10736/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2012
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BM für Verkehr, Innovation Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0004-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . April 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gessl-Ranftl und KollegInnen haben am 29. Februar 2012 unter der Nr. 10764/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Schneeräumung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2011/59 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 6:

Ø  Wenn ein Schneepflug die Gemeinde- bzw. Landesstraße räumt und an den Straßenrändern dadurch Schneeablagerungen entstehen, müssen diese von den Anrainern beseitigt werden? Muss bei geräumter Straße der Straßenrand überhaupt geräumt werden?

Ø  Wenn es den ganzen Tag schneit, in welchen Abständen muss der Gehweg (Gehsteig) gereinigt werden?

 

Die Räumpflicht für EigentümerInnen von Liegenschaften bezieht sich grundsätzlich auf Liegenschaften im Ortsgebiet, ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege bestehen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern (vgl. § 93 Abs. 1 StVO). Diese Verpflichtung besteht auch für allfällige Schneeablagerungen von Schneepflügen im obengenannten Zeitraum bzw. in einem Ausmaß, das einen schneefreien Gehsteig (Gehweg etc.) gewährleistet.


Zu Frage 2:

Ø  Wer haftet bei etwaigen Unfällen?

 

 

Da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Fragestellung handelt, fällt diese in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Eine Verletzung der Schneeräumpflicht ist aus straßenpolizeilicher Sicht lediglich eine Verwaltungsübertretung.

 

 

Frage 4:

Ø  Gibt es Unterschiede zwischen Bundes, Landes- oder Gemeindestraßen?

 

 

Nein.

 

 

Frage 5:

Ø  Wird das Gesetz bundesweit angewandt oder gibt es Ausnahmen – z. B. Tourismusgebiete?

 

 

Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung gilt bundesweit, es besteht aber die Möglichkeit, durch Verordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs Gebiete zu bestimmen, in denen die Schneeräumverpflichtung nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang besteht.