10750/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

                                                                               

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0089-I/4/2012                                               Wien, am 30. April 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen ha­ben am 1. März 2012 unter der Nr. 10907/J an mich eine schriftliche parlamentari­sche Anfrage betreffend „Einhaltung des Washingtoner Abkommens im Zusammen­hang mit der Instandsetzung und Erhaltung jüdischer Friedhöfe“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 34:

Ø  Wurden bereits „Vorschriften über Antragsvoraussetzungen“ (n. § 3, Z. 5) von den Organen des Fonds (n. § 4) erlassen?

Ø  Wenn ja: Wann geschah dies und wem wurden diese mitgeteilt?

Ø  Wurden bereits „Vorschriften über Mindestvoraussetzungen“ (n. § 3, Z. 5) von den Organen des Fonds (n. § 4) erlassen?

Ø  Wenn ja: Wann geschah dies und wem wurden diese mitgeteilt?

Ø  Wurden bereits „Vorschriften über Rahmenbedingungen“ (n. § 3, Z. 5) von den Organen des Fonds (n. § 4) erlassen?

Ø  Wenn ja: Wann geschah dies und wem wurden diese mitgeteilt?

Ø  Wie funktioniert in der Praxis der Ablauf einer Glaubhaft-Machung, also der Ein­reichung von Sanierungs- und Erhaltungskosten, an den Fonds (§ 2, Z. 1)? Wie wird dabei Geld von den in § 1 genannten „EigentümerInnen“ ausgelegt werden, wenn die Zuweisung von Geld an den Fonds durch den Bund erst nach Glaub­haftmachung, also nach Rechnungslegung durch die betraute und durchführende Firma, stattfindet? Wie wird in so einer Situation den „EigentümerInnen“ eine ge­wisse Rechtssicherheit gewährt?

Ø  Wie funktionierte dieser in der nunmehr fast zweijährigen Praxis seit Gesetzesbe­schluss, zumal ja bereits etliche Gemeinden Mittel aus dem Fonds bezogen ha­ben?

Ø  Für wie viele Friedhöfe wurde bereits ein Bedarf glaubhaft gemacht?

Ø  Auf wie viele der neun Bundesländer mit jüdischen Friedhöfen teilen sich diese Friedhöfe auf?

Ø  Welcher Betrag wurde jeweils für die fünf Quartale seit Beginn der Auszahlung von Fonds-Mitteln angesucht?

Ø  Welcher Betrag wurde jeweils für die fünf Quartale seit Beginn der Auszahlung von Fonds-Mitteln glaubhaft erkannt?

Ø  Gab es am Jahresende 2011 „verbleibende Mittel “ i.S.d. §2, Z 1? Um welchen Betrag handelt es sich dabei?

Ø  Wäre es nicht wünschenswert die Möglichkeit zu schaffen auch Kosten für Erhal­tungs- und Sanierungsmaßnahmen die nach Unterzeichnung des Washingtoner Abkommens aber vor dem 1.1.2010 gesetzt wurden, den Zugriff auf den Fonds, oder zumindest auf die „verbleibenden Mittel “ i.S.d. §2, Z 1, zu erlauben?

Ø  Wäre es nicht wünschenswert die Möglichkeit zu schaffen auch Kosten für Arbei­ten, die von Gemeindebediensteten und Freiwilligen geleistet wurden, dabei vor allem Bewuchspflege und sonstige, die nach Unterzeichnung des Washingtoner Abkommens aber vor dem 1.1.2010 gesetzt wurden, den Zugriff auf den Fonds, oder zumindest auf die „verbleibenden Mittel “ i.S.d. §2, Z 1, zu erlauben?

Ø  Der Bund zahlt nur dann Mittel in den vorgesehenen Fonds ein, wenn die „schrift­liche Zusage“ i.S.d. § 3 Z („Pflegevereinbarung“) von der entsprechenden Ge­meinde unterzeichnet wurde. Ist es zu vertreten, dass sich die Republik über ein völkerrechtlich bindendes Abkommen zur „Restaurierung und Erhaltung“ ver­pflichtet hat, der Bund an der „Erhaltung“ aber keinen Anteil nimmt und darüber hinaus seine Mittel zur „Restaurierung“ nur unter bestimmten, innerstaatlichen Be­dingungen dem Fonds zuführt?

