10731/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2012
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.290/0036-I/4/2012 |
Wien, am 2012 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. Februar 2012 unter der Nr. 10832/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Inseratenschaltungen und finanzielle Zuwendungen an den Verein „SOS Mitmensch“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Abgeordnete Alev Korun von den Grünen bezeichnete in einer OTS Aussendung vom 15. Februar 2012 eine parlamentarische Anfrage der FPÖ über staatlichen Förderungsbezug von Menschenrechtsorganisationen, in die sie auch den Verein „SOS Mitmensch“ miteinschließt, als „Anschlag auf Zivilgesellschaft und Demokratie“.
Nein.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Ø Welche Informationsaktivitäten im „MO“ (Magazin für Menschenrechte, früher „MOMENT“) wurden von Ihrem Ressort bzw. nachgelagerten Dienststellen in den Jahren 2003 bis 2012, aufgegliedert nach Jahr, Informationszweck, Informationsart und Kosten (inkl. Steuern), Rechtsgrundlage und Auftraggeber, gesetzt?
Ø Welche Informationsaktivitäten in weiteren Printmedien und audiovisuellen Medien des Vereins „SOS Mitmensch“ (ZVR 227475709) wurden von Ihrem Ressort bzw. nachgelagerten Dienststellen in den Jahren 1992 bis 2012, aufgegliedert nach Jahr, Name des Mediums, Informationszweck, Informationsart und Kosten (inkl. Steuern), Rechtsgrundlage und Auftraggeber, gesetzt?
Ø Welche sonstigen finanziellen Zuwendungen erhielt der Verein „SOS Mitmensch“ (ZVR 227475709) seitens Ihres Ressorts bzw. nachgelagerter Dienststellen in den Jahren 1992 bis 2012, aufgegliedert nach Jahr, Zweck, Art und Kosten (inkl. Steuern), Rechtsgrundlage und Auftraggeber?
Für Rechnungen besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren, weshalb lediglich bis zum Jahr 2005 zurück Auskunft gegeben werden kann.
„SOS Mitmensch“ wurde im Jahr 2009 mit der Schaltung eines Inserates in MO zur Bewerbung der Broschüre „Frauenratgeberin“ beauftragt; die Kosten dafür betrugen € 500,--.
Die Rechtsgrundlage für die Informationstätigkeit findet sich im Teil 1 Abs. 10 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes sowie in Art. 17 B-VG.
Mit freundlichen Grüßen