10707/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0061-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10794/J vom 29. Februar 2012 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
In der Kostenstellenrechnung der Finanzprokuratur wird gemäß den Vorgaben der Bundes- Kosten- und Leistungsrechnung der gesamte Ressourceneinsatz der Finanzprokuratur vollständig erfasst.
Die vom Rechnungshof aufgeworfene Frage der vollständigen Aufzeichnung aller Zeiten der Prokuratursanwälte berührt alleine die Frage der Definition der Kostenträger, da diese Zeitaufzeichnungen ausschließlich im Rahmen der Kostenträgerrechnung ausgewertet werden, indem sie Grundlage für die Verteilung der auf den (End-)Kostenstellen gesammelten Kosten auf die einzelnen Kostenträger sind. Als Kostenträger sind in der Kosten- und Leistungsrechnung der Finanzprokuratur im Wesentlichen die ihr durch das Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl I Nr. 110/2008, übertragenen Kernaufgaben definiert. Eine Einbeziehung von beispielsweise Aus- und Weiterbildungszeiten in die Kostenträger-rechnung würde diese somit insoweit verzerren, als dadurch die auf diese Zeiten entfallenden Kosten – die nicht der Erbringung von (Kern-)Leistungen für Mandanten dienen – als externe Leistungen ausgewiesen würden.
Im Übrigen wurde bereits gegenüber dem Rechnungshof darauf hingewiesen, dass nach den Vorgaben der Bundes- Kosten- und Leistungsrechnung nur externe und bestimmte interne Leistungen zu erfassen sind und beispielsweise Aus- und Weiterbildung weder eine externe noch eine interne Leistung darstellt, sondern der Erbringung der anwaltlichen Kernleistungen dient (Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2010/4 TZ 9.3).
Zu 2. bis 5.:
Schon in der Stellungnahme zum Entwurf des gegenständlichen Berichtes des Rechnungs-hofes war von der Finanzprokuratur darauf hingewiesen worden, dass diese als institutioneller Rechtsberater und -vertreter Dienstleister der gesamten staatlichen Verwaltung einschließlich der ausgegliederten Unternehmungen ist. Als Dienstleister und anwaltlicher Berater hat sich die Finanzprokuratur zwangsläufig ausschließlich an den Bedürfnissen der Mandanten zu orientieren. Damit muss es für die Finanzprokuratur bestimmend sein, auf die jeweiligen konkreten Bedürfnisse rasch und flexibel reagieren zu können.
Die Flexibilisierungsverordnung ist als generelle Norm für einen längeren Zeitraum angelegt und kann daher nur den Rahmen für die Tätigkeit der Finanzprokuratur vorgeben. Die Konkretisierung der in der Flexibilisierungsverordnung vorgegebenen generellen Ziele ist als Managementziel in der Verordnung definiert, wodurch es der Finanzprokuratur erst möglich ist, auf die konkreten Markt- und Mandantenbedürfnisse zu reagieren.
Diese Vorgangsweise hat sich beispielsweise bereits bei der Bewältigung der Heraus-forderungen, die für die Finanzprokuratur aus der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind, bewährt. Die Finanzprokuratur musste sehr rasch die dafür erforderlichen Ressourcen durch kurzfristige organisatorische Maßnahmen sowie durch das Anpassen der kurzfristigen operativen Ziele bereitstellen.
Da die dabei angesprochenen Fälle zum einen in die Beratungs- und zum anderen in die Vertretungstätigkeit hineinfallen, kann auch im Vorfeld nicht seriös abgeschätzt werden, in welchem Bereich die anwaltliche Tätigkeit der Finanzprokuratur eine Steigerung erfahren wird. Sehr wohl kann aber als Managementziel in einer für mehrere Wirtschaftsjahre gültigen Verordnung festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen die nachgefragten Leistungen zu erbringen sind.
Die derzeit für die Finanzprokuratur mit Verordnung BGBl. II Nr. 190/2011 („Flexi-VO“) auf Grund der §§ 17a und 17b Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 1986 idgF zur Anwendung kommende Flexibilisierungsklausel endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Ab 1. Jänner 2013 unterliegt die Finanzprokuratur den Bestimmungen des BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, (zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform).
Der Erfolg der Finanzprokuratur wird durch Messung der in § 3 der Flexi-VO enthaltenen Ziele kontrolliert. Danach wird die Leistung über die Erfolgsquote, die anwaltliche Wert-schöpfung (Kosten- und Leistungsrechnung) sowie die erfolgswirksamen Einnahmen definiert. Die Finanzprokuratur unternimmt fortlaufend Anstrengungen zur Verbesserung der Messung der in der Verordnung definierten Ziele. Die mit der Bundes-Kosten- und Leistungs-rechnung harmonisierte Kosten- und Leistungsrechnung ist zu einem wichtigen Messinstrument geworden. Durch die Aufzeichnung der Kosten und Leistungen über die Anwaltssoftware „wincaus.net“ erfolgte eine weitere Verbesserung der Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Leistungen.
Mit freundlichen Grüßen