10779/AB XXIV. GP
Eingelangt am
07.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
|
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 2. Mai 2012
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0116-IM/a/2012
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10975/J betreffend „Auszahlung von erhöhter Familienbeihilfe“, welche die Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen am 8. März 2012 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:
Die Feststellung, ob eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmung über die Festlegung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung; BGBl. II Nr. 261/2010). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind je nach Art und Schwere als Grad der Behinderung zu beurteilen. Darüber hinaus besteht kein Ermessensspielraum.