1073/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0057-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1069/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Tätigkeit des Dr. Herbert Schaller als Strafverteidiger“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja.

Zu 2:

Entfällt.

Zu 3:

Ja. Gerd Honsik hat seinem Verteidiger Dr. Herbert Schaller die Vollmacht am 3. Dezember 2001 erteilt.


Zu 4, 12, 20:

Seit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes am 1. Jänner 2008 ist eine Bevollmächtigung sogenannter „Nurverteidiger“ (gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF) nicht mehr vorgesehen (diese werden in § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als „Verteidiger“ nicht mehr erwähnt). Die sogenannten „Nurverteidiger“ wurden bis zum 31.12.2007 vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes in Listen geführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO dürfen Verteidiger, die bis zum 31.12.2007 in dieser Liste eingetragen wurden, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterhin als Verteidiger vor Gericht auftreten, wobei Mandate, die davor (vor Vollendung des 70. Lebensjahres) angenommen wurden, bis zur rechtskräftigen Erledigung weitergeführt werden dürfen. Eines Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes bedarf es grundsätzlich nicht, weil mit Erreichen der Altersgrenze die Streichung ex-lege eintritt. Die Frage der Legitimation für das weitere Auftreten vor Gericht wegen Weiterführung eines vor Erreichen der Altersgrenze angenommenen Mandats, hat das jeweils erkennende Gericht zu prüfen.

Konkret für die Person des Dr. Herbert Schaller (geb. am 6.2.1923) bedeutet dies, dass er jene Mandate bis zur rechtskräftigen Erledigung weiterführen darf, die er vor dem 31.12.2007 angenommen hat, weil er das 70. Lebensjahr schon vor dem 31.12.2007 vollendet hat und es eine altersbedingte Einschränkung vor dem 31.12.2007 (StPO alt) noch nicht gegeben hat. Ungeachtet dessen ist seine Streichung aus der Liste am 1. Jänner 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze wirksam geworden.

Zu 5:

Entfällt.

Zu 6:

Ja.

Zu 7, 15, 23:

Zur Frage der Konsequenzen für das Strafverfahren bei Beteiligung eines nicht legitimierten Verteidigers möchte ich vorweg grundsätzlich ausführen, dass die Eintragung in die vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes geführte Liste (Nurverteidiger) bzw. die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte konstitutiv für die Berechtigung zur Vertretung ist (vgl. Ratz in WK-StPO Rz 146 zu § 281); das erkennende Gericht (Einzelrichter, Vorsitzender) muss konkret prüfen, ob ein „Nurverteidiger“ noch in die Liste eingetragen ist bzw. ob das Mandat vor dem 31.12.2007 oder vor Vollendung des 70. Lebensjahres erteilt wurde. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu und schreitet ein solcher Verteidiger dennoch vor Gericht ein, so liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1a StPO bzw. im kollegialgerichtlichen Verfahren der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 2 StPO vor, der zur Kassation der Entscheidung führt. Dieser Nichtigkeitsgrund kann einerseits nicht zum Nachteil des Angeklagten und andererseits nur dann ausgeführt werden, wenn für die Hauptverhandlung notwendige Verteidigung (§ 61 Abs. 1 StPO) besteht.

Zu 8:

Entfällt.

Zu 9:

Ja.

Zu 10:

Entfällt.

Zu 11:

Ja. Die Bevollmächtigung von Dr. Herbert Schaller als Verteidiger wurde dem Gericht mit schriftlicher Eingabe vom 8. Februar 2007 mitgeteilt.

Zu 13:

Entfällt.

Zu 14:

Ja.

Zu 16:

Entfällt.

Zu 17:

Ja.

Zu 18:

Entfällt.

Zu 19:

Ja. Dr. Herbert Schaller gab seine Bevollmächtigung mit dem am 18. Dezember 2007 bei Gericht eingelangten Schriftsatz bekannt.

Zu 21:

Entfällt.

Zu 22:

Ja.

Zu 24:

Entfällt.

Zu 25:

Ja.

Zu 26:

Soweit mir bekannt wurde, ja.

Zu 27:

Keine, denn nach den mir vorliegenden Informationen fand auch in der Vergangenheit eine „offene oder verdeckte Mitwirkung des Dr. Herbert Schaller als Strafverteidiger an Strafverfahren entgegen den Übergangsbestimmungen der StPO“ nicht statt.

 

 

. April 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)