10705/AB XXIV. GP
Eingelangt am
27.04.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0055-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10789/J vom 29. Februar 2012 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 4. bis 8.:
Internationalen Organisationen und deren Bediensteten stehen auf Grund ihrer Statuten oder auf Grund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen Privilegien und Immunitäten zu. Diese Regelungen finden sich einerseits in Amtssitzabkommen, die von der Republik Österreich mit in Österreich errichteten Internationalen Organisationen bzw. mit solchen, die über Amtssitze in Österreich verfügen, geschlossen wurden (z.B. IAEO, BGBl. Nr. 82/1958; UNIDO, BGBl. III Nr.100/1998; UNO-Amtssitz Wien, BGBl. III Nr. 99/1998; OPEC, BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. III Nr. 97/2010; OPEC-Fonds, BGBl. Nr. 248/1982; Weltorganisation für geistiges Eigentum – WIPO, BGBl. Nr. 674/1990; Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997; ICPO-Interpol, BGBl. III Nr. 65/2008) oder andererseits in Abkommen, die Österreich mit im Ausland ansässigen Organisationen geschlossen hat (z.B. UNO, BGBl. Nr. 126/1957; Europäische Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 93/1981, INTELSAT, BGBl. Nr. 312/1988; EUMETSAT, BGBl. III Nr. 155/2005). Auch das Privilegiengesetz, BGBl. Nr. 677/1977, sieht in § 8 Abs. 1 Z 4 im gegebenen Zusammenhang die Möglichkeit der Befreiung von Bediensteten internationaler Organisationen von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse vor, die sie für gegenwärtige oder frühere Dienste für die Organisation erhalten.
In Art. 16 Abs. 2 des Abkommens vom 2. Juli 1990, BGBl. Nr. 672/1990, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle des Europäischen Patentamtes ist hinsichtlich ehemaliger Bediensteter des Amtes deren Befreiung von der Steuer auf die von der Organisation gezahlten Renten und Ruhegehälter vorgesehen.
Derartige Bestimmungen finden sich sinngemäß auch in allen umseits angeführten Abkommen. Die steuerliche Behandlung der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation entspricht daher der überwiegenden Praxis bei der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bediensteten internationaler Organisationen. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Befreiung von Ruhegenüssen ist demgegenüber der (seltene) Ausnahmefall (z.B. IIASA, BGBl. Nr. 441/1979; EUTELSAT, BGBl. Nr. 176/1989 idF BGBl. III Nr. 46/2004; CERN, BGBl. III Nr. 96/2007; EUROCONTROL, BGBl. Nr. 282/1993).
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass diplomatische bzw. diesen nachgebildete Privilegien nicht im Hinblick auf den persönlichen Vorteil des Beziehers der Einkünfte, sondern aus Rücksicht auf die den Aufwand tragenden internationalen Organisationen gewährt werden.
Zu 2. und 3.:
Da die betreffend das Europäische Patentamt bestehende Regelung keine Ausnahme-bestimmung gegenüber anderen vergleichbaren Organisationen darstellt, werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie keine gesonderten statistischen Auswertungen hinsichtlich des Umfangs der steuerlichen Auswirkungen dieser Regelung vorgenommen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass diese nur durch die Vornahme hypothetischer Veranlagungen erhoben werden könnten, zu denen die betroffenen Bezieher dieser Einkünfte – sofern keine weiteren in- oder ausländischen Einkünfte vorliegen – in der Regel nicht verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen