10703/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.11238 /J betreffend Alkohol in Baby-Feuchttüchern der Abgeordneten ZANGER u.a. wie folgt:

Vorab weise ich darauf hin, dass die legistische Zuständigkeit für Angelegenheiten der Gebrauchsgegenstände und Kosmetika in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallen.

Zu Frage 1-3:

Der Beitrag zu den Feuchttüchern der Firma Pampers stammt aus dem Konsumentheft Jänner 2011, die aktuelle Gestaltung der Verpackung ist meinem Ressort nicht bekannt. Eine Rückfrage beim VKI ergab, dass das konkrete Produkt inhaltlich nicht getestet wurde, das heißt es liegen uns keine Daten über die inhaltliche Beschaffenheit der Tücher vor.

Zu den Fragen 4 und 5:

Irreführende Produktbezeichnungen zählen zu den unlauteren ‑ und daher unzulässigen – Geschäftspraktiken. Das BMASK überprüft laufend an das Ressort herangetragene, lauterkeitsrechtlich relevante Sachverhalte und beauftragt in ausgewählten Fällen den Verein für Konsumenteninformation mit der Führung von Unterlassungsklagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Zu Frage 6:

Hinsichtlich der konkreten in Betracht zu ziehenden europarechtlichen Regelungen im Bereich der Kosmetika verweise ich auf die eingangs erwähnte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.