10779/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 2. Mai 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0116-IM/a/2012

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10975/J betreffend „Auszahlung von erhöhter Familienbeihilfe“, welche die Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen am 8. März 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:

 

Die Feststellung, ob eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmung über die Festlegung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung; BGBl. II Nr. 261/2010). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind je nach Art und Schwere als Grad der Behinderung zu beurteilen. Darüber hinaus besteht kein Ermessensspielraum.