10753/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0065-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10919/J vom 2. März 2012 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Eingangs wird – wie bereits zur parlamentarischen Anfrage Nr. 10209/J vom 21.12.2011 – klargestellt, dass der Eigentümeranteil der Republik Österreich an der Casino Austria AG durch die Münze Österreich AG bzw. die Österreichische Nationalbank und nicht durch das Bundesministerium für Finanzen vertreten wird.
Zu 1. bis 4.:
Diese Fragen betreffen unternehmerische Entscheidungen der Casino Austria AG und berühren nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Sie sind somit nicht von dem in § 90 GOG normierten Fragerecht umfasst.
Zu 5. und 6.:
Darüber liegen keine Informationen vor.
Zu 7., 8. und 9.:
Zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten der Finanzverwaltung im Bereich der
Glücksspielaufsicht über die Konzessionäre stehen die gemäß §§ 19 (2) und 31 (2) GSpG bestellten Aufsichtsorgane, die Fachabteilung sowie das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) in laufendem Kontakt zu Vorstandsmitgliedern, Funktionären und Bediensteten der Konzessionäre. Aufsichtsrelevante Sachverhalte werden aktenmäßig dokumentiert.
Zu 10.:
Sämtliche verwaltungsbehördliche Verfahren der §§ 52 bis 54 und 56a GSpG fallen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Bundespolizeidirektionen und unterliegen daher keinen einheitlichen Regelungen. Glücksspielrechtliche Verfahren des Bundesministeriums für Finanzen richten sich nach dem elektronischen Grundzahlenverzeichnis des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen