10783/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11239 /J der Abgeordneten Zanger u.a. betreffend Allergikerangaben auf Lebensmitteln wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Ich weise darauf hin, dass die Allergenkennzeichnung als Angelegenheit der Lebensmittelkennzeichnung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit fällt.

Zu bestehenden rechtlichen Grundlagen für die Kennzeichnung von Allergenen sei Folgendes ausgeführt:

Das geltende österreichische Lebensmittelrecht enthält für verpackte Produkte die Verpflichtung, Allergene zu kennzeichnen. Die konkrete gemeinschaftsrechtliche Regelung der RL 2003/89/EG wurde in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) umgesetzt. Die einschlägigen Vorschriften zur Allergenkennzeichnung finden sich insbesondere in § 4 Z 7 lit g und § 7 Abs 3 LMKV, sowie in Anhang III LMKV.

Im Allergenverzeichnis angeführte Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten sind, auch wenn sie in veränderter Form im Endprodukt vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis anzuführen.

Die neue EU-Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information von Verbrauchern über Lebensmittel sieht eine weitere begrüßenswerte Verschärfung der Allergenkennzeichnung vor, nämlich die Kennzeichnung von Allergenen auch in unverpackten Produkten. Die Verordnung gilt weitgehend ab 13. Dezember 2014.