen Anklage mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. August 2011 rechtskräftig freigesprochen, andererseits das im darüber hinaus gehenden Umfang geführte Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Dem gegen die Einstellung erhobenen Antrag auf Fortführung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 7. Dezember 2011 keine Folge gegeben.
Zu 7 und 8:
Ja, aufgrund der angeführten Anzeige wird von der Staatsanwaltschaft Wels ein Ermittlungsverfahren geführt.
Zu 9, 10 und 15:
Diese Fragen betreffen keine Angelegenheiten meines Vollziehungsbereiches.
Zu 11 bis 13:
Die geschilderten Vorwürfe wurden von der Staatsanwaltschaft Steyr geprüft, wobei das Verfahren in diesem Umfang mittlerweile gemäß § 190 Z 2 StPO endgültig eingestellt wurde.
Zu 14:
Ich ersuche um Verständnis, dass mir ein näheres Eingehen auf die Gründe, die zum Freispruch bzw. zur Einstellung führten, aufgrund meiner Verpflichtung zur Wahrung der unabhängigen Rechtsprechung und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht sowie im Hinblick auf den nichtöffentlichen Charakter des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 StPO nicht möglich ist.
Wien, . April 2012
Dr. Beatrix Karl