10697/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0077-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10870/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „§ 21 (2) MRG - Grundsteuer“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Vorausgeschickt wird, dass dem Bundesministerium für Justiz für Fragen betreffend die Grundsteuer oder ähnliche Abgaben keine Zuständigkeit zukommt. Die hier gestellten Fragen können von mir daher nur insoweit beantwortet werden, als sich dazu aus mietrechtlicher Betrachtung etwas sagen lässt.

Die in der Anfragebegründung angesprochene Regelung des § 21 Abs. 2 MRG, mit der als Ausnahme auf landesgesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, geht auf eine weit­gehend wortgleiche Formulierung in § 2 Abs. 1 lit. c des früheren Mietengesetzes zurück (vgl. die RV zum MRG, 425 BlgNR 15. GP 41). In dieser korrespondierenden Bestimmung des Mietengesetzes wurde allerdings explizit zum Ausdruck gebracht, welche Abgabe mit dieser Ausnahmeregelung erfasst werden sollte, nämlich die frühere „Bodenwertabgabe“, die in landesgesetzlichen Vorschriften geregelt gewesen war. Mit Verordnung vom 13. März 1940, dRGBl. I S. 571, wurden jedoch die Landesgesetze über diese Abgabe beseitigt und durch die „Reichsgrundsteuer“ ersetzt. Seither gibt es nur noch die bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer. Insoweit ist – soweit für das Bundesministerium für Justiz überblickbar – die Bezugnahme auf landesgesetzliche Bestimmungen über die Nichtüberwälzbarkeit öffentlicher Liegenschaftsabgaben auf die Mieter in § 21 Abs. 2 MRG eine bloße Reminiszenz an frühere rechtliche Gegebenheiten ohne aktuelles Substrat.

Zu 2 und 3:

Wie schon aus der Beantwortung der Frage 1 ersichtlich, besteht kein Regelungsbedarf in diese Richtung. Ein solcher Gesetzgebungsschritt ist daher auch nicht in Aussicht genommen.

 

Wien,      . April 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl