10745/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0006-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am      . April 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Neubauer und weitere Abgeordnete haben am 29. Februar 2012  unter der Nr. 10895/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend  Entscheidungsbefugnis für Gestaltung von Briefmarkensonderanfertigung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø  Gehört es zu den Gepflogenheiten der Österreichischen Post AG im alltäglichen Kundenverkehr nicht unter Angabe des vollständigen Namens, sondern lediglich unter Ausweisung der Initialen (was im Umgang mit Kunden mehr als unüblich, nahezu von diesen als äußerst unhöflich empfunden werden muss) mit dem Kunden zu kommunizieren?

Ø  Konnten/können Sie feststellen, wer sich hinter dem Kürzel „MS“ verbirgt?

Ø  Gibt es für die individuelle Gestaltung von Briefmarken im Rahmen dieses angebotenen Services schriftlich festgehaltene Richtlinien, innerhalb jener entschieden wird, ob ein Motiv, bzw. der damit verbundene Auftrag angenommen wird?

Ø  Sind die zuständigen Sachbearbeiter mit der Kompetenz ausgestattet, diese Entscheidungen zu treffen?

Ø  Wenn nein, hat der betreffende Sachbearbeiter im Rahmen der internen Organisation und Kompetenzverteilung die Entscheidung einer anderen Person überlassen?

Ø  Wenn ja, welche Funktion(en) hat diese Person im Unternehmen der Österreichischen Post AG?

 


Ø  Ist die Entscheidung aus Ihrer Sicht korrekt getroffen worden?

Ø  Wenn ja, was ist die Begründung bzw. wo sehen Sie einen Zusammenhang von „Doppelter Staatsbürgerschaft“ und „Anschluss von Südtirol an Österreich“ gegeben?

Ø  Wenn nein, werden Sie „MS“ Anweisungen geben lassen, den Auftrag wunschgemäß zu bearbeiten?

 

 

Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten, ist – im Sinne des § 18 Abs.2 Postmarktgesetz (PMG) – der Österreichischen Post AG vorbehalten.

Die rechtliche Grundlage für das Produkt „Meine Marke“ sind die entsprechenden von der Österreichischen Post AG herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form keine Verwaltungstätigkeit ist, die der politischen Kontrolle im Sinne des Art. 52 Abs.1 B-VG unterliegt.

Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs.2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Weiters wird festgehalten, dass die Eigentumsanteile an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet werden. Dem/der Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.