10752/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0068-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10918/J vom 2. März 2012 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Jahr

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

Mio. €

55,4

64,3

72,6

74,1

80,4

85,6

81,4

81,7

Jahr

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Mio. €

102,0

97,4

99,4

104,0

108,6

113,1

106,5

99,6

Jahr

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Mio. €

-49,8

69,2

71,3

73,1

66,8

51,6

47,2

 

 


Zu 2.:

Unter Beibehaltung der „alten Spielbankenabgabenregelung“ muss man von einem Mehraufkommen von jedenfalls 15 Mio. Euro bei der Spielbankabgabe ausgehen.

 

Zu 3.:

Mit BGBl. I Nr. 73/2010 wurde unter anderem in § 28 Abs. 3 GSpG die Bemessung der  Spielbankabgabe mit zuvor unterschiedlich hohen Tarifen bei den verschiedenen Glücksspielen in Spielbanken auf einen Steuersatz von 30 vH der Bemessungsgrundlage vereinheitlicht. Diese Maßnahme stand im Zusammenhang mit der umfassenden gesetzlichen Neuordnung aller Glücksspielabgaben im Glücksspielgesetz.

 

Die Steuersätze aller Glücksspielangebote wurden durch die GSpG-Novelle 2010 einerseits nach einem kohärenten System gestaffelt, wonach Glücksspiele, die „mehr können dürfen“, auch höher besteuert werden und berücksichtigen andererseits auch die Verhältnisse am österreichischen Glücksspielmarkt. Die Jahresbruttospielerträge in Spielbanken entstehen zum Großteil an Glücksspielautomaten. Da die Marktbedingungen für Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken durch die GSpG-Novelle 2010 gegenüber zuvor attraktiver wurden, musste auch aus Gründen der Wettbewerbsfairness der Steuersatz der Spielbankabgabe geändert werden.

 

Zu 4. bis 8.:

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Eine Auskunft betreffend die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß §48a BAO nicht zulässig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.