10702/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete, schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11252/J des Abgeordneten Wöginger, Dr. Rasinger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Fragen 1 und 6:
Das Pflegegeld einschließlich dessen Anspruchsvoraussetzungen wird sowohl im Bundespflegegeldgesetz selbst als auch in der dazu ergangenen Einstufungsverordnung genau definiert. Das zeitliche und das qualitative Ausmaß des Pflegebedarfes sind Maßstab für den Anspruch auf das Pflegegeld und für die Höhe des Pflegegeldes.
Vom Pflegevorsorgesystem sind alle pflegebedürftigen Menschen unabhängig davon, ob eine Verrichtung des täglichen Lebens wegen eines geistigen Defizits, einer psychischen Einschränkung, eines körperlichen Gebrechens oder einer Sinnesbehinderung nicht selbständig durchgeführt werden kann, erfasst. Entscheidend ist lediglich, ob die pflegebedürftige Person dabei auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist.
Angemerkt wird, dass die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen seit 1. Jänner 2009 durch einen zusätzlichen, pauschalen Erschwerniszuschlag, der als zeitlicher Fixwert bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat beträgt, berücksichtigt wird. Er wird als eigene Betreuungsmaßnahme zum bisher festgestellten Pflegebedarf hinzugerechnet.
Die Beurteilung des Pflegebedarfes erfolgt somit - unter Zugrundelegung der individuell erforderlichen Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen - in der Regel funktionsbezogen. Einzelne Gruppen von pflegebedürftigen Menschen (RollstuhlfahrerInnen, Menschen mit einer Sehbehinderung, taubblinde Menschen) haben aufgrund einer bestimmten Diagnose einen ganz typischen sowie weitgehend gleichartigen Pflegebedarf. Daher werden diesen Behinderungen bestimmte Pflegegeldstufen zugeordnet (diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a Bundespflegegeldgesetz).
Eine diagnosebezogene Einstufung bei der Erkrankung Epilepsie ist nicht vorgesehen und wäre in Anbetracht unterschiedlichster Verlaufsformen auch nicht zweckmäßig.
Fragen 2, 3 und 5:
Wie vorhin dargelegt, erfolgt die Beurteilung des Pflegebedarfes und die diesbezügliche Pflegegeldeinstufung grundsätzlich funktionsbezogen. Mit Ausnahme der in § 4a Bundespflegegeldgesetz verankerten Diagnosen, die zu einer diagnosebezogenen Mindesteinstufung führen, werden daher Diagnosen und Erkrankungen nicht erhoben.
Da keine gesonderte Erfassung der dem Pflegebedarf zugrunde liegenden Erkrankungen erfolgt, ist eine statistische Auswertung von Anträgen auf Pflegegeld im Zusammenhang mit Epilepsie nicht möglich.
Frage 4:
Im Kindes- und Jugendalter zeichnen sich die Krankheitsformen durch eine große, individuelle Schwankungsbreite aus.
Frage 7:
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz liegen zur Anzahl der Krankheitsfälle keine Daten vor.
Frage 8:
Aufgrund der unterschiedlichen Verlaufsformen ist eine diagnosebezogene Einstufung von an Epilepsie Erkrankten nicht möglich und daher auch nicht angedacht.