10704/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0064-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10773/J vom 29. Februar 2012 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Die in der gegenständlichen Anfrage zitierte Veranstaltungsreihe ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt.
Die in der Anfrage konkret genannte Person (Thomas Schweitzer) gehört nicht dem Personalstand des Finanzressorts an.
Da es sich jedoch offenbar um eine falsche Namensbezeichnung handelt, wird angemerkt, dass der Betreffende, auf den die parlamentarische Anfrage tatsächlich abzustellen scheint, als Referent im Büro des Herrn Staatssekretärs Mag. Andreas Schieder tätig war und sein Dienstverhältnis mit Jänner 2012 beendet hat.
Zu 5. bis 10.:
Laut Auskunft von Herrn Staatssekretär Mag. Andreas Schieder zählt die Teilnahme an wissenschaftlichen und politischen Diskussionen zu den Aufgaben der Referentinnen und Referenten des Staatssekretariats; in dieser Funktion erfolgte für das Staatssekretariat eine Teilnahme am Kongress „Momentum 2011“.
Zu 11.:
Die telefonischen Verbindungsdaten einzelner Bediensteter des Ressorts werden grundsätzlich nicht überwacht. Auswertungen von IKT-Nutzungsdaten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage bzw. können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß den IKT-Bestimmungen nach § 79g BGD 1979 bzw. § 29n VBG 1948 erfolgen.
Bei der Nutzung eines Diensthandys für private Gespräche hat gemäß den Nutzungsregelungen eine Trennung der privat geführten Gespräche von den dienstlichen Gesprächen durch die Benutzerinnen und Benutzer zu erfolgen. Durch Wählen einer bestimmten Vorwahl wird diese Trennung vom System automatisch erkannt. Die Kosten für privat geführte Gespräche sind selbstverständlich von den Bediensteten gemäß den üblichen Tarifbestimmungen zu bezahlen und werden direkt über den Mobilfunkanbieter mit den Bediensteten abgerechnet. Dementsprechend hat der Dienstgeber keine Kenntnis über die Verbindungsdaten privat geführter Gespräche.
Zu 12.:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF.
Zu 13. und 14.:
Ob die in der Anfrage genannte Körperschaft die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt, kann auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen