10721/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 27. April 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0088-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10779/J betreffend „Gemeinnützige Bauvereinigungen als Rettungsschirm für rot-schwarze Funktionäre“, welche die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 29. Februar 2012 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) haben gemeinnützige Bauvereinigungen (gBV) ihr gesamtes Vermögen der "Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens … zu widmen". Einzige Ausnahme ist die gesetzlich beschränkte Gewinnausschüttungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 1 WGG betreffend Verzinsung des von den Eigentümern tatsächlich eingezahlten Kapitals im Ausmaß von derzeit 3,5 % p.a., - eine Möglichkeit von äußerst geringer praktischer Relevanz.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Obwohl der Rechnungshof bei Prüfung der Entgeltrichtlinienverordnung im Jahr 2009 eine Reihe allgemeiner Fragestellungen im WGG selbst angesprochen hat


(Reihe Bund 2009/7), erfolgte im Hinblick auf die Bezugsregelungen der §§ 25 und 26 WGG keinerlei Kritik, zumal sich auf Basis dieser Normen die Gehälter von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft bereits seit dem Inkrafttreten des WGG im Jahr 1979 am Gehaltsschema für Bundesbeamte orientieren.

 

Dies gilt, obwohl der Branche neben ihrer sozialen Bedeutung mit einer Gesamtbilanzsumme von rund € 37 Mrd. p.a. auch ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt, für alle rein privatrechtlich organisierten gBV, selbst für die ausschließlich im privaten Eigentum stehenden gemeinnützigen Unternehmen.

 

Die einzelnen Bezüge und Gehälter sind dabei nicht nur absolut in der Höhe begrenzt, sondern müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der jeweiligen gBV und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit stehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

 

Selbstverständlich werden in meinem Ressort laufend Überlegungen und entsprechende Vorarbeiten im Zusammenhang mit Anpassungen an aktuelle Erfordernisse und Herausforderungen durchgeführt.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:

 

Die Einhaltung der in der Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage angesprochenen gesetzlich normierten Bezugsobergrenzen auf Basis des WGG unterliegt der dauernden Aufsicht der gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Volkswohnungswesen") für die Vollziehung zuständigen Landesregierungen. Meinem Ressort kommt demgegenüber ausschließlich die legistische Kompetenz zu.