1074/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.04.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0058-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1076/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Verschleppung eines Strafverfahrens durch das LG Salzburg“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Nein. Aufgrund der Erkrankung des Verhandlungsrichters musste der für den 9. November 2007 ausgeschriebene Hauptverhandlungstermin abberaumt und auf den 14. März 2008 verlegt werden. Mit 1. Februar 2008 kam es zu einem Richterwechsel in der für das anfragerelevante Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung. In Anbetracht der für den erheblichen Aktenumfang notwendigen Vorbereitungszeit und der starken Belastung dieser Gerichtsabteilung musste dieser Termin ebenso abberaumt werden wie der in weiterer Folge für den 27. Februar 2009 vorgesehene Hauptverhandlungstermin wegen einer Verhinderung des Sachverständigen. Am 13. März 2009 fand schließlich eine Hauptverhandlung statt, zu der der Angeklagte jedoch ohne Angabe eines Grundes nicht erschienen ist. Als neuer Termin wurde der 24. April 2009 festgelegt.
Zu 3:
Nein. Auskünfte, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen werden überhaupt nicht erteilt. Im Übrigen erfolgt die Information der Medien ausschließlich durch die Medienstelle des Landesgerichtes Salzburg nach den Bestimmungen eines Erlasses des Bundesministeriums für Justiz über die Zusammenarbeit mit den Medien („Medienerlass“) unter der darin geforderten Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person, der Unschuldsvermutung sowie eines fairen und gerechten Gerichtsverfahrens einerseits und der Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information andererseits.
Zu 4:
Nach dem mir bekannten und hier dargelegten Sachverhalt sehe ich keinen Anlass für dienstrechtliche Konsequenzen.
Zu 5:
Nein. Gerichte haben ebenso wie Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei die Wahrheit sowie die für eine Beurteilung der Tat und des Beschuldigten bedeutsamen Tatsachen aufzuklären. Sie haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Landesgericht Salzburg dem nicht nachgekommen und es im konkreten Verfahren durch Verhaltensweisen des Gerichtes zu einer nachteiligen Beeinflussung der Stellung des Angeklagten gekommen wäre.
Zu 6:
Aufgrund dieser Ausführungen ergeben sich keine dienstrechtlichen Konsequenzen.
Zu 7:
Ich verweise auf die bisherigen Ausführungen.
Zu 8:
Es besteht keine Notwendigkeit für weitere Veranlassungen. In der Justiz wurden und werden eine Fülle von Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer zu reduzieren. Insbesondere kommt der Verfahrensdauer im Bereich der Dienstaufsicht besondere Bedeutung zu. Den Dienststellenleiter/inne/n obliegt es im Rahmen der Dienstaufsicht auch, die Richter/innen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzuhalten. Dazu stellt die Justizverwaltung verschiedene Behelfe, wie etwa monatliche Prüflisten über lang dauernde Verfahren, zur Verfügung. Die Dienststellenleiter/innen unterliegen ihrerseits wiederum der Dienstaufsicht der Präsidenten/Präsidentinnen der Gerichtshöfe oder der Präsidenten der Oberlandesgerichte, die durch eine regelmäßige Kontrolle ebenfalls Auffälligkeiten erkennen und rasch zielgerichtete Maßnahmen setzen können.
Ich bedaure es allerdings, wenn trotz aller Bemühungen sowohl der Recht sprechenden Organe als auch der Justizverwaltung Verzögerungen in einzelnen Verfahren auftreten.
. April 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)