Ø  Das Gesetz sieht lediglich die Beschränkung mit 20 Jahren Laufzeit vor, enthält sonst aber keinerlei Fristen. Gibt es abseits des Gesetzes bindende oder infor­melle Fristen, die die zeitgerechte Durchführung von Maßnahmen zur Restau­rierung und/oder Erhaltung der Friedhöfe sicherstellen? Wie stellt der Bund si­cher, dass zeitnah Maßnahmen gesetzt werden und nicht noch mehr österreichi­sches Kulturgut verloren geht?

Ø  Verschiedenen Medien sind die Sanierung der jüdischen Friedhöfe in Deutsch­kreutz, Stockerau, Kobersdorf, Lackenbach, Gattendorf und Trautmannsdorf zu entnehmen. Welcher Betrag wurde für den jeweiligen Friedhof glaubhaft ge­macht?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Stockerau durchgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Kobersdorf durchge­führt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?


Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Lackenbach durchge­führt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Gattendorf durchgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Trautmannsdorf durch­geführt?

Ø  Welche Arbeiten wurden dabei beim Jüdischen Friedhof Deutschkreutz durchge­führt? Handelte es sich dabei um Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten? Wurden die Arbeiten von ProfessionistInnen oder von LaiInnen ausgeführt?

Ø  Wie viele und welche Gemeinden haben eine „schriftliche Zusage“ i.S.d. § 3 Z („Pflegevereinbarung“) unterzeichnet?

Ø  Verschiedenen Medien ist zu entnehmen, dass zur Zustandsverbesserung der Friedhöfe Langzeitarbeitslose herangezogen wurden, die die Arbeiten entweder durchführten oder unterstützten. Fanden diese Arbeiten unter Anweisung von ProfessionistInnen statt?

Ø  Wenn nein: Ist es im Sinne des Gesetzgebers, dass der Zustand dieser öster­reichischen Kulturgüter von ungelernten Hilfskräften verbessert wird?

Ø  Ist die Zustandsverbesserung durch ungelernte Hilfskräfte überhaupt eine „In­standsetzung“ nach § 3 Z. 1?

Ø  Ihr Haus lehnte 2008 eine Änderung der Zuständigkeit für die jüdischen Friedhöfe nach dem Vorbild der Kriegsgräberfürsorge mit dem Hinweis ab, dass eine Studie zum Jüdischen Friedhof Wien-Währing erarbeitet werden soll um Detailprojekte zu erarbeiten (3896/AB XXIII.GP, S.3). Sind Sie der Ansicht, dass die damals „dargestellten Schritte“ also Bedarfserhebung durch Studie und Festlegung kurz-, mittel- und langfristiger Detailprojekte zum Jüdischen Friedhof Wien-Währing „erwartungsgemäß[ gegriffen haben]“ und demnach eine Änderung der Zustän­digkeit für die jüdischen Friedhöfe nach dem Vorbild der Kriegsgräberfürsorge weiterhin nicht notwendig ist?

 

Die Fragen betreffen nicht den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, sondern den Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe, der beim Nationalrat einge­richtet ist (vgl. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich). Für die Einhaltung des Was­hingtoner Abkommens, BGBl. III Nr. 121/2001, im Zusammenhang mit der Instand­setzung und Erhaltung jüdischer Friedhöfe wurde das Bundesgesetz über die Ein­richtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010, erlassen. Nach diesem Bundesgesetz ist der Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich zur Vollziehung berufen. Das Bundesgesetz regelt auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen aus dem Fonds. Dem Bundeskanzler kommt bei der Vollziehung keine Rolle zu, außer einer Mitgliedschaft im Kuratorium und der Entsendung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Bundeskanzleramtes in den Beirat.

 

Darüber hinaus weise ich auch darauf hin, dass die Antworten auf zahlreiche der ge­stellten Fragen öffentlich zugänglichen Informationen entnommen werden können. Die Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe wurden beispielsweise auf der Homepage des National­fonds/Fonds zur Instandsetzung jüdischer Friedhöfe veröffentlicht (vgl. http://de.nationalfonds.org/sites/dynamic3bfb.html?rub=79).

 

Mit freundlichen Grüßen